Scheinselbstständige mit Kontrollen identifizieren

ShortId
11.3704
Id
20113704
Updated
28.07.2023 11:31
Language
de
Title
Scheinselbstständige mit Kontrollen identifizieren
AdditionalIndexing
15;10;Schwarzarbeit;flankierende Massnahmen;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Gewerbeaufsicht;Missbrauch;Arbeitsrecht;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702030211, Schwarzarbeit
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer häufiger ist zu beobachten, dass sich ausländische Selbstständige in einem Konsortium zusammenschliessen, um auf Baustellen, insbesondere auf Baustellen zur Errichtung von Luxusbauten in Genf, zu arbeiten. Aufgrund ihres Status werden sie weder auf ihren Lohn noch auf ihre Arbeitszeiten hin kontrolliert.</p><p>Es stellt sich die berechtigte Frage, ob es sich bei diesen Personen tatsächlich um Selbstständigerwerbende handelt, denn es hat eher den Anschein, dass es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, die sich für die Zeit, in der sie in einem Kanton auf einer Baustelle arbeiten, als Selbstständige ausgeben.</p><p>Hinzu kommt, dass diese Konsortien, anders als Selbstständige, die für kleine Aufträge in die Schweiz kommen, Aufträge über grosse Beträge erhalten, und dies sehr häufig auf Kosten lokaler Unternehmen.</p>
  • <p>Selbstständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, welche bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, sind meldepflichtig (Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203). Gestützt auf diese Meldungen sowie auf das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1 Abs. 2 EntsG; SR 823.20) können die Vollzugsorgane verlangen, dass selbstständige ausländische Dienstleistungserbringer ihre Selbstständigkeit nachweisen.</p><p>Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat am 1. Januar 2011 eine Weisung an die Vollzugsorgane des EntsG erlassen. Die Weisung unterstützt die Vollzugsorgane dabei, Scheinselbstständigkeit festzustellen, indem sie insbesondere festhält, welche Dokumente von einem selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringer zum Nachweis seiner Selbstständigkeit verlangt werden können. Ausserdem enthält die Weisung einen Fragekatalog, welcher durch den selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringer auszufüllen ist. Ebenfalls wird der Kontrollablauf in der Praxis beschrieben. Anhand von konkreten Fallbeispielen sensibilisiert die Weisung die Kontrollorgane auf verschiedene Situationen, in denen Scheinselbstständigkeit auftreten kann. In der Weisung wird auch aufgezeigt, dass Scheinselbstständigkeit auftreten kann, wenn sich mehrere Personen zusammenschliessen, um gegen aussen als Gesellschaft aufzutreten.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrats erweist sich das heutige Sanktionssystem der flankierenden Massnahmen als grundsätzlich wirksam, auch wenn gewisse Lücken - namentlich im Kampf gegen die Scheinselbstständigkeit - Anpassungen nötig machen. Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 das EVD beauftragt, ihm im Herbst 2011 Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen zu unterbreiten. Die neuen Gesetzesbestimmungen sollen im Rahmen der eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eine gezielte Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit näher zu bestimmen und insbesondere die Kontrolle zur Identifizierung von Scheinselbstständigkeit genauer zu definieren.</p>
  • Scheinselbstständige mit Kontrollen identifizieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer häufiger ist zu beobachten, dass sich ausländische Selbstständige in einem Konsortium zusammenschliessen, um auf Baustellen, insbesondere auf Baustellen zur Errichtung von Luxusbauten in Genf, zu arbeiten. Aufgrund ihres Status werden sie weder auf ihren Lohn noch auf ihre Arbeitszeiten hin kontrolliert.</p><p>Es stellt sich die berechtigte Frage, ob es sich bei diesen Personen tatsächlich um Selbstständigerwerbende handelt, denn es hat eher den Anschein, dass es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, die sich für die Zeit, in der sie in einem Kanton auf einer Baustelle arbeiten, als Selbstständige ausgeben.</p><p>Hinzu kommt, dass diese Konsortien, anders als Selbstständige, die für kleine Aufträge in die Schweiz kommen, Aufträge über grosse Beträge erhalten, und dies sehr häufig auf Kosten lokaler Unternehmen.</p>
    • <p>Selbstständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, welche bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, sind meldepflichtig (Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203). Gestützt auf diese Meldungen sowie auf das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1 Abs. 2 EntsG; SR 823.20) können die Vollzugsorgane verlangen, dass selbstständige ausländische Dienstleistungserbringer ihre Selbstständigkeit nachweisen.</p><p>Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat am 1. Januar 2011 eine Weisung an die Vollzugsorgane des EntsG erlassen. Die Weisung unterstützt die Vollzugsorgane dabei, Scheinselbstständigkeit festzustellen, indem sie insbesondere festhält, welche Dokumente von einem selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringer zum Nachweis seiner Selbstständigkeit verlangt werden können. Ausserdem enthält die Weisung einen Fragekatalog, welcher durch den selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringer auszufüllen ist. Ebenfalls wird der Kontrollablauf in der Praxis beschrieben. Anhand von konkreten Fallbeispielen sensibilisiert die Weisung die Kontrollorgane auf verschiedene Situationen, in denen Scheinselbstständigkeit auftreten kann. In der Weisung wird auch aufgezeigt, dass Scheinselbstständigkeit auftreten kann, wenn sich mehrere Personen zusammenschliessen, um gegen aussen als Gesellschaft aufzutreten.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrats erweist sich das heutige Sanktionssystem der flankierenden Massnahmen als grundsätzlich wirksam, auch wenn gewisse Lücken - namentlich im Kampf gegen die Scheinselbstständigkeit - Anpassungen nötig machen. Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 das EVD beauftragt, ihm im Herbst 2011 Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen zu unterbreiten. Die neuen Gesetzesbestimmungen sollen im Rahmen der eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eine gezielte Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit näher zu bestimmen und insbesondere die Kontrolle zur Identifizierung von Scheinselbstständigkeit genauer zu definieren.</p>
    • Scheinselbstständige mit Kontrollen identifizieren

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