Immobilienhandel und Geldwäscherei

ShortId
11.3711
Id
20113711
Updated
27.07.2023 19:13
Language
de
Title
Immobilienhandel und Geldwäscherei
AdditionalIndexing
24;2846;Geldwäscherei;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Bodenmarkt;Bankgeschäft;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Immobilieneigentum
1
  • L04K01020403, Bodenmarkt
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Interpellant stellt präzise Fragen zum Verkauf einer Villa in Anières an Frau Dinara Kulibajewa-Nasarbajew. Der Bundesrat hat weder über den Immobilienmarkt noch über die Liegenschaftsverkäufe die Aufsicht inne. Er ist auch nicht für die Verfolgung eines Verstosses gegen Artikel 305bis des Strafgesetzbuches zuständig, mit dem die Geldwäscherei geahndet wird. Er kann die gestellten Fragen daher nicht beantworten, sondern lediglich folgende allgemeinen Auskünfte erteilen: </p><p>Der Interpellant hält zu Recht fest, dass im Immobilienhandel Transaktionen in der Regel via Finanzintermediäre (Banken oder andere) getätigt werden, die gehalten sind, die Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz (GwG) einzuhalten.</p><p>Der Begriff der Finanzintermediation, der dem GwG zugrunde liegt, erfasst unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Bereich des Immobilienhandels. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Immobilienhändler den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet beziehungsweise überweist, sofern es sich nicht um eine rein akzessorische Nebenleistung handelt. Insofern unterliegen Finanzintermediäre, die solche Transaktionen vornehmen, wie eine Bank den entsprechenden Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflicht, wenn sie einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei hegen.</p><p>Schliesslich greift die Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis); sie erfasst jedermann (also nicht nur Finanzintermediäre), der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (zum Beispiel den Verkäufer, der vom Käufer Bargeld annimmt, von dem er weiss oder annehmen muss, das es krimineller Herkunft ist).</p><p>Im Übrigen ist 2005 der Antrag auf ausdrückliche Unterstellung von Immobilienhandelstätigkeiten unter das GwG insbesondere aus den vorerwähnten Gründen branchenübergreifend auf breite Ablehnung gestossen. Der Immobiliensektor selber wehrte sich einerseits stark gegen eine Unterstellung; anderseits konnten die entsprechenden Branchenverbände aber auch aufzeigen, dass der Immobilienhandel in der Schweiz bereits ausreichenden Vorschriften unterstellt ist. Bei der Beratung der revidierten Vorlage im Jahre 2008 erachtete es das Parlament nicht für notwendig, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienmakler auszudehnen.</p><p>Nichts lässt zurzeit darauf schliessen, dass der Schweizer Immobiliensektor systematisch zu Geldwäschereizwecken missbraucht wird.</p><p>Der Bundesrat anerkennt allerdings, dass ein Missbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Das EFD überprüft daher zusammen mit dem EJPD diesen Bereich und wird bei erhärtetem Missbrauchsrisiko geeignete Massnahmen vorschlagen. Das Resultat der Überprüfung wird zeigen, ob sich eine allfällige Anpassung des Geldwäschereigesetzes oder eines anderen Erlasses aus dem Grundbuch- oder Sachenrecht aufdrängt. Weitere Informationen sind der Antwort des Bundesrates auf das Postulat Wyss Brigit 10.4061 zu entnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahre 2010 kaufte Frau Dinara Kulibajewa-Nasarbajew (Tochter des Präsidenten von Kasachstan) Presseberichten zufolge in Anières eine Villa mit Seeanstoss für 74,4 Millionen Franken. In der Folge wurden Forderungen laut, den Immobilienhandel dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) zu unterstellen.</p><p>Der Geldfluss bei Liegenschaftstransaktionen erfolgt in aller Regel von Bank zu Bank, das heisst von einem dem GwG unterstellten Institut zu einem ebenfalls dem GwG unterstellten Institut. Die finanzierende Bank des Käufers überweist dabei den Kaufpreis (Eigenmittel und Hypothekardarlehen) an die Bank des Verkäufers. Die Herkunft des Geldes wird somit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei gleich zweimal von Finanzintermediären gemäss GwG überprüft.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wäre es aus der Sicht des Bundesrates wünschbar gewesen, wenn der Kauf der Villa in Anières durch Frau Kulibajewa-Nasarbajew nicht zustande gekommen wäre? Wenn ja, weshalb?</p><p>2. Unterschied sich die Abwicklung im Falle des Kaufes der Villa in Anières durch Frau Kulibajewa-Nasarbajew von dem eingangs geschilderten, regulären Verfahrens? Wenn ja, wodurch?</p><p>3. Wäre der Kauf der Villa bei einer Unterstellung des Immobilienhandels unter das GwG anders behandelt worden oder nicht zustande gekommen? Wenn Letzteres bejaht wird, aufgrund welcher und wessen Interventionen wäre der Kauf nicht zustande gekommen?</p><p>4. Haben die involvierten Banken beim Kauf der Villa in Anières ihre Sorgfaltspflichten verletzt?</p><p>5. Welche besseren Fähigkeiten und Kenntnisse in der Bekämpfung der Geldwäscherei werden einem Immobilienhändler gegenüber einer dem GwG unterstellten Bank zugeschrieben?</p><p>6. Sind beim Kauf der Villa in Anières strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere Artikel 305bis StGB, verletzt worden? Wenn ja, von wem?</p>
  • Immobilienhandel und Geldwäscherei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Interpellant stellt präzise Fragen zum Verkauf einer Villa in Anières an Frau Dinara Kulibajewa-Nasarbajew. Der Bundesrat hat weder über den Immobilienmarkt noch über die Liegenschaftsverkäufe die Aufsicht inne. Er ist auch nicht für die Verfolgung eines Verstosses gegen Artikel 305bis des Strafgesetzbuches zuständig, mit dem die Geldwäscherei geahndet wird. Er kann die gestellten Fragen daher nicht beantworten, sondern lediglich folgende allgemeinen Auskünfte erteilen: </p><p>Der Interpellant hält zu Recht fest, dass im Immobilienhandel Transaktionen in der Regel via Finanzintermediäre (Banken oder andere) getätigt werden, die gehalten sind, die Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz (GwG) einzuhalten.</p><p>Der Begriff der Finanzintermediation, der dem GwG zugrunde liegt, erfasst unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Bereich des Immobilienhandels. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Immobilienhändler den Kaufpreis im Auftrag des Käufers dem Verkäufer weiterleitet beziehungsweise überweist, sofern es sich nicht um eine rein akzessorische Nebenleistung handelt. Insofern unterliegen Finanzintermediäre, die solche Transaktionen vornehmen, wie eine Bank den entsprechenden Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflicht, wenn sie einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei hegen.</p><p>Schliesslich greift die Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis); sie erfasst jedermann (also nicht nur Finanzintermediäre), der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (zum Beispiel den Verkäufer, der vom Käufer Bargeld annimmt, von dem er weiss oder annehmen muss, das es krimineller Herkunft ist).</p><p>Im Übrigen ist 2005 der Antrag auf ausdrückliche Unterstellung von Immobilienhandelstätigkeiten unter das GwG insbesondere aus den vorerwähnten Gründen branchenübergreifend auf breite Ablehnung gestossen. Der Immobiliensektor selber wehrte sich einerseits stark gegen eine Unterstellung; anderseits konnten die entsprechenden Branchenverbände aber auch aufzeigen, dass der Immobilienhandel in der Schweiz bereits ausreichenden Vorschriften unterstellt ist. Bei der Beratung der revidierten Vorlage im Jahre 2008 erachtete es das Parlament nicht für notwendig, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienmakler auszudehnen.</p><p>Nichts lässt zurzeit darauf schliessen, dass der Schweizer Immobiliensektor systematisch zu Geldwäschereizwecken missbraucht wird.</p><p>Der Bundesrat anerkennt allerdings, dass ein Missbrauchsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Das EFD überprüft daher zusammen mit dem EJPD diesen Bereich und wird bei erhärtetem Missbrauchsrisiko geeignete Massnahmen vorschlagen. Das Resultat der Überprüfung wird zeigen, ob sich eine allfällige Anpassung des Geldwäschereigesetzes oder eines anderen Erlasses aus dem Grundbuch- oder Sachenrecht aufdrängt. Weitere Informationen sind der Antwort des Bundesrates auf das Postulat Wyss Brigit 10.4061 zu entnehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahre 2010 kaufte Frau Dinara Kulibajewa-Nasarbajew (Tochter des Präsidenten von Kasachstan) Presseberichten zufolge in Anières eine Villa mit Seeanstoss für 74,4 Millionen Franken. In der Folge wurden Forderungen laut, den Immobilienhandel dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) zu unterstellen.</p><p>Der Geldfluss bei Liegenschaftstransaktionen erfolgt in aller Regel von Bank zu Bank, das heisst von einem dem GwG unterstellten Institut zu einem ebenfalls dem GwG unterstellten Institut. Die finanzierende Bank des Käufers überweist dabei den Kaufpreis (Eigenmittel und Hypothekardarlehen) an die Bank des Verkäufers. Die Herkunft des Geldes wird somit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei gleich zweimal von Finanzintermediären gemäss GwG überprüft.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wäre es aus der Sicht des Bundesrates wünschbar gewesen, wenn der Kauf der Villa in Anières durch Frau Kulibajewa-Nasarbajew nicht zustande gekommen wäre? Wenn ja, weshalb?</p><p>2. Unterschied sich die Abwicklung im Falle des Kaufes der Villa in Anières durch Frau Kulibajewa-Nasarbajew von dem eingangs geschilderten, regulären Verfahrens? Wenn ja, wodurch?</p><p>3. Wäre der Kauf der Villa bei einer Unterstellung des Immobilienhandels unter das GwG anders behandelt worden oder nicht zustande gekommen? Wenn Letzteres bejaht wird, aufgrund welcher und wessen Interventionen wäre der Kauf nicht zustande gekommen?</p><p>4. Haben die involvierten Banken beim Kauf der Villa in Anières ihre Sorgfaltspflichten verletzt?</p><p>5. Welche besseren Fähigkeiten und Kenntnisse in der Bekämpfung der Geldwäscherei werden einem Immobilienhändler gegenüber einer dem GwG unterstellten Bank zugeschrieben?</p><p>6. Sind beim Kauf der Villa in Anières strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere Artikel 305bis StGB, verletzt worden? Wenn ja, von wem?</p>
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