Krankenversicherung. Weniger Makleranrufe?
- ShortId
-
11.3693
- Id
-
20113693
- Updated
-
28.07.2023 07:57
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Weniger Makleranrufe?
- AdditionalIndexing
-
2841;betrügerisches Handelsgeschäft;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Werbung;Vermarktung (speziell);Telefon;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Versicherungsaufsicht;Vermarktungsbeschränkung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011201, Zusatzversicherung
- L04K07010103, Vermarktung (speziell)
- L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
- L05K1202020108, Telefon
- L05K0701010302, Werbung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen der Arbeiten an der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (09.053) haben die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit vorgeschlagen, die Finanzierung von Maklerprovisionen und Telefonwerbung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verbieten. Am 1. Oktober 2010 wurde der entsprechende Gesetzesentwurf zwar vom Parlament abgelehnt, die Massnahmen betreffend Versicherungsvermittler und Telefonwerbung waren jedoch nicht umstritten. Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI) hielt es für notwendig, einen Regelungsansatz zu finden, und hat daher einen Änderungsvorschlag zu Artikel 84 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ausgearbeitet, mit dem Provisionen, Maklercourtagen und Telefonwerbekosten von den Verwaltungskosten ausgeschlossen werden. Mit diesem Änderungsvorschlag sollte unter anderem verboten werden, solche Aktivitäten mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung zu finanzieren. Als Reaktion auf das laufende Änderungsverfahren zur Verordnung hat Santésuisse mit ihren Mitgliedern eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sich die Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter anderem verpflichten, ohne die Zustimmung der Versicherten keine Telefonwerbung mehr durchzuführen und Maklern oder anderen Vermittlern nicht mehr als 50 Franken pro Versicherungsabschluss zu bezahlen. Auf Rückfrage des EDI hat der Dachverband bestätigt, dass die maximal zulässige Aufwandentschädigung nicht aus anderen Mitteln wie beispielsweise den Zusatzversicherungen ergänzt werden darf. Santésuisse hat die betreffende Vereinbarung der Wettbewerbskommission vorgelegt.</p><p>Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten, wobei den Versicherern ausreichend Zeit einzuräumen ist, um unter anderem ihre Verträge mit Versicherungsvermittlern anpassen zu können. Die Umsetzung der Vereinbarung und ihre Auswirkungen auf die Kosten werden vom Bundesrat aufmerksam beobachtet, bevor er weitere Schritte im Rahmen der KVV-Revision unternimmt. Im Entwurf zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, der Ende des Jahres dem Parlament vorgelegt wird, hat der Bundesrat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen.</p><p>Die Vereinbarung wurde unter der ausschliesslichen Verantwortung von Santésuisse abgeschlossen, und der Bund ist nicht Vertragspartei. Der Dachverband Santésuisse hat auf seiner Internetseite ein Formular für Versicherte aufgeschaltet, mit dem diese Versicherer oder Versicherungsvermittler melden können, falls sie die Bestimmungen der Vereinbarung nicht einhalten sollten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt die Umsetzung der Vereinbarung aufmerksam.</p><p>2. Die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Makler und andere Vermittler sind nicht der Aufsicht durch das BAG unterstellt. Gemäss der unter der Ägide von Santésuisse abgeschlossenen Vereinbarung, haben sich die unterzeichnenden Krankenversicherer verpflichtet, mit den Vermittlern vorgängig eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die Rechte und Pflichten aus der Vermittlertätigkeit sowie Qualitätsanforderungen geregelt sind. In diesen Vereinbarungen sind ebenfalls Sanktionen festgelegt, falls die berufsethischen Regeln nicht eingehalten werden. Bei Maklern, die in ihrer Tätigkeit nicht vertraglich an einen oder mehrere Krankenversicherer gebunden sind, ist die Lage komplexer. Ohne vertragliche Verbindung haben die Versicherer keine Möglichkeit, die Tätigkeiten dieser Vermittler zu kontrollieren.</p><p>3. Wenn ein Makler die in der obengenannten mit dem Krankenversicherer abgeschlossenen Vereinbarung festgehaltenen berufsethischen Regeln verletzt, indem er neben einer Offerte für Produkte der Zusatzversicherung Telefonwerbung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreibt, hat der Versicherte die Möglichkeit, dies mithilfe des auf der Internetseite von Santésuisse bereitgestellten Formulars bei Santésuisse zu melden. Sollte dieser Fall eintreten, müsste der Dachverband den betreffenden Krankenversicherer daran erinnern, dass er verpflichtet ist, von dem von ihm beauftragten Makler die strikte Einhaltung der für Vermittler geltenden berufsethischen Regeln zu verlangen und angemessene Sanktionen aufzuerlegen.</p><p>4. Die Finma führt gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) ein Register der Versicherungsvermittler. Nur ungebundene Vermittler müssen sich in das Register eintragen lassen. Gebundene Vermittler haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, sich in das Register eintragen zu lassen. Ein Vermittler ist unter anderem gebunden, wenn während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisiert werden (Art. 183 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, AVO). Die Finma kontrolliert vor der Eintragung eines Vermittlers in das Register, dass die fachlichen, persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren geht die Finma Hinweisen, Reklamationen sowie Anzeigen nach und klärt diese ab. Alle Vermittler müssen der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG und Artikel 190 AVO nachkommen und sämtliche Gesellschaften, mit denen sie pro Branche zusammenarbeiten sowie mit denen sie Verträge haben, aktiv transparent machen. Sie müssen auch informieren, wer haftbar ist und dass gesetzeskonform mit den erhaltenen Personendaten umgegangen wird (Datenschutz).</p><p>Kommt ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des VAG, der AVO oder den Anordnungen der Finma nicht nach, so kann die Finma einen Vermittler aus dem Register streichen (Art. 51 VAG). Weiter gibt es auch Strafbestimmungen zu beachten. Gegenwärtig sind bei der Finma vier Personen mit der Aufsicht über die Versicherungsvermittler beschäftigt.</p><p>Bei gebundenen Vermittlern liegt die Verantwortung für ihre Selektion, Ausbildung und Überwachung beim Versicherungsunternehmen. Im Rahmen der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen stellt die Finma sicher, dass die Interessen des Versicherungsnehmers nicht durch Missbräuche oder Missstände gefährdet werden. Falls die Finma einen Missbrauch durch das Versicherungsunternehmen feststellt, ergreift sie geeignete Massnahmen gegen das Versicherungsunternehmen (nicht gegen den gebundenen Vermittler).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Krankenversicherer haben Anfang 2011 angekündigt, mit einer freiwilligen Vereinbarung auf Makleranrufe im Wert von rund 60 Millionen Franken im Bereich der Grundversicherung verzichten zu wollen. Erste Rückmeldungen nach Inkrafttreten der Vereinbarung scheinen zu zeigen, dass Versicherte weiterhin telefonisch zu Fragen der Krankenversicherung belästigt werden und dabei zum Teil Offerten erhalten, die jeder Seriosität entbehren - zum Schaden ihres Versicherungsschutzes und zu ihrem finanziellen Nachteil.</p><p>1. Beobachtet der Bundesrat die Umsetzung der freiwilligen Vereinbarung - die den vom Gesetzgeber bestimmbaren Bereich der Grundversicherung deckt -, und teilt er gegebenenfalls die Einschätzung, dass weiterhin Makleranrufe teilweise auch im von der freiwilligen Vereinbarung gedeckten Bereich getätigt werden?</p><p>2. Kann gewährleistet werden - und gegebenenfalls wie -, dass die Einstellung der Makleranrufe zur Grundversicherung durch Vertreter der Krankenkasse nicht einfach durch Anrufe unabhängiger Makler (mit oder ohne Vertrag mit einem oder mehreren Versicherern) ersetzt werden?</p><p>3. Wie kann vermieden werden, dass die Einstellung von Makleranrufen zur Grundversicherung durch Makleranrufe zu Zusatzversicherungen mit anschliessenden Fragen zur Grundversicherung umgangen werden?</p><p>4. Welches sind die formellen Kompetenzen und personellen Ressourcen der Finma, um im Bereich der Zusatzversicherungen gemäss VVG zu vermeiden, dass unqualifizierte oder betrügerische Makler zum Schaden der Versicherten in der Schweiz operieren können?</p>
- Krankenversicherung. Weniger Makleranrufe?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Im Rahmen der Arbeiten an der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (09.053) haben die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit vorgeschlagen, die Finanzierung von Maklerprovisionen und Telefonwerbung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verbieten. Am 1. Oktober 2010 wurde der entsprechende Gesetzesentwurf zwar vom Parlament abgelehnt, die Massnahmen betreffend Versicherungsvermittler und Telefonwerbung waren jedoch nicht umstritten. Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI) hielt es für notwendig, einen Regelungsansatz zu finden, und hat daher einen Änderungsvorschlag zu Artikel 84 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ausgearbeitet, mit dem Provisionen, Maklercourtagen und Telefonwerbekosten von den Verwaltungskosten ausgeschlossen werden. Mit diesem Änderungsvorschlag sollte unter anderem verboten werden, solche Aktivitäten mit Mitteln der sozialen Krankenversicherung zu finanzieren. Als Reaktion auf das laufende Änderungsverfahren zur Verordnung hat Santésuisse mit ihren Mitgliedern eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sich die Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter anderem verpflichten, ohne die Zustimmung der Versicherten keine Telefonwerbung mehr durchzuführen und Maklern oder anderen Vermittlern nicht mehr als 50 Franken pro Versicherungsabschluss zu bezahlen. Auf Rückfrage des EDI hat der Dachverband bestätigt, dass die maximal zulässige Aufwandentschädigung nicht aus anderen Mitteln wie beispielsweise den Zusatzversicherungen ergänzt werden darf. Santésuisse hat die betreffende Vereinbarung der Wettbewerbskommission vorgelegt.</p><p>Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten, wobei den Versicherern ausreichend Zeit einzuräumen ist, um unter anderem ihre Verträge mit Versicherungsvermittlern anpassen zu können. Die Umsetzung der Vereinbarung und ihre Auswirkungen auf die Kosten werden vom Bundesrat aufmerksam beobachtet, bevor er weitere Schritte im Rahmen der KVV-Revision unternimmt. Im Entwurf zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, der Ende des Jahres dem Parlament vorgelegt wird, hat der Bundesrat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen.</p><p>Die Vereinbarung wurde unter der ausschliesslichen Verantwortung von Santésuisse abgeschlossen, und der Bund ist nicht Vertragspartei. Der Dachverband Santésuisse hat auf seiner Internetseite ein Formular für Versicherte aufgeschaltet, mit dem diese Versicherer oder Versicherungsvermittler melden können, falls sie die Bestimmungen der Vereinbarung nicht einhalten sollten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfolgt die Umsetzung der Vereinbarung aufmerksam.</p><p>2. Die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Makler und andere Vermittler sind nicht der Aufsicht durch das BAG unterstellt. Gemäss der unter der Ägide von Santésuisse abgeschlossenen Vereinbarung, haben sich die unterzeichnenden Krankenversicherer verpflichtet, mit den Vermittlern vorgängig eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die Rechte und Pflichten aus der Vermittlertätigkeit sowie Qualitätsanforderungen geregelt sind. In diesen Vereinbarungen sind ebenfalls Sanktionen festgelegt, falls die berufsethischen Regeln nicht eingehalten werden. Bei Maklern, die in ihrer Tätigkeit nicht vertraglich an einen oder mehrere Krankenversicherer gebunden sind, ist die Lage komplexer. Ohne vertragliche Verbindung haben die Versicherer keine Möglichkeit, die Tätigkeiten dieser Vermittler zu kontrollieren.</p><p>3. Wenn ein Makler die in der obengenannten mit dem Krankenversicherer abgeschlossenen Vereinbarung festgehaltenen berufsethischen Regeln verletzt, indem er neben einer Offerte für Produkte der Zusatzversicherung Telefonwerbung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreibt, hat der Versicherte die Möglichkeit, dies mithilfe des auf der Internetseite von Santésuisse bereitgestellten Formulars bei Santésuisse zu melden. Sollte dieser Fall eintreten, müsste der Dachverband den betreffenden Krankenversicherer daran erinnern, dass er verpflichtet ist, von dem von ihm beauftragten Makler die strikte Einhaltung der für Vermittler geltenden berufsethischen Regeln zu verlangen und angemessene Sanktionen aufzuerlegen.</p><p>4. Die Finma führt gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) ein Register der Versicherungsvermittler. Nur ungebundene Vermittler müssen sich in das Register eintragen lassen. Gebundene Vermittler haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, sich in das Register eintragen zu lassen. Ein Vermittler ist unter anderem gebunden, wenn während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisiert werden (Art. 183 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, AVO). Die Finma kontrolliert vor der Eintragung eines Vermittlers in das Register, dass die fachlichen, persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Des Weiteren geht die Finma Hinweisen, Reklamationen sowie Anzeigen nach und klärt diese ab. Alle Vermittler müssen der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG und Artikel 190 AVO nachkommen und sämtliche Gesellschaften, mit denen sie pro Branche zusammenarbeiten sowie mit denen sie Verträge haben, aktiv transparent machen. Sie müssen auch informieren, wer haftbar ist und dass gesetzeskonform mit den erhaltenen Personendaten umgegangen wird (Datenschutz).</p><p>Kommt ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des VAG, der AVO oder den Anordnungen der Finma nicht nach, so kann die Finma einen Vermittler aus dem Register streichen (Art. 51 VAG). Weiter gibt es auch Strafbestimmungen zu beachten. Gegenwärtig sind bei der Finma vier Personen mit der Aufsicht über die Versicherungsvermittler beschäftigt.</p><p>Bei gebundenen Vermittlern liegt die Verantwortung für ihre Selektion, Ausbildung und Überwachung beim Versicherungsunternehmen. Im Rahmen der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen stellt die Finma sicher, dass die Interessen des Versicherungsnehmers nicht durch Missbräuche oder Missstände gefährdet werden. Falls die Finma einen Missbrauch durch das Versicherungsunternehmen feststellt, ergreift sie geeignete Massnahmen gegen das Versicherungsunternehmen (nicht gegen den gebundenen Vermittler).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Krankenversicherer haben Anfang 2011 angekündigt, mit einer freiwilligen Vereinbarung auf Makleranrufe im Wert von rund 60 Millionen Franken im Bereich der Grundversicherung verzichten zu wollen. Erste Rückmeldungen nach Inkrafttreten der Vereinbarung scheinen zu zeigen, dass Versicherte weiterhin telefonisch zu Fragen der Krankenversicherung belästigt werden und dabei zum Teil Offerten erhalten, die jeder Seriosität entbehren - zum Schaden ihres Versicherungsschutzes und zu ihrem finanziellen Nachteil.</p><p>1. Beobachtet der Bundesrat die Umsetzung der freiwilligen Vereinbarung - die den vom Gesetzgeber bestimmbaren Bereich der Grundversicherung deckt -, und teilt er gegebenenfalls die Einschätzung, dass weiterhin Makleranrufe teilweise auch im von der freiwilligen Vereinbarung gedeckten Bereich getätigt werden?</p><p>2. Kann gewährleistet werden - und gegebenenfalls wie -, dass die Einstellung der Makleranrufe zur Grundversicherung durch Vertreter der Krankenkasse nicht einfach durch Anrufe unabhängiger Makler (mit oder ohne Vertrag mit einem oder mehreren Versicherern) ersetzt werden?</p><p>3. Wie kann vermieden werden, dass die Einstellung von Makleranrufen zur Grundversicherung durch Makleranrufe zu Zusatzversicherungen mit anschliessenden Fragen zur Grundversicherung umgangen werden?</p><p>4. Welches sind die formellen Kompetenzen und personellen Ressourcen der Finma, um im Bereich der Zusatzversicherungen gemäss VVG zu vermeiden, dass unqualifizierte oder betrügerische Makler zum Schaden der Versicherten in der Schweiz operieren können?</p>
- Krankenversicherung. Weniger Makleranrufe?
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