Wie schützt der Bundesrat die Bevölkerung vor kriminellen Asylbewerbern aus Nordafrika?
- ShortId
-
11.3690
- Id
-
20113690
- Updated
-
14.11.2025 06:34
- Language
-
de
- Title
-
Wie schützt der Bundesrat die Bevölkerung vor kriminellen Asylbewerbern aus Nordafrika?
- AdditionalIndexing
-
2811;Tunesien;Strafverfahren;Straffälligkeit;Asylbewerber/in;Nordafrika;Ausschaffung;Eindämmung der Kriminalität;Marokko;Diebstahl
- 1
-
- L03K030401, Nordafrika
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K01010214, Straffälligkeit
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L06K050102010202, Diebstahl
- L04K05040402, Strafverfahren
- L06K030401020103, Tunesien
- L06K030401020102, Marokko
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat bedauert die vom Interpellanten beschriebene Situation. Es handelt sich dabei um Straftaten, für deren Verfolgung die Kantone zuständig sind. Der Bundesrat hat diesbezüglich keine Kompetenzen oder Handlungsmöglichkeiten. Er hat jedoch Massnahmen zur Vorbeugung solcher Gewalttaten und zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung ergriffen: namentlich eine verstärkte Betreuung der Asylsuchenden, ein grösseres Angebot an gemeinnütziger Arbeit und an Beschäftigungsprogrammen, die Schaffung einer Tagesstruktur in Kreuzlingen, womit die Belegungszahl des Zentrums verringert wird, sowie eine Verstärkung der Patrouillen der Sicherheitsdienstleistungserbringer (Anzahl, Dauer und Einsatzgebiet).</p><p>2. Zunächst möchte der Bundesrat daran erinnern, dass die delinquierenden Asylsuchenden eine Minderheit darstellen. Die geltende Gesetzgebung sieht neben dem Strafrecht zum Beispiel folgende ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vor: Ein- und Ausgrenzung, Vorbereitungshaft, Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis usw.</p><p>Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass die Verübung von Straftaten in der Schweiz insbesondere bei der Wegweisung (zum Beispiel Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) und der Festlegung der Rückreisefrist zwar berücksichtigt werden kann. Gemäss den Bestimmungen des Asylgesetzes stellt diese jedoch keinen Nichteintretenstatbestand dar.</p><p>3. Bevor der Bundesrat einen Heimat- oder Herkunftsstaat als sicher ("safe country") bezeichnet, bevor er annimmt, dass der Asylsuchende dort vor jeglicher Verfolgung geschützt ist, braucht es ein allgemeines und umfassendes Beurteilungsverfahren. Eines der Bestimmungskriterien für einen sicheren Staat ist in diesem Zusammenhang immer noch dessen gesellschaftspolitische Stabilität, die mittelfristig beobachtet werden muss. Im Falle von Tunesien und Marokko wurde dem Bundesamt für Migration der Auftrag erteilt, die Entwicklung der Situation und die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse zu beobachten. Sobald ein dauerhaftes politisches Gleichgewicht besteht, was im Moment noch nicht der Fall ist, kann der Bundesrat prüfen, ob die genannten Länder als sicher bezeichnet werden können oder nicht.</p><p>Der Bundesrat möchte im Übrigen festhalten, dass bis jetzt kein Land Tunesien oder Marokko als "safe country" bezeichnet hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Umgebung von mehreren Asylzentren in der Schweiz wird die Bevölkerung durch Autoaufbrüche, Ladendiebstähle, Taschendiebstähle, Tätlichkeiten usw. belästigt. Als Täter wurden mehrfach Asylbewerber aus Nordafrika, insbesondere aus Tunesien und Marokko, ermittelt. Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, bei den Kantonen auf die schnelle Strafverfolgung und Verurteilung solcher Asylbewerber hinzuwirken?</p><p>2. Ist er bereit, beim Bundesamt für Migration (BFM) darauf hinzuwirken, dass auf Asylgesuche von solchen Straftätern nicht eingetreten wird und dass im Sinne einer Schwergewichtsbildung in der BFM-Organisation solche Asylbewerber umgehend ausgeschafft werden?</p><p>3. Ist er bereit, Tunesien und Marokko sofort als "safe countries" zu qualifizieren, damit auf Asylgesuche von Zuwanderern aus diesen Ländern grundsätzlich nicht mehr eingetreten wird?</p>
- Wie schützt der Bundesrat die Bevölkerung vor kriminellen Asylbewerbern aus Nordafrika?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat bedauert die vom Interpellanten beschriebene Situation. Es handelt sich dabei um Straftaten, für deren Verfolgung die Kantone zuständig sind. Der Bundesrat hat diesbezüglich keine Kompetenzen oder Handlungsmöglichkeiten. Er hat jedoch Massnahmen zur Vorbeugung solcher Gewalttaten und zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung ergriffen: namentlich eine verstärkte Betreuung der Asylsuchenden, ein grösseres Angebot an gemeinnütziger Arbeit und an Beschäftigungsprogrammen, die Schaffung einer Tagesstruktur in Kreuzlingen, womit die Belegungszahl des Zentrums verringert wird, sowie eine Verstärkung der Patrouillen der Sicherheitsdienstleistungserbringer (Anzahl, Dauer und Einsatzgebiet).</p><p>2. Zunächst möchte der Bundesrat daran erinnern, dass die delinquierenden Asylsuchenden eine Minderheit darstellen. Die geltende Gesetzgebung sieht neben dem Strafrecht zum Beispiel folgende ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vor: Ein- und Ausgrenzung, Vorbereitungshaft, Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis usw.</p><p>Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass die Verübung von Straftaten in der Schweiz insbesondere bei der Wegweisung (zum Beispiel Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) und der Festlegung der Rückreisefrist zwar berücksichtigt werden kann. Gemäss den Bestimmungen des Asylgesetzes stellt diese jedoch keinen Nichteintretenstatbestand dar.</p><p>3. Bevor der Bundesrat einen Heimat- oder Herkunftsstaat als sicher ("safe country") bezeichnet, bevor er annimmt, dass der Asylsuchende dort vor jeglicher Verfolgung geschützt ist, braucht es ein allgemeines und umfassendes Beurteilungsverfahren. Eines der Bestimmungskriterien für einen sicheren Staat ist in diesem Zusammenhang immer noch dessen gesellschaftspolitische Stabilität, die mittelfristig beobachtet werden muss. Im Falle von Tunesien und Marokko wurde dem Bundesamt für Migration der Auftrag erteilt, die Entwicklung der Situation und die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse zu beobachten. Sobald ein dauerhaftes politisches Gleichgewicht besteht, was im Moment noch nicht der Fall ist, kann der Bundesrat prüfen, ob die genannten Länder als sicher bezeichnet werden können oder nicht.</p><p>Der Bundesrat möchte im Übrigen festhalten, dass bis jetzt kein Land Tunesien oder Marokko als "safe country" bezeichnet hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Umgebung von mehreren Asylzentren in der Schweiz wird die Bevölkerung durch Autoaufbrüche, Ladendiebstähle, Taschendiebstähle, Tätlichkeiten usw. belästigt. Als Täter wurden mehrfach Asylbewerber aus Nordafrika, insbesondere aus Tunesien und Marokko, ermittelt. Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, bei den Kantonen auf die schnelle Strafverfolgung und Verurteilung solcher Asylbewerber hinzuwirken?</p><p>2. Ist er bereit, beim Bundesamt für Migration (BFM) darauf hinzuwirken, dass auf Asylgesuche von solchen Straftätern nicht eingetreten wird und dass im Sinne einer Schwergewichtsbildung in der BFM-Organisation solche Asylbewerber umgehend ausgeschafft werden?</p><p>3. Ist er bereit, Tunesien und Marokko sofort als "safe countries" zu qualifizieren, damit auf Asylgesuche von Zuwanderern aus diesen Ländern grundsätzlich nicht mehr eingetreten wird?</p>
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