Direkte Bundessteuer. Fristenstillstand

ShortId
11.3679
Id
20113679
Updated
28.07.2023 11:39
Language
de
Title
Direkte Bundessteuer. Fristenstillstand
AdditionalIndexing
24;12;Rechtsschutz;nationales Recht;direkte Bundessteuer;kantonales Recht;Frist
1
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fristhemmende Bestimmungen nach dem kantonalen Recht für die direkte Bundessteuer nicht beachtlich. Die praktische Konsequenz daraus ist, dass bei den Staats- und Gemeindesteuern die Fristen stillstehen, bei der direkten Bundessteuer allerdings nicht. Der Steuerpflichtige muss sich darauf verlassen können, dass über Weihnachten und Ostern und während der Sommerferien bei der direkten Bundessteuer die gesetzlichen Fristen immer stillstehen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält keine Bestimmung über den Stillstand der gesetzlichen Fristen. Das Ziel der Motion ist offenbar, den Fristenlauf im kantonalen Instanzenzug bei der direkten Bundessteuer demjenigen bei den Kantons- und Gemeindesteuern anzugleichen. Die Motion kann aber dieses Ziel nicht erreichen.</p><p>Eine Durchsicht der kantonalen Steuergesetzgebungen und auch der Verfahrensregelungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass etliche Kantone entweder keine Vorschriften über die Gerichtsferien erlassen haben (BL, BE, LU, SO, ZG) oder aber deren Anwendung im Bereich der streitigen Steuerverfahren ausschliessen (AR, BS, SH, SZ, TG, VS, ZH). Alle diese Kantone haben aus sicher wohldurchdachten Gründen darauf verzichtet, in steuerlichen Streitigkeiten oder gar im gesamten Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Fristen durch Gerichtsferien zu verlängern. Die anderen Kantone verweisen entweder auf die diesbezüglichen Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (AG, NE, OW, SG, UR), oder sie haben besondere Vorschriften über die Gerichtsferien erlassen (AI, GE, GL, GR, JU, NW, TI, VD, VS).</p><p>Wenn bei einer Annahme der Motion im Bereich der direkten Bundessteuer die Gerichtsferien nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) eingeführt würden, dann ergäbe sich für alle Kantone, welche im kantonalen Verfahrensrecht andere Gerichtsferien kennen als die Zivilprozessordnung (die eine mit dem BGG identische Regelung vorsieht), wiederum eine Diskrepanz zwischen den Fristenregelungen für die direkte Bundessteuer und denjenigen für die Kantons- und Gemeindesteuern. Dies kann nicht der Sinn und das Ziel der beabsichtigten Regelung sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten, sodass für den kantonalen Instanzenzug der Fristenstillstand nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) gilt.</p>
  • Direkte Bundessteuer. Fristenstillstand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fristhemmende Bestimmungen nach dem kantonalen Recht für die direkte Bundessteuer nicht beachtlich. Die praktische Konsequenz daraus ist, dass bei den Staats- und Gemeindesteuern die Fristen stillstehen, bei der direkten Bundessteuer allerdings nicht. Der Steuerpflichtige muss sich darauf verlassen können, dass über Weihnachten und Ostern und während der Sommerferien bei der direkten Bundessteuer die gesetzlichen Fristen immer stillstehen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält keine Bestimmung über den Stillstand der gesetzlichen Fristen. Das Ziel der Motion ist offenbar, den Fristenlauf im kantonalen Instanzenzug bei der direkten Bundessteuer demjenigen bei den Kantons- und Gemeindesteuern anzugleichen. Die Motion kann aber dieses Ziel nicht erreichen.</p><p>Eine Durchsicht der kantonalen Steuergesetzgebungen und auch der Verfahrensregelungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass etliche Kantone entweder keine Vorschriften über die Gerichtsferien erlassen haben (BL, BE, LU, SO, ZG) oder aber deren Anwendung im Bereich der streitigen Steuerverfahren ausschliessen (AR, BS, SH, SZ, TG, VS, ZH). Alle diese Kantone haben aus sicher wohldurchdachten Gründen darauf verzichtet, in steuerlichen Streitigkeiten oder gar im gesamten Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Fristen durch Gerichtsferien zu verlängern. Die anderen Kantone verweisen entweder auf die diesbezüglichen Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (AG, NE, OW, SG, UR), oder sie haben besondere Vorschriften über die Gerichtsferien erlassen (AI, GE, GL, GR, JU, NW, TI, VD, VS).</p><p>Wenn bei einer Annahme der Motion im Bereich der direkten Bundessteuer die Gerichtsferien nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) eingeführt würden, dann ergäbe sich für alle Kantone, welche im kantonalen Verfahrensrecht andere Gerichtsferien kennen als die Zivilprozessordnung (die eine mit dem BGG identische Regelung vorsieht), wiederum eine Diskrepanz zwischen den Fristenregelungen für die direkte Bundessteuer und denjenigen für die Kantons- und Gemeindesteuern. Dies kann nicht der Sinn und das Ziel der beabsichtigten Regelung sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten, sodass für den kantonalen Instanzenzug der Fristenstillstand nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) gilt.</p>
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