Für ein Verbot des Handels mit Wasser

ShortId
11.3705
Id
20113705
Updated
27.07.2023 20:57
Language
de
Title
Für ein Verbot des Handels mit Wasser
AdditionalIndexing
15;52;internationale Konvention;Handelsregelung;Trinkwasser;Handelsbeschränkung
1
  • L05K0603030210, Trinkwasser
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
  • L05K0701030302, Handelsregelung
  • L05K1002020205, internationale Konvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kürzlich äusserte Peter Brabeck, Verwaltungsratspräsident der Nestlé AG, in Genf die Meinung, dass die Gründung einer Börse für Wasser die Lösung für den weltweiten Mangel am blauen Gold wäre. Auf lokaler Ebene gebe es bereits Pläne für ein solches Projekt, nämlich von der Regierung der kanadischen Provinz Alberta, wo zwischen Landwirten und Ölgesellschaften ein Streit um die Wasserversorgung tobt. Würde an der Börse mit Wasser gehandelt, wäre Wasser wie andere Rohstoffe (z. B. Baumwolle und Weizen) den Schwankungen des internationalen Handels unterworfen.</p><p>Doch Wasser ist kein Rohstoff wie alle anderen. Es ist die Quelle des Lebens und damit lebensnotwendig und unersetzlich. Der Zugang zu Wasser ist ein grundlegendes Menschenrecht. Deshalb muss Wasser als Gemeingut, genauer als weltweit öffentliches, nicht handelbares Gut angesehen werden. Sobald Wasser als Ware angesehen wird, insbesondere wenn es privatisiert wird, hat dies dramatische Folgen für die Weltbevölkerung, insbesondere für die Ärmsten. Der Wasserpreis wäre dann den Gesetzen des Marktes unterworfen und würde unaufhörlich steigen.</p><p>Heute hat immer noch fast eine Milliarde Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser und zu sanitären Anlagen, die für ein würdevolles und gesundes Leben notwendig sind. Die Aufteilung dieses kostbaren Gutes auf die verschiedenen Nutzungen (Konsum, Landwirtschaft und Industrie) muss also durch die öffentliche Hand und nicht durch den Markt reguliert werden.</p><p>Die Schweiz anerkennt den Zugang zu Wasser als grundlegendes Menschenrecht und erachtet die Umsetzung dieses Rechts als einen der wichtigsten Aspekte bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Die Wasserversorgung in der Schweiz ist Sache der Gemeinden oder Kantone. Aus diesen Gründen muss die Schweiz ihre Verantwortung wahrnehmen und sich klar und deutlich gegen die Gründung einer Börse für Wasser aussprechen. Vor diesem Hintergrund muss der Bundesrat einerseits die notwendigen gesetzlichen Massnahmen für ein Verbot des Handels (Trading) mit Wasser auf Schweizer Staatsgebiet vorschlagen und andererseits auf internationaler Ebene eine Initiative für ein internationales Übereinkommen gegen den Handel (Trading) mit diesem Gemeingut lancieren.</p>
  • <p>1. Nationale Situation</p><p>In der Schweiz verfügen grundsätzlich die Kantone über die Wasservorkommen, die in ihrem Gebiet liegen (Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung). Die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern und damit auch die Entscheidung über die Möglichkeit von Privateigentum daran liegt folglich in der Kompetenz der Kantone. In der Regel gehören die grösseren Grundwasserströme und Quellen, die von Anfang an einen Bachlauf bilden, zu den öffentlichen Gewässern.</p><p>Das Gemeinwesen, welches die Verfügungsmacht über ein öffentliches Gewässer hat, kann eine private Wassernutzung zulassen. Die meisten Wasserversorgungen im öffentlichen Interesse in der Schweiz sind jedoch unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Einige sind Genossenschaften oder selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten (z. B. Services Industriels de Genève). Einige öffentliche Wasserversorger wurden in den letzten Jahren in Aktiengesellschaften umgewandelt (z. B. Energie Wasser Luzern AG), wobei die Aktienmehrheit von der öffentlichen Hand gehalten wird. Die Wassernutzerinnen und -nutzer bezahlen das bezogene Wasser kostendeckend in Form von Gebühren.</p><p>Private Gewässer sind insbesondere Quellen, welche dem Eigentümer des Bodens gehören, aus dem sie entspringen. Mineralwasserquellen sind meist im privaten Besitz (z. B. Henniez oder Valser). Das daraus gewonnene Wasser wird schon seit Langem im In- und Ausland verkauft. Eine Änderung dieser Besitzverhältnisse drängt sich nicht auf.</p><p>2. Internationale Situation</p><p>Laut Grundsatz 2 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung (welche die Schweiz 1992 angenommen hat) sowie gemäss der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts verfügen die Staaten über das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen entsprechend ihrer Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen. Dabei haben sie dafür zu sorgen, dass durch die Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.</p><p>Somit ist es einem Land freigestellt, mithilfe geeigneter ökonomischer Instrumente - beispielsweise durch die Errichtung einer Börse zur Verteilung derjenigen Wasserressourcen, die nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Menschen und der Ökosysteme benötigt werden - über einen Preismechanismus die Bewirtschaftung nachhaltiger zu gestalten.</p><p>Eine aktivere Gesetzgebung zur Verhinderung des internationalen Handels mit Wasser ist nicht erforderlich, denn die Menschenrechte sind bereits durch zahlreiche Gesetzestexte garantiert (Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010: "Menschenrecht ... das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist"; Resolution des Menschenrechtsrates A/HRC/16/L.4 vom 24. März 2011: "human right to safe drinking-water and sanitation is derived from the right to an adequate standard of living and inextricably related to the right to the highest attainable standard of physical and mental health, as well as the right to life and human dignity"). Bei der Wahl der Instrumente für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen auf ihrem Hoheitsgebiet sind die Staaten souverän. Überdies bietet eine Initiative auf internationaler Ebene, wie sie vom Motionär vorgeschlagen wird, für den gegenwärtigen rechtlichen Rahmen keinen Mehrwert, sondern könnte im Gegenteil eine Debatte entfachen, welche die bisherigen Erfolge in Bezug auf das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung infrage stellt. Was die grenzüberschreitenden Gewässer betrifft, so wird deren Nutzung durch zahlreiche bi- oder multinationale völkerrechtliche Übereinkünfte geregelt, die auf dem Grundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhen.</p><p>Ist die Rede von Wasser als "Dienstleistung" (z. B. mit Blick auf Trinkwasserversorgung), so lehnt die Schweiz im Rahmen der WTO, genauer gesagt unter dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, eine Liberalisierung der Wasserversorgung in der Schweiz ab. Ist die Rede von Wasser als "Ware", so dürfte eine Beschränkung des Handels mit dieser Ware unter die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Rahmen der WTO oder der Freihandelsabkommen fallen. In den Doha-Verhandlungen setzt sich die Schweiz dafür ein, dass keine Hierarchie zwischen Handels- und Umweltregeln besteht und dementsprechend der Schutz von natürlichen Ressourcen, unter anderem der Wasserressourcen, im internationalen Handelssystem berücksichtigt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine rechtliche Grundlage mit dem Ziel zu schaffen, den Handel mit Wasser in der Schweiz zu verbieten. Gleichzeitig soll er prüfen, ob ein internationales Übereinkommen zum Verbot eines solchen Handels initiiert werden kann.</p>
  • Für ein Verbot des Handels mit Wasser
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kürzlich äusserte Peter Brabeck, Verwaltungsratspräsident der Nestlé AG, in Genf die Meinung, dass die Gründung einer Börse für Wasser die Lösung für den weltweiten Mangel am blauen Gold wäre. Auf lokaler Ebene gebe es bereits Pläne für ein solches Projekt, nämlich von der Regierung der kanadischen Provinz Alberta, wo zwischen Landwirten und Ölgesellschaften ein Streit um die Wasserversorgung tobt. Würde an der Börse mit Wasser gehandelt, wäre Wasser wie andere Rohstoffe (z. B. Baumwolle und Weizen) den Schwankungen des internationalen Handels unterworfen.</p><p>Doch Wasser ist kein Rohstoff wie alle anderen. Es ist die Quelle des Lebens und damit lebensnotwendig und unersetzlich. Der Zugang zu Wasser ist ein grundlegendes Menschenrecht. Deshalb muss Wasser als Gemeingut, genauer als weltweit öffentliches, nicht handelbares Gut angesehen werden. Sobald Wasser als Ware angesehen wird, insbesondere wenn es privatisiert wird, hat dies dramatische Folgen für die Weltbevölkerung, insbesondere für die Ärmsten. Der Wasserpreis wäre dann den Gesetzen des Marktes unterworfen und würde unaufhörlich steigen.</p><p>Heute hat immer noch fast eine Milliarde Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser und zu sanitären Anlagen, die für ein würdevolles und gesundes Leben notwendig sind. Die Aufteilung dieses kostbaren Gutes auf die verschiedenen Nutzungen (Konsum, Landwirtschaft und Industrie) muss also durch die öffentliche Hand und nicht durch den Markt reguliert werden.</p><p>Die Schweiz anerkennt den Zugang zu Wasser als grundlegendes Menschenrecht und erachtet die Umsetzung dieses Rechts als einen der wichtigsten Aspekte bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Die Wasserversorgung in der Schweiz ist Sache der Gemeinden oder Kantone. Aus diesen Gründen muss die Schweiz ihre Verantwortung wahrnehmen und sich klar und deutlich gegen die Gründung einer Börse für Wasser aussprechen. Vor diesem Hintergrund muss der Bundesrat einerseits die notwendigen gesetzlichen Massnahmen für ein Verbot des Handels (Trading) mit Wasser auf Schweizer Staatsgebiet vorschlagen und andererseits auf internationaler Ebene eine Initiative für ein internationales Übereinkommen gegen den Handel (Trading) mit diesem Gemeingut lancieren.</p>
    • <p>1. Nationale Situation</p><p>In der Schweiz verfügen grundsätzlich die Kantone über die Wasservorkommen, die in ihrem Gebiet liegen (Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung). Die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern und damit auch die Entscheidung über die Möglichkeit von Privateigentum daran liegt folglich in der Kompetenz der Kantone. In der Regel gehören die grösseren Grundwasserströme und Quellen, die von Anfang an einen Bachlauf bilden, zu den öffentlichen Gewässern.</p><p>Das Gemeinwesen, welches die Verfügungsmacht über ein öffentliches Gewässer hat, kann eine private Wassernutzung zulassen. Die meisten Wasserversorgungen im öffentlichen Interesse in der Schweiz sind jedoch unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Einige sind Genossenschaften oder selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten (z. B. Services Industriels de Genève). Einige öffentliche Wasserversorger wurden in den letzten Jahren in Aktiengesellschaften umgewandelt (z. B. Energie Wasser Luzern AG), wobei die Aktienmehrheit von der öffentlichen Hand gehalten wird. Die Wassernutzerinnen und -nutzer bezahlen das bezogene Wasser kostendeckend in Form von Gebühren.</p><p>Private Gewässer sind insbesondere Quellen, welche dem Eigentümer des Bodens gehören, aus dem sie entspringen. Mineralwasserquellen sind meist im privaten Besitz (z. B. Henniez oder Valser). Das daraus gewonnene Wasser wird schon seit Langem im In- und Ausland verkauft. Eine Änderung dieser Besitzverhältnisse drängt sich nicht auf.</p><p>2. Internationale Situation</p><p>Laut Grundsatz 2 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung (welche die Schweiz 1992 angenommen hat) sowie gemäss der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts verfügen die Staaten über das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen entsprechend ihrer Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen. Dabei haben sie dafür zu sorgen, dass durch die Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.</p><p>Somit ist es einem Land freigestellt, mithilfe geeigneter ökonomischer Instrumente - beispielsweise durch die Errichtung einer Börse zur Verteilung derjenigen Wasserressourcen, die nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Menschen und der Ökosysteme benötigt werden - über einen Preismechanismus die Bewirtschaftung nachhaltiger zu gestalten.</p><p>Eine aktivere Gesetzgebung zur Verhinderung des internationalen Handels mit Wasser ist nicht erforderlich, denn die Menschenrechte sind bereits durch zahlreiche Gesetzestexte garantiert (Resolution 64/292 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010: "Menschenrecht ... das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte ist"; Resolution des Menschenrechtsrates A/HRC/16/L.4 vom 24. März 2011: "human right to safe drinking-water and sanitation is derived from the right to an adequate standard of living and inextricably related to the right to the highest attainable standard of physical and mental health, as well as the right to life and human dignity"). Bei der Wahl der Instrumente für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen auf ihrem Hoheitsgebiet sind die Staaten souverän. Überdies bietet eine Initiative auf internationaler Ebene, wie sie vom Motionär vorgeschlagen wird, für den gegenwärtigen rechtlichen Rahmen keinen Mehrwert, sondern könnte im Gegenteil eine Debatte entfachen, welche die bisherigen Erfolge in Bezug auf das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung infrage stellt. Was die grenzüberschreitenden Gewässer betrifft, so wird deren Nutzung durch zahlreiche bi- oder multinationale völkerrechtliche Übereinkünfte geregelt, die auf dem Grundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit beruhen.</p><p>Ist die Rede von Wasser als "Dienstleistung" (z. B. mit Blick auf Trinkwasserversorgung), so lehnt die Schweiz im Rahmen der WTO, genauer gesagt unter dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, eine Liberalisierung der Wasserversorgung in der Schweiz ab. Ist die Rede von Wasser als "Ware", so dürfte eine Beschränkung des Handels mit dieser Ware unter die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Rahmen der WTO oder der Freihandelsabkommen fallen. In den Doha-Verhandlungen setzt sich die Schweiz dafür ein, dass keine Hierarchie zwischen Handels- und Umweltregeln besteht und dementsprechend der Schutz von natürlichen Ressourcen, unter anderem der Wasserressourcen, im internationalen Handelssystem berücksichtigt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine rechtliche Grundlage mit dem Ziel zu schaffen, den Handel mit Wasser in der Schweiz zu verbieten. Gleichzeitig soll er prüfen, ob ein internationales Übereinkommen zum Verbot eines solchen Handels initiiert werden kann.</p>
    • Für ein Verbot des Handels mit Wasser

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