Regelmässige Auszahlung von Direktzahlungen

ShortId
11.3698
Id
20113698
Updated
25.06.2025 00:32
Language
de
Title
Regelmässige Auszahlung von Direktzahlungen
AdditionalIndexing
55;Liquidität;Kanton;Vorauszahlung;Direktzahlungen;landwirtschaftliches Einkommen
1
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L06K070302020901, Vorauszahlung
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K11030204, Liquidität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft sind die Kantone verpflichtet, den Landwirten die Direktzahlungen bis zum 31. Dezember zu überweisen. Sie haben weiter die Möglichkeit, eine Akontozahlung Mitte Jahr zu leisten, welche durch den Bund vorfinanziert wird. Dies führt dazu, dass Bewirtschafter ihre Direktzahlungen in der Regel in zwei Tranchen erhalten. Bei kleineren bis mittleren Betrieben machen die Direktzahlungen einen grossen Teil des gesamten Einkommens aus. Wird nun dieser bedeutende Anteil in nur zwei Zahlungen aufgeteilt, führt dies bei manchen Betrieben zu Liquiditätsproblemen. Würde man die Direktzahlungen anstelle der bisherigen zwei Zahlungen mit drei oder vier Zahlungen pro Jahr ausrichten, könnte man den Liquiditätsproblemen aktiv entgegenwirken und die stetigen Leistungen der Landwirte gerechter abgelten. Die Leistungen, welche durch die Direktzahlungen abgegolten werden, erbringen die Bauernfamilien das ganze Jahr über.</p>
  • <p>Die Grundsätze betreffend Ausrichtung der Direktzahlungen basieren auf dem Subventionsgesetz (SR 616.1 SuG). Gemäss Artikel 23 dieses Gesetzes dürfen Finanzhilfen und Abgeltungen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesrat heute in Artikel 68 der Direktzahlungsverordnung definiert, dass die Kantone Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss beim Bundesamt für Landwirtschaft verlangen können. Von dieser Möglichkeit machen alle Kantone Gebrauch.</p><p>Grundsätzlich hat der Bundesrat gemäss SuG die Möglichkeit, die Akontozahlung in drei oder vier Zahlungen aufzuteilen, dazu ist keine Gesetzesänderung notwendig. Dabei gilt es zu beachten, dass die erste Tranche nicht vor dem Eingang des Gesuches für Direktzahlungen ausgerichtet werden kann (heute Anfang Mai) und vor der Festsetzung des endgültigen Betrags nicht mehr als 80 Prozent ausbezahlt werden dürfen (SuG Art. 23 Abs. 2). Eine frühere Auszahlung der ersten Akontozahlung setzt andere Anpassungen voraus, so zum Beispiel die frühere Einreichung des Beitragsgesuchs durch die Landwirte. Zudem hat eine mehrmalige Auszahlung für den Bund und die Kantone einen entsprechenden Mehraufwand zur Folge.</p><p>Bei der Ausgestaltung der neuen Verordnungen für die Agrarpolitik 2014-2017 muss die Akontozahlung neu geregelt werden. Der Bundesrat wird das Anliegen des Motionärs in diesem Rahmen und unter Berücksichtigung von Kosten- und Nutzenüberlegungen prüfen. Die interessierten Kreise werden die Gelegenheit erhalten, zu den Verordnungsentwürfen im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Kantone pro Jahr mehrere Akontozahlungen für die Direktzahlungen leisten können. Die Zahlungen müssten den Kantonen vom Bund vorfinanziert werden.</p>
  • Regelmässige Auszahlung von Direktzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft sind die Kantone verpflichtet, den Landwirten die Direktzahlungen bis zum 31. Dezember zu überweisen. Sie haben weiter die Möglichkeit, eine Akontozahlung Mitte Jahr zu leisten, welche durch den Bund vorfinanziert wird. Dies führt dazu, dass Bewirtschafter ihre Direktzahlungen in der Regel in zwei Tranchen erhalten. Bei kleineren bis mittleren Betrieben machen die Direktzahlungen einen grossen Teil des gesamten Einkommens aus. Wird nun dieser bedeutende Anteil in nur zwei Zahlungen aufgeteilt, führt dies bei manchen Betrieben zu Liquiditätsproblemen. Würde man die Direktzahlungen anstelle der bisherigen zwei Zahlungen mit drei oder vier Zahlungen pro Jahr ausrichten, könnte man den Liquiditätsproblemen aktiv entgegenwirken und die stetigen Leistungen der Landwirte gerechter abgelten. Die Leistungen, welche durch die Direktzahlungen abgegolten werden, erbringen die Bauernfamilien das ganze Jahr über.</p>
    • <p>Die Grundsätze betreffend Ausrichtung der Direktzahlungen basieren auf dem Subventionsgesetz (SR 616.1 SuG). Gemäss Artikel 23 dieses Gesetzes dürfen Finanzhilfen und Abgeltungen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesrat heute in Artikel 68 der Direktzahlungsverordnung definiert, dass die Kantone Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss beim Bundesamt für Landwirtschaft verlangen können. Von dieser Möglichkeit machen alle Kantone Gebrauch.</p><p>Grundsätzlich hat der Bundesrat gemäss SuG die Möglichkeit, die Akontozahlung in drei oder vier Zahlungen aufzuteilen, dazu ist keine Gesetzesänderung notwendig. Dabei gilt es zu beachten, dass die erste Tranche nicht vor dem Eingang des Gesuches für Direktzahlungen ausgerichtet werden kann (heute Anfang Mai) und vor der Festsetzung des endgültigen Betrags nicht mehr als 80 Prozent ausbezahlt werden dürfen (SuG Art. 23 Abs. 2). Eine frühere Auszahlung der ersten Akontozahlung setzt andere Anpassungen voraus, so zum Beispiel die frühere Einreichung des Beitragsgesuchs durch die Landwirte. Zudem hat eine mehrmalige Auszahlung für den Bund und die Kantone einen entsprechenden Mehraufwand zur Folge.</p><p>Bei der Ausgestaltung der neuen Verordnungen für die Agrarpolitik 2014-2017 muss die Akontozahlung neu geregelt werden. Der Bundesrat wird das Anliegen des Motionärs in diesem Rahmen und unter Berücksichtigung von Kosten- und Nutzenüberlegungen prüfen. Die interessierten Kreise werden die Gelegenheit erhalten, zu den Verordnungsentwürfen im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Kantone pro Jahr mehrere Akontozahlungen für die Direktzahlungen leisten können. Die Zahlungen müssten den Kantonen vom Bund vorfinanziert werden.</p>
    • Regelmässige Auszahlung von Direktzahlungen

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