Harmonisierung der Quellensteuer
- ShortId
-
11.3668
- Id
-
20113668
- Updated
-
28.07.2023 02:45
- Language
-
de
- Title
-
Harmonisierung der Quellensteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuertarif;Steuerharmonisierung;Quellensteuer;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L04K11070208, Quellensteuer
- L05K1107030103, Steuertarif
- L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutige Praxis der Quellenbesteuerung mit den kantonal variierenden Ansätzen bedeutet für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Kantone einen beträchtlichen Mehraufwand. Die Erhebung der Quellensteuer ist Aufgabe des Arbeitgebers. Daher bedeutet es für unzählige KMU einen erheblichen Ressourcenverlust, wenn sie quellenbesteuerte Arbeitnehmer aus verschiedenen Kantonen beschäftigen. In einer Zeit, da die Mobilität weiter zunimmt, wird auch diese administrative Mehrbelastung zunehmen - ohne dass sie einen Mehrwert bringen würde. Des Weiteren bringt die aktuelle Praxis auch für die Kantone erhebliche Nachteile mit sich. Gemäss heutigem System können die Unternehmen selber entscheiden, an welchen Kanton sie die zurückbehaltene Quellensteuer abliefern wollen - an ihren eigenen Kanton oder an den der Arbeitnehmer. Wählt der Unternehmer seinen eigenen Kanton, kann es sein, dass Kantone über ein Jahr auf die ihnen zustehenden Steuern warten müssen.</p><p>Einfachere Arten der Erhebung der Quellensteuer sind denkbar. Mit einem nationalen elektronischen Meldesystem (ELM) - welches bereits heute beispielsweise für die Abzüge der AHV oder Versicherungen benutzt wird - liesse sich die Steuererhebung nicht nur vereinfachen, sie würde auf diese Weise in bereits existierende Arbeitsschritte integriert. Damit wäre auch dem Hauptargument des Bundesrates Rechnung getragen, der in Beantwortung von Vorstössen zur Ausdehnung der Quellenbesteuerung auf sämtliche Arbeitnehmer (vgl. Postulat Hiltpold 10.3445, Postulat Zisyadis 05.3330; Postulat Kiener Nellen 07.3867; Standesinitiative Neuenburg 08.325) jeweils argumentiert hatte, der Aufwand für Unternehmen würde sich enorm vergrössern.</p><p>Grundsätzlich ist an der kantonalen Steuerhoheit und am Steuerwettbewerb festzuhalten. Aber genauso wichtig sind die Entlastung der KMU und der Abbau administrativer Hürden, welche die Betriebe in ihrer Arbeit einschränken. Harmonisierungsbestrebungen auf Kantonsebene sind bereits im Gange. Daran soll angeknüpft werden.</p>
- <p>Artikel 129 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) legt die Grundsätze der Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. In Absatz 2 wird der Umfang der Steuerharmonisierung festgehalten. Die Steuerharmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Ausgenommen von der Harmonisierung bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. In diesen Bereichen sind die Kantone in der Gestaltung ihres Steuerrechts frei (sog. Tarifautonomie der Kantone).</p><p>Die Einführung eines schweizweit einheitlichen Tarifs zur Quellenbesteuerung würde einen Eingriff in die Tarifautonomie der Kantone bedeuten und daher vor Artikel 129 Absatz 1 BV nicht standhalten.</p><p>Die Motionärin erklärt in der Begründung ihrer Motion, dass grundsätzlich an der kantonalen Steuerhoheit und am Steuerwettbewerb festzuhalten sei. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, wie die Tarifautonomie der Kantone bei Umsetzung der Motion gewahrt bleiben könnte. Ein einheitlicher, schweizweit geltender Quellensteuertarif bedeutet per Definition, dass einerseits die kantonale Steuerhoheit in diesem Bereich nicht mehr bestehen würde und dass andererseits auf die bestehenden, grossen kantonalen Unterschiede nicht Rücksicht genommen werden könnte.</p><p>Ein Einheitstarif bei der Quellensteuer würde zudem zu einer ungleichen Behandlung der an der Quelle besteuerten Personen im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen führen.</p><p>Der Bundesrat stimmt der Motionärin zu, dass die Entlastung der KMU und der Abbau administrativer Hürden wichtig ist. Die Erhebung der Quellensteuer durch die Arbeitgeber - für die die Arbeitgeber im Übrigen entschädigt werden - ist seit Jahrzehnten eingespielt und funktioniert gut. Mit der sich ständig weiterentwickelnden Automatisierung der administrativen Arbeiten, u. a. auch der Lohnbuchhaltung, werden laufend Verbesserungen erzielt. Zur Zeit läuft im Auftrag der Schweizerischen Steuerkonferenz ein Projekt mit dem Ziel, den Lohnstandard Schweiz (ELM) auch für die Quellensteuer einzusetzen. Dabei erfolgt eine elektronische Übermittlung von Quellensteuerdaten direkt aus der Lohnbuchhaltung der Firmen an die kantonalen Steuerverwaltungen. Damit liessen sich grosse Effizienzsteigerungen realisieren, indem erhebliche manuelle Aufwände der Arbeitgeber entfallen. Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine Einführung per 2015 möglich. Die bestehenden Probleme, insbesondere bei der Ablieferung resp. Verteilung der Quellensteuern an mehrere beteiligte Kantone sind somit in erster Linie mit technischen Hilfsmitteln wie dem ELM sowie durch eine verbesserte Zusammenarbeit aller Beteiligten zu lösen. Sie rechtfertigen jedoch keinesfalls einen Eingriff in die kantonale Tarifautonomie.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung derart zu ändern, dass schweizweit ein einheitlicher Tarif zur Quellenbesteuerung geschaffen werden kann.</p>
- Harmonisierung der Quellensteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heutige Praxis der Quellenbesteuerung mit den kantonal variierenden Ansätzen bedeutet für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Kantone einen beträchtlichen Mehraufwand. Die Erhebung der Quellensteuer ist Aufgabe des Arbeitgebers. Daher bedeutet es für unzählige KMU einen erheblichen Ressourcenverlust, wenn sie quellenbesteuerte Arbeitnehmer aus verschiedenen Kantonen beschäftigen. In einer Zeit, da die Mobilität weiter zunimmt, wird auch diese administrative Mehrbelastung zunehmen - ohne dass sie einen Mehrwert bringen würde. Des Weiteren bringt die aktuelle Praxis auch für die Kantone erhebliche Nachteile mit sich. Gemäss heutigem System können die Unternehmen selber entscheiden, an welchen Kanton sie die zurückbehaltene Quellensteuer abliefern wollen - an ihren eigenen Kanton oder an den der Arbeitnehmer. Wählt der Unternehmer seinen eigenen Kanton, kann es sein, dass Kantone über ein Jahr auf die ihnen zustehenden Steuern warten müssen.</p><p>Einfachere Arten der Erhebung der Quellensteuer sind denkbar. Mit einem nationalen elektronischen Meldesystem (ELM) - welches bereits heute beispielsweise für die Abzüge der AHV oder Versicherungen benutzt wird - liesse sich die Steuererhebung nicht nur vereinfachen, sie würde auf diese Weise in bereits existierende Arbeitsschritte integriert. Damit wäre auch dem Hauptargument des Bundesrates Rechnung getragen, der in Beantwortung von Vorstössen zur Ausdehnung der Quellenbesteuerung auf sämtliche Arbeitnehmer (vgl. Postulat Hiltpold 10.3445, Postulat Zisyadis 05.3330; Postulat Kiener Nellen 07.3867; Standesinitiative Neuenburg 08.325) jeweils argumentiert hatte, der Aufwand für Unternehmen würde sich enorm vergrössern.</p><p>Grundsätzlich ist an der kantonalen Steuerhoheit und am Steuerwettbewerb festzuhalten. Aber genauso wichtig sind die Entlastung der KMU und der Abbau administrativer Hürden, welche die Betriebe in ihrer Arbeit einschränken. Harmonisierungsbestrebungen auf Kantonsebene sind bereits im Gange. Daran soll angeknüpft werden.</p>
- <p>Artikel 129 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) legt die Grundsätze der Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. In Absatz 2 wird der Umfang der Steuerharmonisierung festgehalten. Die Steuerharmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Ausgenommen von der Harmonisierung bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. In diesen Bereichen sind die Kantone in der Gestaltung ihres Steuerrechts frei (sog. Tarifautonomie der Kantone).</p><p>Die Einführung eines schweizweit einheitlichen Tarifs zur Quellenbesteuerung würde einen Eingriff in die Tarifautonomie der Kantone bedeuten und daher vor Artikel 129 Absatz 1 BV nicht standhalten.</p><p>Die Motionärin erklärt in der Begründung ihrer Motion, dass grundsätzlich an der kantonalen Steuerhoheit und am Steuerwettbewerb festzuhalten sei. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, wie die Tarifautonomie der Kantone bei Umsetzung der Motion gewahrt bleiben könnte. Ein einheitlicher, schweizweit geltender Quellensteuertarif bedeutet per Definition, dass einerseits die kantonale Steuerhoheit in diesem Bereich nicht mehr bestehen würde und dass andererseits auf die bestehenden, grossen kantonalen Unterschiede nicht Rücksicht genommen werden könnte.</p><p>Ein Einheitstarif bei der Quellensteuer würde zudem zu einer ungleichen Behandlung der an der Quelle besteuerten Personen im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen führen.</p><p>Der Bundesrat stimmt der Motionärin zu, dass die Entlastung der KMU und der Abbau administrativer Hürden wichtig ist. Die Erhebung der Quellensteuer durch die Arbeitgeber - für die die Arbeitgeber im Übrigen entschädigt werden - ist seit Jahrzehnten eingespielt und funktioniert gut. Mit der sich ständig weiterentwickelnden Automatisierung der administrativen Arbeiten, u. a. auch der Lohnbuchhaltung, werden laufend Verbesserungen erzielt. Zur Zeit läuft im Auftrag der Schweizerischen Steuerkonferenz ein Projekt mit dem Ziel, den Lohnstandard Schweiz (ELM) auch für die Quellensteuer einzusetzen. Dabei erfolgt eine elektronische Übermittlung von Quellensteuerdaten direkt aus der Lohnbuchhaltung der Firmen an die kantonalen Steuerverwaltungen. Damit liessen sich grosse Effizienzsteigerungen realisieren, indem erhebliche manuelle Aufwände der Arbeitgeber entfallen. Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine Einführung per 2015 möglich. Die bestehenden Probleme, insbesondere bei der Ablieferung resp. Verteilung der Quellensteuern an mehrere beteiligte Kantone sind somit in erster Linie mit technischen Hilfsmitteln wie dem ELM sowie durch eine verbesserte Zusammenarbeit aller Beteiligten zu lösen. Sie rechtfertigen jedoch keinesfalls einen Eingriff in die kantonale Tarifautonomie.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung derart zu ändern, dass schweizweit ein einheitlicher Tarif zur Quellenbesteuerung geschaffen werden kann.</p>
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