Masterplan elektrisches Leitungsnetz
- ShortId
-
11.3729
- Id
-
20113729
- Updated
-
27.07.2023 19:27
- Language
-
de
- Title
-
Masterplan elektrisches Leitungsnetz
- AdditionalIndexing
-
66;elektrische Leitung;Bewilligung;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Hochspannungsleitung;Landschaftsschutz
- 1
-
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L06K170303010101, Hochspannungsleitung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 10.3295 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Bewilligung von Hochspannungsleitungen aus den verschiedensten Gründen bei der betroffenen Bevölkerung auf grossen Widerstand stösst. Entsprechend langwierig und kostspielig gestalten sich die Bewilligungsverfahren. Aus der Praxis ist bekannt, dass für die Planung, Bewilligung und Realisierung in der Regel mit zwischen 10 und eher 20 Jahren gerechnet werden muss. Eine Umsetzung gemäss dem Sachplan Übertragungsnetze bis 2015 ist denn auch illusorisch und beweist, dass eine dringliche Notwendigkeit besteht, ein neues Instrument für das Plangenehmigungsverfahren zur Verfügung zu stellen. </p><p>Um zusätzlich den mit dem Ausstieg aus der Kernenergie verbundenen Anforderungen gewachsen zu sein, wird es einen noch grösseren Ausbau der Hochspannungsnetze bedingen. Nur so kann die anfallende Energie aus zahlreichen dezentralen Produktionsanlagen zu den Verbrauchern transportiert bzw. in Speicherseen zwischengelagert werden. Die Sicherstellung der künftigen Energieversorgung mit den hierfür erforderlichen Produktions- und Übertragungskapazitäten vermag keine jahrzehntelangen Verfahren in Kauf zu nehmen.</p><p>Dem teilweisen Missbrauch durch Natur- und Umweltschutzorganisationen ist Einhalt zu gebieten, indem hier gesetzliche Einschränkungen vorzusehen sind. Denn den umweltrechtlichen Anliegen kann und wird im Rahmen der Prüfung der Projekte durch die Bundesbehörden umfassend Rechnung getragen. </p><p>Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten sind zudem mit einer Kosten- und Vorschusspflicht bereits für das Einspracheverfahren zu kombinieren.</p>
- <p>Mit der Verabschiedung des strategischen Netzes 2015 hat der Bundesrat bereits 2009 auf die Dringlichkeit eines konsequenten Netzausbaus hingewiesen. Einfache und schnelle Verfahren für die bedarfsgerechte Erweiterung und Sanierung des Leitungsnetzes sind wichtig. Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, die im Rahmen der geltenden Gesetze möglich sind, werden auch weiterhin laufend zu eruieren und umzusetzen sein. Eine Beschleunigung des Netzausbaus wird jedoch nicht nur mit Verfahrensmassnahmen zu erreichen sein. Wichtig bleibt ebenso, die Bevölkerung von Bedeutung und Notwendigkeit des Netzausbaus zu überzeugen.</p><p>1. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über die Plangenehmigung von elektrischen Anlagen (VPeA; SR 734.25) führt das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) nicht mehr zwingend eine Einspracheverhandlung durch. Es kann das Verfahren direkt dem BFE überweisen. Praxisgemäss versucht das Esti nur noch dort eine Einigung zu erzielen, wo eine solche sehr wahrscheinlich erscheint (bei wenigen Einsprechern).</p><p>2. Die Mitwirkung der Kantone ergibt sich aus der verfassungsmässigen Verteilung der Aufgaben. Die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 der Bundesverfassung grundsätzlich den Kantonen. Der Bund koordiniert seine eigene Planung mit derjenigen der Kantone. Auch für die korrekte Durchsetzung der Umweltvorschriften ist die Mitwirkung der kantonalen Fachstellen und deren Kenntnis der lokalen Verhältnisse im Übrigen unabdingbar.</p><p>3. Behördliche Fristen zeichnen sich im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen dadurch aus, dass sie den konkreten Umständen angepasst festgesetzt werden können. Sie können einerseits sehr kurz sein, und andererseits sind sie, wenn notwendig, erstreckbar. Es besteht also die Möglichkeit, entsprechend der Komplexität und dem Umfang der notwendigen Abklärungen angemessene Fristen festzulegen. Die Erstreckung ermöglicht es sodann der verfahrensleitenden Behörde, ausserordentlichen Umständen Rechnung zu tragen, was durchaus im Sinne der Qualität, aber auch der Effizienz des Verfahrens liegt.</p><p>4. Mit der Annahme der Motion Rutschmann 11.3338 sprach sich der Nationalrat am 8. Juni 2011 entgegen dem Antrag des Bundesrates dafür aus, das Verbandsbeschwerderecht bei Energieprojekten abzuschaffen. Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zu dieser Motion und insbesondere auf die Tatsache, dass sich das Schweizervolk in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 letztmals deutlich gegen eine Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts ausgesprochen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Masterplan elektrisches Leitungsnetz zu schaffen, damit der Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens (PGV) für den Bau und Umbau des elektrischen Hochspannungsleitungsnetzes stark verkürzt und vereinheitlicht werden kann. Insbesondere sollen auf diese Weise</p><p>1. auf Einigungs- und Einspracheverhandlungen vor dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Esti) verzichtet und diese nur noch durch das Bundesamt für Energie (BFE) durchgeführt werden;</p><p>2. auf die Anhörung der Kantone und Gemeinden verzichtet werden;</p><p>3. behördlich festgelegte Fristen kurz sein und nicht mehr erstreckbar sein;</p><p>4. das Beschwerderecht von Organisationen eingeschränkt werden.</p>
- Masterplan elektrisches Leitungsnetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 10.3295 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Bewilligung von Hochspannungsleitungen aus den verschiedensten Gründen bei der betroffenen Bevölkerung auf grossen Widerstand stösst. Entsprechend langwierig und kostspielig gestalten sich die Bewilligungsverfahren. Aus der Praxis ist bekannt, dass für die Planung, Bewilligung und Realisierung in der Regel mit zwischen 10 und eher 20 Jahren gerechnet werden muss. Eine Umsetzung gemäss dem Sachplan Übertragungsnetze bis 2015 ist denn auch illusorisch und beweist, dass eine dringliche Notwendigkeit besteht, ein neues Instrument für das Plangenehmigungsverfahren zur Verfügung zu stellen. </p><p>Um zusätzlich den mit dem Ausstieg aus der Kernenergie verbundenen Anforderungen gewachsen zu sein, wird es einen noch grösseren Ausbau der Hochspannungsnetze bedingen. Nur so kann die anfallende Energie aus zahlreichen dezentralen Produktionsanlagen zu den Verbrauchern transportiert bzw. in Speicherseen zwischengelagert werden. Die Sicherstellung der künftigen Energieversorgung mit den hierfür erforderlichen Produktions- und Übertragungskapazitäten vermag keine jahrzehntelangen Verfahren in Kauf zu nehmen.</p><p>Dem teilweisen Missbrauch durch Natur- und Umweltschutzorganisationen ist Einhalt zu gebieten, indem hier gesetzliche Einschränkungen vorzusehen sind. Denn den umweltrechtlichen Anliegen kann und wird im Rahmen der Prüfung der Projekte durch die Bundesbehörden umfassend Rechnung getragen. </p><p>Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten sind zudem mit einer Kosten- und Vorschusspflicht bereits für das Einspracheverfahren zu kombinieren.</p>
- <p>Mit der Verabschiedung des strategischen Netzes 2015 hat der Bundesrat bereits 2009 auf die Dringlichkeit eines konsequenten Netzausbaus hingewiesen. Einfache und schnelle Verfahren für die bedarfsgerechte Erweiterung und Sanierung des Leitungsnetzes sind wichtig. Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, die im Rahmen der geltenden Gesetze möglich sind, werden auch weiterhin laufend zu eruieren und umzusetzen sein. Eine Beschleunigung des Netzausbaus wird jedoch nicht nur mit Verfahrensmassnahmen zu erreichen sein. Wichtig bleibt ebenso, die Bevölkerung von Bedeutung und Notwendigkeit des Netzausbaus zu überzeugen.</p><p>1. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über die Plangenehmigung von elektrischen Anlagen (VPeA; SR 734.25) führt das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) nicht mehr zwingend eine Einspracheverhandlung durch. Es kann das Verfahren direkt dem BFE überweisen. Praxisgemäss versucht das Esti nur noch dort eine Einigung zu erzielen, wo eine solche sehr wahrscheinlich erscheint (bei wenigen Einsprechern).</p><p>2. Die Mitwirkung der Kantone ergibt sich aus der verfassungsmässigen Verteilung der Aufgaben. Die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 der Bundesverfassung grundsätzlich den Kantonen. Der Bund koordiniert seine eigene Planung mit derjenigen der Kantone. Auch für die korrekte Durchsetzung der Umweltvorschriften ist die Mitwirkung der kantonalen Fachstellen und deren Kenntnis der lokalen Verhältnisse im Übrigen unabdingbar.</p><p>3. Behördliche Fristen zeichnen sich im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen dadurch aus, dass sie den konkreten Umständen angepasst festgesetzt werden können. Sie können einerseits sehr kurz sein, und andererseits sind sie, wenn notwendig, erstreckbar. Es besteht also die Möglichkeit, entsprechend der Komplexität und dem Umfang der notwendigen Abklärungen angemessene Fristen festzulegen. Die Erstreckung ermöglicht es sodann der verfahrensleitenden Behörde, ausserordentlichen Umständen Rechnung zu tragen, was durchaus im Sinne der Qualität, aber auch der Effizienz des Verfahrens liegt.</p><p>4. Mit der Annahme der Motion Rutschmann 11.3338 sprach sich der Nationalrat am 8. Juni 2011 entgegen dem Antrag des Bundesrates dafür aus, das Verbandsbeschwerderecht bei Energieprojekten abzuschaffen. Der Bundesrat verweist auf seine Antwort zu dieser Motion und insbesondere auf die Tatsache, dass sich das Schweizervolk in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 letztmals deutlich gegen eine Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts ausgesprochen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Masterplan elektrisches Leitungsnetz zu schaffen, damit der Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens (PGV) für den Bau und Umbau des elektrischen Hochspannungsleitungsnetzes stark verkürzt und vereinheitlicht werden kann. Insbesondere sollen auf diese Weise</p><p>1. auf Einigungs- und Einspracheverhandlungen vor dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Esti) verzichtet und diese nur noch durch das Bundesamt für Energie (BFE) durchgeführt werden;</p><p>2. auf die Anhörung der Kantone und Gemeinden verzichtet werden;</p><p>3. behördlich festgelegte Fristen kurz sein und nicht mehr erstreckbar sein;</p><p>4. das Beschwerderecht von Organisationen eingeschränkt werden.</p>
- Masterplan elektrisches Leitungsnetz
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