Bau von Windenergieanlagen in Wäldern und an Waldrändern

ShortId
11.3735
Id
20113735
Updated
28.07.2023 10:21
Language
de
Title
Bau von Windenergieanlagen in Wäldern und an Waldrändern
AdditionalIndexing
66;52;Windenergie;Wald;Kraftwerk;Entschädigung;Vereinfachung von Verfahren;Forstgesetzgebung;Bewilligung für Kraftwerk;Waldeigentum
1
  • L03K170508, Windenergie
  • L03K170302, Kraftwerk
  • L04K14010702, Wald
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K1401070106, Waldeigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Interpretation im Konzept Windenergie Schweiz, wonach Windenergieanlagen in Wäldern und näher als 50 Meter bei einem Wald ausgeschlossen seien, kann mit dem Waldgesetz nicht hinreichend begründet werden. Denn sehr oft sind Höhenzüge, auf welchen die Windgeschwindigkeiten am höchsten und der Betrieb einer Windenergieanlage deshalb am sinnvollsten wäre, bewaldet. Deshalb sind diese Anlagen auf diese Standorte im Wald angewiesen. Landschaftsschützerisch böte diese Lösung sogar grosse Vorteile, da die Windturbinen bis zu einer gewissen Höhe vom umgebenden Wald versteckt würden.</p><p>Der Bau einer Windenergieanlage sowie der Bau bzw. die Erweiterung von Zufahrtsstrassen benötigen nicht so grosse Flächen, dass die Schutzfunktion des Waldes nachhaltig gestört wäre. Vergessen wir nicht: Das erste Waldgesetz wurde in einer Zeit erlassen, in der Holz der Hauptenergieträger war und deshalb die Wälder massiv übernutzt wurden. Holz als Hauptenergieträger wurde dann durch fossile Energien wie Kohle und Erdöl und noch später durch Kernenergie abgelöst. Da die Akzeptanz der Bevölkerung für fossile und nukleare Energie ständig sinkt, müssen die sogenannten erneuerbaren Energien gefördert werden, um die anderen Energieträger zumindest teilweise abzulösen.</p>
  • <p>Artikel 89 der Bundesverfassung fordert neben einer sicheren und wirtschaftlichen auch eine umweltverträgliche Energieversorgung. Die Waldgesetzgebung steht mit diesen Anforderungen nicht im Widerspruch. Waldrodungen sind gemäss Artikel 5 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) grundsätzlich verboten. Ausnahmebewilligungen - so auch für Windenergieanlagen - sind möglich, sofern die gesetzlichen Bedingungen gemäss Artikel 5 WaG erfüllt werden und der Rodungsersatz gemäss Artikel 7 WaG geregelt ist. Das gilt für alle nichtforstlichen Vorhaben, die auf Waldstandorten realisiert werden sollen. Die Ausführungsbestimmungen für Windenergieanlagen sind entsprechend formuliert.</p><p>Im Zusammenhang mit dem überwiesenen Postulat Cramer 10.3722, "Erleichterung des Baus von Windkraftanlagen in Wäldern und auf Waldweideflächen", prüft der Bundesrat zurzeit die Möglichkeiten zur Erleichterung des Baus von Windenergieanlagen im Wald oder in Waldweiden und wird bis Ende 2011 einen Bericht erstellen, der mögliche Lösungswege aufzeigen wird. Daher wäre ein jetziger Entscheid ungenügend begründet und verfrüht. Aus diesem Grund ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 89 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Bau von Windenergieanlagen gegen nutzenorientierte Entschädigung des Waldeigentümers und Einbindung in Partnerschaften in Waldgebieten vereinfacht und ohne bürokratische Hürden möglich wird. Weiter sollen die Ausführungsbestimmungen im Konzept Windenergie Schweiz von 2004 sowie die "Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen" aus dem Jahr 2010 entsprechend angepasst werden.</p>
  • Bau von Windenergieanlagen in Wäldern und an Waldrändern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Interpretation im Konzept Windenergie Schweiz, wonach Windenergieanlagen in Wäldern und näher als 50 Meter bei einem Wald ausgeschlossen seien, kann mit dem Waldgesetz nicht hinreichend begründet werden. Denn sehr oft sind Höhenzüge, auf welchen die Windgeschwindigkeiten am höchsten und der Betrieb einer Windenergieanlage deshalb am sinnvollsten wäre, bewaldet. Deshalb sind diese Anlagen auf diese Standorte im Wald angewiesen. Landschaftsschützerisch böte diese Lösung sogar grosse Vorteile, da die Windturbinen bis zu einer gewissen Höhe vom umgebenden Wald versteckt würden.</p><p>Der Bau einer Windenergieanlage sowie der Bau bzw. die Erweiterung von Zufahrtsstrassen benötigen nicht so grosse Flächen, dass die Schutzfunktion des Waldes nachhaltig gestört wäre. Vergessen wir nicht: Das erste Waldgesetz wurde in einer Zeit erlassen, in der Holz der Hauptenergieträger war und deshalb die Wälder massiv übernutzt wurden. Holz als Hauptenergieträger wurde dann durch fossile Energien wie Kohle und Erdöl und noch später durch Kernenergie abgelöst. Da die Akzeptanz der Bevölkerung für fossile und nukleare Energie ständig sinkt, müssen die sogenannten erneuerbaren Energien gefördert werden, um die anderen Energieträger zumindest teilweise abzulösen.</p>
    • <p>Artikel 89 der Bundesverfassung fordert neben einer sicheren und wirtschaftlichen auch eine umweltverträgliche Energieversorgung. Die Waldgesetzgebung steht mit diesen Anforderungen nicht im Widerspruch. Waldrodungen sind gemäss Artikel 5 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) grundsätzlich verboten. Ausnahmebewilligungen - so auch für Windenergieanlagen - sind möglich, sofern die gesetzlichen Bedingungen gemäss Artikel 5 WaG erfüllt werden und der Rodungsersatz gemäss Artikel 7 WaG geregelt ist. Das gilt für alle nichtforstlichen Vorhaben, die auf Waldstandorten realisiert werden sollen. Die Ausführungsbestimmungen für Windenergieanlagen sind entsprechend formuliert.</p><p>Im Zusammenhang mit dem überwiesenen Postulat Cramer 10.3722, "Erleichterung des Baus von Windkraftanlagen in Wäldern und auf Waldweideflächen", prüft der Bundesrat zurzeit die Möglichkeiten zur Erleichterung des Baus von Windenergieanlagen im Wald oder in Waldweiden und wird bis Ende 2011 einen Bericht erstellen, der mögliche Lösungswege aufzeigen wird. Daher wäre ein jetziger Entscheid ungenügend begründet und verfrüht. Aus diesem Grund ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 89 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Bau von Windenergieanlagen gegen nutzenorientierte Entschädigung des Waldeigentümers und Einbindung in Partnerschaften in Waldgebieten vereinfacht und ohne bürokratische Hürden möglich wird. Weiter sollen die Ausführungsbestimmungen im Konzept Windenergie Schweiz von 2004 sowie die "Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen" aus dem Jahr 2010 entsprechend angepasst werden.</p>
    • Bau von Windenergieanlagen in Wäldern und an Waldrändern

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