Sicherstellung der Ersatzbeschaffung grosser Rüstungsvorhaben
- ShortId
-
11.3712
- Id
-
20113712
- Updated
-
27.07.2023 21:35
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellung der Ersatzbeschaffung grosser Rüstungsvorhaben
- AdditionalIndexing
-
09;24;Haushaltsordnung;Waffenhandel;Finanzplanung;öffentliche Finanzen;Haushaltspolitik;Verteidigungsausgaben;Fonds
- 1
-
- L04K04020205, Waffenhandel
- L04K04020109, Verteidigungsausgaben
- L04K11090203, Fonds
- L03K110802, öffentliche Finanzen
- L04K11080205, Haushaltsordnung
- L03K110801, Haushaltspolitik
- L04K11080104, Finanzplanung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht sind alle Investitionen im Bereich Verteidigung aus dem Armeekredit zu finanzieren; umgekehrt fliessen die Erträge aus dem Bereich Armee nur teilweise an die Armee, hauptsächlich aber in die allgemeine Bundeskasse zurück. Dadurch werden der Armee einstmals zugesprochene Mittel wieder entzogen. Es wäre aber sachlich gerechtfertigt, dass diese bereits früher in die Sicherheit investierten Mittel auch weiterhin für die Sicherheit verwendet werden können.</p><p>Dies umso mehr, als Spardruck und steigende Betriebsausgaben dazu geführt haben, dass der Armee für grössere Beschaffungsvorhaben die Mittel fehlen. Der Verzicht auf sicherheitspolitisch entscheidende Beschaffungen hat jedoch zur Folge, dass Sicherheitslücken entstehen.</p><p>Mit der Fondslösung erhält die Armee wieder den nötigen Handlungsspielraum zurück, um wichtige Investitionen vorzunehmen. Der Bundeshaushalt wird dadurch nicht mit neuen Ausgaben belastet. Zusätzlich wird der Armee ein Anreiz gegeben, durch wirtschaftlich optimale Liegenschafts- und Materialverkäufe, marktgerechte Bewirtschaftung der vermieteten Objekte und effiziente Dienstleistungserbringung Mittel für grosse Rüstungsvorhaben zu einem bedeutenden Teil aus eigener Kraft zu erbringen.</p>
- <p>Der Bundesrat spricht sich aus zwei Gründen gegen die Forderungen der Motion aus:</p><p>Zum einen ist die Errichtung eines dauerhaften Fonds für "grosse" Rüstungsvorhaben aus finanzpolitischen Grundsatzüberlegungen abzulehnen: Fondslösungen und Zweckbindungen von Einnahmen verringern die Transparenz im Bundeshaushalt und schränken den Spielraum für die Bildung finanzpolitischer Prioritäten ein. Zudem verleiten sie zu einem zu grosszügigen Umgang mit den finanziellen Mitteln. Allenfalls denkbar wäre eine befristete Fondslösung für die Beschaffung von Kampfflugzeugen. Damit könnten Investitionsspitzen geglättet, die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse erleichtert und der Sparbedarf in anderen Aufgabenbereichen reduziert werden. Diese Lösung macht aber nur Sinn, wenn neue Kampfflugzeuge erst gegen 2020 beschafft würden. Eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes wäre dazu nicht notwendig. Die Einrichtung von Fonds bedingt gemäss Artikel 52 FHG vielmehr die Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage. Ebenfalls nicht erforderlich wäre die Zweckbindung von Einnahmen. Fonds können auch aus allgemeinen Budgetmitteln gespiesen werden. Das hat den Vorteil, dass das Parlament im Rahmen der Budgetierung frei über die Höhe der Einlagen entscheiden und diese der Lage des Haushalts und dem Bedarf in anderen Bereichen anpassen kann.</p><p>Zum andern lehnt der Bundesrat auch die vorgeschlagene Zweckbindung der aus der Liquidation von Armeeliegenschaften und Armeematerial generierten Einnahmen ab. Zweckbindungen können allenfalls ihre Berechtigung haben, wenn sie dazu beitragen, die Schaffung politischer Mehrheiten für zwingend benötigte zusätzliche Einnahmen zu erleichtern (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der Sozialversicherungen). Im vorliegenden Fall würden indes keine zusätzlichen Einnahmen generiert. Die Bundeskasse vereinnahmt bereits heute die Einnahmen und Erträge der Armee (135 Millionen Franken im Jahr 2010) und übernimmt im Gegenzug auch die Ausgaben in der Höhe von rund 4,5 Milliarden Franken, die derzeit jährlich für diesen Bereich anfallen. Würden nun die Erträge der Armee aus dem allgemeinen Bundeshaushalt abgezweigt und für die Speisung eines Fonds für grosse Rüstungsvorhaben eingesetzt, wären zur Einhaltung der Schuldenbremse Einsparungen bei den übrigen Aufgabenbereichen unvermeidlich.</p><p>Im Übrigen hat die Armee mit dem geltenden Ausgabenplafond bereits heute einen Anreiz, zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Die über der Finanzplanung liegenden Einnahmen aus dem Abbau nicht mehr benötigter Systeme und Immobilien sowie Erträge aus der Vermietung derselben werden der Armee plafonderhöhend zugestanden. In den vergangenen vier Jahren machte die Armee von dieser Möglichkeit stets Gebrauch. Die als Kreditreste auf die Folgejahre übertragenen Mehreinnahmen beliefen sich 2007, 2008, 2009 und 2010 auf 50, 31, 40 beziehungsweise 23 Millionen Franken. Die Schuldenbremse lässt es ausserdem jederzeit zu, bei zusätzlich budgetierten Einnahmen aus dem Verkauf nicht mehr benötigter Systeme und Immobilien die Gesamtausgaben des Bundes zu erhöhen und den gewonnenen Spielraum zum Beispiel für die Beschaffung neuer Rüstungssysteme zu verwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes zu unterbreiten, damit ein Fonds für grosse Rüstungsvorhaben geschaffen werden kann, der unter anderem mit den Erträgen aus Verkäufen oder Vermietungen von Armeeliegenschaften und Armeematerial sowie aus den von der Armee erbrachten Dienstleistungen gespiesen wird.</p>
- Sicherstellung der Ersatzbeschaffung grosser Rüstungsvorhaben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht sind alle Investitionen im Bereich Verteidigung aus dem Armeekredit zu finanzieren; umgekehrt fliessen die Erträge aus dem Bereich Armee nur teilweise an die Armee, hauptsächlich aber in die allgemeine Bundeskasse zurück. Dadurch werden der Armee einstmals zugesprochene Mittel wieder entzogen. Es wäre aber sachlich gerechtfertigt, dass diese bereits früher in die Sicherheit investierten Mittel auch weiterhin für die Sicherheit verwendet werden können.</p><p>Dies umso mehr, als Spardruck und steigende Betriebsausgaben dazu geführt haben, dass der Armee für grössere Beschaffungsvorhaben die Mittel fehlen. Der Verzicht auf sicherheitspolitisch entscheidende Beschaffungen hat jedoch zur Folge, dass Sicherheitslücken entstehen.</p><p>Mit der Fondslösung erhält die Armee wieder den nötigen Handlungsspielraum zurück, um wichtige Investitionen vorzunehmen. Der Bundeshaushalt wird dadurch nicht mit neuen Ausgaben belastet. Zusätzlich wird der Armee ein Anreiz gegeben, durch wirtschaftlich optimale Liegenschafts- und Materialverkäufe, marktgerechte Bewirtschaftung der vermieteten Objekte und effiziente Dienstleistungserbringung Mittel für grosse Rüstungsvorhaben zu einem bedeutenden Teil aus eigener Kraft zu erbringen.</p>
- <p>Der Bundesrat spricht sich aus zwei Gründen gegen die Forderungen der Motion aus:</p><p>Zum einen ist die Errichtung eines dauerhaften Fonds für "grosse" Rüstungsvorhaben aus finanzpolitischen Grundsatzüberlegungen abzulehnen: Fondslösungen und Zweckbindungen von Einnahmen verringern die Transparenz im Bundeshaushalt und schränken den Spielraum für die Bildung finanzpolitischer Prioritäten ein. Zudem verleiten sie zu einem zu grosszügigen Umgang mit den finanziellen Mitteln. Allenfalls denkbar wäre eine befristete Fondslösung für die Beschaffung von Kampfflugzeugen. Damit könnten Investitionsspitzen geglättet, die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse erleichtert und der Sparbedarf in anderen Aufgabenbereichen reduziert werden. Diese Lösung macht aber nur Sinn, wenn neue Kampfflugzeuge erst gegen 2020 beschafft würden. Eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes wäre dazu nicht notwendig. Die Einrichtung von Fonds bedingt gemäss Artikel 52 FHG vielmehr die Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage. Ebenfalls nicht erforderlich wäre die Zweckbindung von Einnahmen. Fonds können auch aus allgemeinen Budgetmitteln gespiesen werden. Das hat den Vorteil, dass das Parlament im Rahmen der Budgetierung frei über die Höhe der Einlagen entscheiden und diese der Lage des Haushalts und dem Bedarf in anderen Bereichen anpassen kann.</p><p>Zum andern lehnt der Bundesrat auch die vorgeschlagene Zweckbindung der aus der Liquidation von Armeeliegenschaften und Armeematerial generierten Einnahmen ab. Zweckbindungen können allenfalls ihre Berechtigung haben, wenn sie dazu beitragen, die Schaffung politischer Mehrheiten für zwingend benötigte zusätzliche Einnahmen zu erleichtern (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der Sozialversicherungen). Im vorliegenden Fall würden indes keine zusätzlichen Einnahmen generiert. Die Bundeskasse vereinnahmt bereits heute die Einnahmen und Erträge der Armee (135 Millionen Franken im Jahr 2010) und übernimmt im Gegenzug auch die Ausgaben in der Höhe von rund 4,5 Milliarden Franken, die derzeit jährlich für diesen Bereich anfallen. Würden nun die Erträge der Armee aus dem allgemeinen Bundeshaushalt abgezweigt und für die Speisung eines Fonds für grosse Rüstungsvorhaben eingesetzt, wären zur Einhaltung der Schuldenbremse Einsparungen bei den übrigen Aufgabenbereichen unvermeidlich.</p><p>Im Übrigen hat die Armee mit dem geltenden Ausgabenplafond bereits heute einen Anreiz, zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Die über der Finanzplanung liegenden Einnahmen aus dem Abbau nicht mehr benötigter Systeme und Immobilien sowie Erträge aus der Vermietung derselben werden der Armee plafonderhöhend zugestanden. In den vergangenen vier Jahren machte die Armee von dieser Möglichkeit stets Gebrauch. Die als Kreditreste auf die Folgejahre übertragenen Mehreinnahmen beliefen sich 2007, 2008, 2009 und 2010 auf 50, 31, 40 beziehungsweise 23 Millionen Franken. Die Schuldenbremse lässt es ausserdem jederzeit zu, bei zusätzlich budgetierten Einnahmen aus dem Verkauf nicht mehr benötigter Systeme und Immobilien die Gesamtausgaben des Bundes zu erhöhen und den gewonnenen Spielraum zum Beispiel für die Beschaffung neuer Rüstungssysteme zu verwenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes zu unterbreiten, damit ein Fonds für grosse Rüstungsvorhaben geschaffen werden kann, der unter anderem mit den Erträgen aus Verkäufen oder Vermietungen von Armeeliegenschaften und Armeematerial sowie aus den von der Armee erbrachten Dienstleistungen gespiesen wird.</p>
- Sicherstellung der Ersatzbeschaffung grosser Rüstungsvorhaben
Back to List