Solaranlagepflicht bei der Erstellung von Gebäuden

ShortId
11.3657
Id
20113657
Updated
27.07.2023 21:55
Language
de
Title
Solaranlagepflicht bei der Erstellung von Gebäuden
AdditionalIndexing
66;Sonnenenergie;Bauordnung;Gebäude;Bautätigkeit Privater
1
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L03K170505, Sonnenenergie
  • L05K0102030102, Bauordnung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der Einführung einer entsprechenden Pflicht in sinngemässer Anwendung der Schutzraumpflicht gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (SR 520.1) soll der realen "energiepolitischen Bedrohungslage" Rechnung getragen werden.</p><p>Die Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten erfordert leicht erhöhte Anfangsinvestitionen, die sich aber auf mittlere und längere Sicht über reduzierte Energiekosten rechnen. Dies trifft bei tendenziell steigenden Energiekosten erst recht zu. Eine Pflicht zur Erstellung entsprechender Anlagen ist deshalb nicht bloss im gesamtgesellschaftlichen Interesse (Erreichung klimapolitischer Ziele, Reduzierung der Auslandabhängigkeit), sondern mittelfristig auch im ureigenen Interesse der Gebäudeeigentümerschaft. Sie stellt somit einen im Kerngehalt ausgesprochen eigentümerfreundlichen staatlichen Eingriff in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger dar.</p><p>Der Bundesrat soll aus denkmalschützerischen und/oder aus Gründen schlechter Kosten-Nutzen-Verhältnisse Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen können. Allfällige Befreiungen von der Erstellungspflicht sind mit einer angemessenen Ersatzabgabe zu belegen. Allfällige Ersatzabgaben sind zur Finanzierung kommunaler oder kantonaler energie- oder klimapolitischer Massnahmen zu verwenden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat an seiner Klausur vom 25. Mai 2011 entschieden, dass die bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden sollen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Eckpunkte seiner neuen Energiestrategie 2050 festgelegt und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten.</p><p>Das UVEK wird die Energiestrategie 2050 gemäss den Parlamentsbeschlüssen aus der Sommer- und der Herbstsession gemeinsam mit den zuständigen Departementen weiterentwickeln und die zu prüfenden Massnahmen zur Umsetzung der Strategie konkretisieren.</p><p>Grundsätzlich beurteilt der Bundesrat die Einführung einer Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten als problematisch. Er weist darauf hin, dass neben gesellschaftspolitischen auch technische und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten sind. Für die Umsetzung einer Pflicht wären aufwendige Kontroll- und Vollzugsmassnahmen notwendig; zudem müssen Anlagen nach der Installation unterhalten und nötigenfalls repariert werden. Schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass feste Vorschriften sowohl die Flexibilität als auch das Innovationsvermögen der betroffenen Branchen beeinträchtigen würden.</p><p>Vorschriften im Gebäudebereich und im Bereich der Haustechnik fallen gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das von der Motion verlangte Obligatorium könnte nicht als subsidiäre Vorschrift des Bundes beurteilt werden, da es den Energieverbrauch in Gebäuden in den zentralen Bereichen erfassen würde, und könnte deshalb erst nach einer entsprechenden Änderung der Bundesverfassung vom Bund erlassen werden. Aktuell fördern sämtliche Kantone die Nutzung der Solarwärme direkt mit Finanzbeiträgen und/oder indirekt durch Information und Beratung.</p><p>Obwohl der Betrieb von Solaranlagen ökologisch sinnvoll ist, können die Anlagen heute noch nicht rentabel betrieben werden. Eine Vorschrift auf Bundesebene zur Verwendung einer bestimmten Technologie erachtet der Bundesrat weder als zweckdienlich noch als zielführend. Stattdessen möchte der Bundesrat den Weg über allgemeine Zielvorgaben, wie z. B. die Begrenzung des Anteils an nichterneuerbaren Energien, weiterführen. Eine entsprechende Regelung ist in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2008 bereits enthalten. Diese Vorgabe wurde inzwischen von nahezu allen Kantonen in ihre Gesetzgebungen übernommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Einführung einer Pflicht zur Erstellung, Ausrüstung und zum Unterhalt von Solaranlagen bei der Erstellung von Gebäuden zu schaffen. Der Bundesrat kann begründete Ausnahmen von dieser Pflicht in Verbindung mit einer Ersatzabgabepflicht vorsehen.</p>
  • Solaranlagepflicht bei der Erstellung von Gebäuden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Einführung einer entsprechenden Pflicht in sinngemässer Anwendung der Schutzraumpflicht gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (SR 520.1) soll der realen "energiepolitischen Bedrohungslage" Rechnung getragen werden.</p><p>Die Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten erfordert leicht erhöhte Anfangsinvestitionen, die sich aber auf mittlere und längere Sicht über reduzierte Energiekosten rechnen. Dies trifft bei tendenziell steigenden Energiekosten erst recht zu. Eine Pflicht zur Erstellung entsprechender Anlagen ist deshalb nicht bloss im gesamtgesellschaftlichen Interesse (Erreichung klimapolitischer Ziele, Reduzierung der Auslandabhängigkeit), sondern mittelfristig auch im ureigenen Interesse der Gebäudeeigentümerschaft. Sie stellt somit einen im Kerngehalt ausgesprochen eigentümerfreundlichen staatlichen Eingriff in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger dar.</p><p>Der Bundesrat soll aus denkmalschützerischen und/oder aus Gründen schlechter Kosten-Nutzen-Verhältnisse Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen können. Allfällige Befreiungen von der Erstellungspflicht sind mit einer angemessenen Ersatzabgabe zu belegen. Allfällige Ersatzabgaben sind zur Finanzierung kommunaler oder kantonaler energie- oder klimapolitischer Massnahmen zu verwenden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat an seiner Klausur vom 25. Mai 2011 entschieden, dass die bestehenden Kernkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden sollen. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Eckpunkte seiner neuen Energiestrategie 2050 festgelegt und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage vorzubereiten.</p><p>Das UVEK wird die Energiestrategie 2050 gemäss den Parlamentsbeschlüssen aus der Sommer- und der Herbstsession gemeinsam mit den zuständigen Departementen weiterentwickeln und die zu prüfenden Massnahmen zur Umsetzung der Strategie konkretisieren.</p><p>Grundsätzlich beurteilt der Bundesrat die Einführung einer Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen bei Neubauten als problematisch. Er weist darauf hin, dass neben gesellschaftspolitischen auch technische und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten sind. Für die Umsetzung einer Pflicht wären aufwendige Kontroll- und Vollzugsmassnahmen notwendig; zudem müssen Anlagen nach der Installation unterhalten und nötigenfalls repariert werden. Schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass feste Vorschriften sowohl die Flexibilität als auch das Innovationsvermögen der betroffenen Branchen beeinträchtigen würden.</p><p>Vorschriften im Gebäudebereich und im Bereich der Haustechnik fallen gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das von der Motion verlangte Obligatorium könnte nicht als subsidiäre Vorschrift des Bundes beurteilt werden, da es den Energieverbrauch in Gebäuden in den zentralen Bereichen erfassen würde, und könnte deshalb erst nach einer entsprechenden Änderung der Bundesverfassung vom Bund erlassen werden. Aktuell fördern sämtliche Kantone die Nutzung der Solarwärme direkt mit Finanzbeiträgen und/oder indirekt durch Information und Beratung.</p><p>Obwohl der Betrieb von Solaranlagen ökologisch sinnvoll ist, können die Anlagen heute noch nicht rentabel betrieben werden. Eine Vorschrift auf Bundesebene zur Verwendung einer bestimmten Technologie erachtet der Bundesrat weder als zweckdienlich noch als zielführend. Stattdessen möchte der Bundesrat den Weg über allgemeine Zielvorgaben, wie z. B. die Begrenzung des Anteils an nichterneuerbaren Energien, weiterführen. Eine entsprechende Regelung ist in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2008 bereits enthalten. Diese Vorgabe wurde inzwischen von nahezu allen Kantonen in ihre Gesetzgebungen übernommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Einführung einer Pflicht zur Erstellung, Ausrüstung und zum Unterhalt von Solaranlagen bei der Erstellung von Gebäuden zu schaffen. Der Bundesrat kann begründete Ausnahmen von dieser Pflicht in Verbindung mit einer Ersatzabgabepflicht vorsehen.</p>
    • Solaranlagepflicht bei der Erstellung von Gebäuden

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