Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung
- ShortId
-
11.3674
- Id
-
20113674
- Updated
-
28.07.2023 11:03
- Language
-
de
- Title
-
Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung
- AdditionalIndexing
-
2841;Buchführung;medizinische Diagnose;Evaluation;Qualitätssicherung;medizinischer Unterricht;Datenschutz;Unterricht für arztähnliche Berufe;Therapeutik;Spital;Patient/in;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
- 1
-
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K01050517, Patient/in
- L03K110902, Finanzierung
- L04K13020306, medizinischer Unterricht
- L04K01050214, Therapeutik
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- L04K13020308, Unterricht für arztähnliche Berufe
- L04K07030201, Buchführung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L05K0105051101, Spital
- L04K08020302, Evaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ein halbes Jahr vor Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung, welche eine tiefgreifende Reform in der stationären Versorgung darstellt, scheinen wichtige Voraussetzungen für eine kontrollierte und wissenschaftlich begleitete Einführung nicht erfüllt. Um unkontrollierte Kostensteigerungen, neue Fehlanreize und Qualitätseinbussen vermeiden zu können, braucht es deshalb flankierende Massnahmen, welche gleichzeitig mit der Inkraftsetzung greifen.</p>
- <p>Die Motion beauftragt den Bundesrat, gesetzliche Grundlagen zu schaffen und Übergangsregelungen zu definieren, um sicherzustellen, dass SwissDRG nur in Einrichtungen in Kraft gesetzt wird, die gewisse Bedingungen in Zusammenhang mit dem Datenschutz, der Vergütung neuer Therapien und diagnostischer Methoden, der Vergütung von Aus- und Weiterbildung, der Anlagebuchhaltung, der Evaluation von Kostenverschiebungen und der Begleitforschung erfüllen.</p><p>Den Entscheid, die neue Spitalfinanzierung spätestens auf den 1. Januar 2012 einzuführen, hat das Parlament im Dezember 2007 im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gefällt. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Grundlagen festgelegt, und der Bundesrat hat anschliessend durch die Änderung vom 22. Oktober 2008 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Modalitäten für die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen präzisiert. Bei dieser Gelegenheit hat er, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Tarifautonomie, die Tarifpartner namentlich verpflichtet, ein Monitoring der Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen sowie die nötigen Korrekturmassnahmen zu vereinbaren. Er hat ausserdem gefordert, dass sie Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen im Rahmen der Tarifanwendung vereinbaren.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Cassis 08.3742, "Einführung der neuen Spitalfinanzierung. Begleitforschung als Erfolgsfaktor", hat der Bundesrat die Ansicht geäussert, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der an die Tarifpartner übertragenen Kompetenzen, ausreichen, um allfällige unerwünschte Wirkungen im Zusammenhang mit der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen auffangen zu können, und erklärt, dass er dieser Frage indessen bei den nächsten wissenschaftlichen Untersuchungen im Sinne von Artikel 32 KVV Rechnung tragen werde. Um die Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung zu untersuchen, hat der Bundesrat denn auch am 25. Mai 2011 die Durchführung einer entsprechenden Wirkungsanalyse gutgeheissen. Die Analyse umfasst sechs wissenschaftliche Studien, die zwischen 2012 und 2018 durchgeführt werden sollen, und untersucht namentlich den Einfluss der Revision auf die Kosten, die Organisation und die Finanzierung des Versorgungssystems sowie den Einfluss der Revision auf die Qualität der Krankenpflege.</p><p>Bezüglich des Datenschutzes weist der Bundesrat darauf hin, dass die in der Motion zu diesem Punkt genannte Bedingung bereits heute generell für alle betroffenen Akteure gilt, also nicht nur für die Leistungserbringer, sondern auch für die Versicherer. In Bezug auf die Vergütung von neuen Therapien und diagnostischen Methoden sowie auch die Berücksichtigung gewisser Aufwendungen für die Ausbildung bei der Berechnung der Pauschalen ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Fragen aus der Sicht der Tarifautonomie von den Tarifpartnern im Rahmen der laufenden Verhandlungen geregelt werden müssen. Die Führung einer Anlagebuchhaltung ist heute bereits eine gesetzliche Anforderung, an die sich die Spitäler und Geburtshäuser halten müssen und deren Rahmen in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) definiert ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund gibt es aus Sicht des Bundesrates derzeit keinen Grund, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Sinne der Motion zu ergänzen. In Anbetracht des Nichtzustandekommens der Vereinbarung zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und Santésuisse vom 5. Juli 2011 wird der Bundesrat die Verankerung gewisser Grundsätze auf dem Verordnungsweg prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und Übergangsregelungen zu definieren, um sicherzustellen, dass Swiss-DRG nur in Institutionen in Kraft gesetzt wird, die folgende flankierende Bedingungen erfüllen:</p><p>- Die systematische Datenübermittlung sensibler Patientendaten an Krankenversicherer und/oder weitere berechtigte Stellen/Personen geschieht gemäss den Empfehlungen des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten.</p><p>- Sicherstellung, dass neue Therapien/diagnostische Methoden gleichzeitig mit deren Einführung vergütet werden.</p><p>- Sicherstellung differenzierter Fallpauschalen unter Einrechnung der Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden im pflegerischen und ärztlichen Bereich sowie unter Mitberücksichtigung der Ausbildungsfunktion der Institution.</p><p>- Vorliegen einer aktualisierten und standardisierten Anlagebuchhaltung, die eine schweizweit anwendbare und einheitliche Anwendung erlaubt, um den aktuellen und zukünftigen Infrastrukturbedarf adäquat zu entschädigen.</p><p>- Erfassung der vor- und nachgelagerten Diagnostik und Therapie in ambulanten, teilambulanten und stationären Bereichen zur wissenschaftlichen Evaluation von Kostenverschiebungen ab Einführung Swiss-DRG.</p><p>- Etablierung einer repräsentativen Begleitforschung, die über subjektive und ojektive Qualitätsindikatoren die Behandlungs- und Betreuungsqualität periodisch erfasst und deren Entwicklung vergleichend darstellt.</p>
- Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ein halbes Jahr vor Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung, welche eine tiefgreifende Reform in der stationären Versorgung darstellt, scheinen wichtige Voraussetzungen für eine kontrollierte und wissenschaftlich begleitete Einführung nicht erfüllt. Um unkontrollierte Kostensteigerungen, neue Fehlanreize und Qualitätseinbussen vermeiden zu können, braucht es deshalb flankierende Massnahmen, welche gleichzeitig mit der Inkraftsetzung greifen.</p>
- <p>Die Motion beauftragt den Bundesrat, gesetzliche Grundlagen zu schaffen und Übergangsregelungen zu definieren, um sicherzustellen, dass SwissDRG nur in Einrichtungen in Kraft gesetzt wird, die gewisse Bedingungen in Zusammenhang mit dem Datenschutz, der Vergütung neuer Therapien und diagnostischer Methoden, der Vergütung von Aus- und Weiterbildung, der Anlagebuchhaltung, der Evaluation von Kostenverschiebungen und der Begleitforschung erfüllen.</p><p>Den Entscheid, die neue Spitalfinanzierung spätestens auf den 1. Januar 2012 einzuführen, hat das Parlament im Dezember 2007 im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gefällt. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Grundlagen festgelegt, und der Bundesrat hat anschliessend durch die Änderung vom 22. Oktober 2008 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Modalitäten für die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen präzisiert. Bei dieser Gelegenheit hat er, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Tarifautonomie, die Tarifpartner namentlich verpflichtet, ein Monitoring der Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen sowie die nötigen Korrekturmassnahmen zu vereinbaren. Er hat ausserdem gefordert, dass sie Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen im Rahmen der Tarifanwendung vereinbaren.</p><p>In seiner Antwort auf die Motion Cassis 08.3742, "Einführung der neuen Spitalfinanzierung. Begleitforschung als Erfolgsfaktor", hat der Bundesrat die Ansicht geäussert, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der an die Tarifpartner übertragenen Kompetenzen, ausreichen, um allfällige unerwünschte Wirkungen im Zusammenhang mit der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen auffangen zu können, und erklärt, dass er dieser Frage indessen bei den nächsten wissenschaftlichen Untersuchungen im Sinne von Artikel 32 KVV Rechnung tragen werde. Um die Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung zu untersuchen, hat der Bundesrat denn auch am 25. Mai 2011 die Durchführung einer entsprechenden Wirkungsanalyse gutgeheissen. Die Analyse umfasst sechs wissenschaftliche Studien, die zwischen 2012 und 2018 durchgeführt werden sollen, und untersucht namentlich den Einfluss der Revision auf die Kosten, die Organisation und die Finanzierung des Versorgungssystems sowie den Einfluss der Revision auf die Qualität der Krankenpflege.</p><p>Bezüglich des Datenschutzes weist der Bundesrat darauf hin, dass die in der Motion zu diesem Punkt genannte Bedingung bereits heute generell für alle betroffenen Akteure gilt, also nicht nur für die Leistungserbringer, sondern auch für die Versicherer. In Bezug auf die Vergütung von neuen Therapien und diagnostischen Methoden sowie auch die Berücksichtigung gewisser Aufwendungen für die Ausbildung bei der Berechnung der Pauschalen ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Fragen aus der Sicht der Tarifautonomie von den Tarifpartnern im Rahmen der laufenden Verhandlungen geregelt werden müssen. Die Führung einer Anlagebuchhaltung ist heute bereits eine gesetzliche Anforderung, an die sich die Spitäler und Geburtshäuser halten müssen und deren Rahmen in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) definiert ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund gibt es aus Sicht des Bundesrates derzeit keinen Grund, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Sinne der Motion zu ergänzen. In Anbetracht des Nichtzustandekommens der Vereinbarung zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und Santésuisse vom 5. Juli 2011 wird der Bundesrat die Verankerung gewisser Grundsätze auf dem Verordnungsweg prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und Übergangsregelungen zu definieren, um sicherzustellen, dass Swiss-DRG nur in Institutionen in Kraft gesetzt wird, die folgende flankierende Bedingungen erfüllen:</p><p>- Die systematische Datenübermittlung sensibler Patientendaten an Krankenversicherer und/oder weitere berechtigte Stellen/Personen geschieht gemäss den Empfehlungen des Schweizerischen Datenschutzbeauftragten.</p><p>- Sicherstellung, dass neue Therapien/diagnostische Methoden gleichzeitig mit deren Einführung vergütet werden.</p><p>- Sicherstellung differenzierter Fallpauschalen unter Einrechnung der Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden im pflegerischen und ärztlichen Bereich sowie unter Mitberücksichtigung der Ausbildungsfunktion der Institution.</p><p>- Vorliegen einer aktualisierten und standardisierten Anlagebuchhaltung, die eine schweizweit anwendbare und einheitliche Anwendung erlaubt, um den aktuellen und zukünftigen Infrastrukturbedarf adäquat zu entschädigen.</p><p>- Erfassung der vor- und nachgelagerten Diagnostik und Therapie in ambulanten, teilambulanten und stationären Bereichen zur wissenschaftlichen Evaluation von Kostenverschiebungen ab Einführung Swiss-DRG.</p><p>- Etablierung einer repräsentativen Begleitforschung, die über subjektive und ojektive Qualitätsindikatoren die Behandlungs- und Betreuungsqualität periodisch erfasst und deren Entwicklung vergleichend darstellt.</p>
- Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung
Back to List