Finma. Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten

ShortId
11.3757
Id
20113757
Updated
28.07.2023 15:20
Language
de
Title
Finma. Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten
AdditionalIndexing
24;Kostenrechnung;Verursacherprinzip;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
1
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finmag; SR 956.1) kann die Finma eine fachkundige und unabhängige Person beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete Massnahmen umzusetzen. Das Aufsichtsinstrument des Untersuchungsbeauftragten kommt damit nicht nur zum Einsatz, wenn ein Anfangsverdacht auf aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzungen besteht, sondern regelmässig auch zur Klärung komplexer aufsichtsrechtlicher Sachverhalte. So wurde mit der Einführung von Artikel 36 Finmag unter anderem auch das bis dahin den Prüfgesellschaften vorbehaltene Instrument der ausserordentlichen Revision (Art. 23bis aBankG) abgelöst.</p><p>Für alle Formen des Einsatzes von Untersuchungsbeauftragten hat der Gesetzgeber in Artikel 36 Absatz 4 Finmag eine einheitliche Kostentragungspflicht durch die betroffenen Beaufsichtigten vorgesehen. Im Fall der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bei Verdacht auf eine aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzung besteht die Kostentragungspflicht auch dann, wenn objektive Anhaltspunkte für einen begründeten Anfangsverdacht bestanden, dieser sich im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht bestätigt. Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November, veröffentlicht in "EBK-Bulletin" 22/1992, S. 53ff.) sowie dem Verursacher- oder Störerprinzip.</p><p>Die von den Motionären beantragte Kostenregelung hätte zur Folge, dass nicht mehr derjenige Beaufsichtigte in die Pflicht genommen wird, der den Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten und die damit einhergehenden Kosten verursacht hat. Dies wäre unsachgerecht. Die Höhe der konkret anfallenden Kosten hängt zudem erheblich von der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Beaufsichtigten ab. Kommen die Betroffenen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht umfassend nach, müssten sämtliche Beaufsichtigten die dadurch verursachten höheren Kosten tragen.</p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass der betroffene Beaufsichtigte die Einsetzungsverfügung der Finma - und damit die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bestehen - gerichtlich überprüfen lassen kann. Dies gilt auch für die Endverfügung der Finma, die sich auf Erkenntnisse von Untersuchungsbeauftragten stützt und mit welcher namentlich die definitive Kostentragung verfügt wird. Die Interessen des betroffenen Beaufsichtigten sind folglich hinreichend geschützt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat ist beauftragt, eine neue Regelung für die Pflicht zur Tragung der Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Artikel 36 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht zu erarbeiten. Absatz 4 von Artikel 36 soll vorsehen, dass die Kosten der Untersuchung von den Beaufsichtigten zu tragen sind, aber nur sofern sich die Vorwürfe bestätigt haben.</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Finma. Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20100489
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finmag; SR 956.1) kann die Finma eine fachkundige und unabhängige Person beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete Massnahmen umzusetzen. Das Aufsichtsinstrument des Untersuchungsbeauftragten kommt damit nicht nur zum Einsatz, wenn ein Anfangsverdacht auf aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzungen besteht, sondern regelmässig auch zur Klärung komplexer aufsichtsrechtlicher Sachverhalte. So wurde mit der Einführung von Artikel 36 Finmag unter anderem auch das bis dahin den Prüfgesellschaften vorbehaltene Instrument der ausserordentlichen Revision (Art. 23bis aBankG) abgelöst.</p><p>Für alle Formen des Einsatzes von Untersuchungsbeauftragten hat der Gesetzgeber in Artikel 36 Absatz 4 Finmag eine einheitliche Kostentragungspflicht durch die betroffenen Beaufsichtigten vorgesehen. Im Fall der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bei Verdacht auf eine aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzung besteht die Kostentragungspflicht auch dann, wenn objektive Anhaltspunkte für einen begründeten Anfangsverdacht bestanden, dieser sich im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht bestätigt. Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November, veröffentlicht in "EBK-Bulletin" 22/1992, S. 53ff.) sowie dem Verursacher- oder Störerprinzip.</p><p>Die von den Motionären beantragte Kostenregelung hätte zur Folge, dass nicht mehr derjenige Beaufsichtigte in die Pflicht genommen wird, der den Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten und die damit einhergehenden Kosten verursacht hat. Dies wäre unsachgerecht. Die Höhe der konkret anfallenden Kosten hängt zudem erheblich von der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Beaufsichtigten ab. Kommen die Betroffenen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht umfassend nach, müssten sämtliche Beaufsichtigten die dadurch verursachten höheren Kosten tragen.</p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass der betroffene Beaufsichtigte die Einsetzungsverfügung der Finma - und damit die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bestehen - gerichtlich überprüfen lassen kann. Dies gilt auch für die Endverfügung der Finma, die sich auf Erkenntnisse von Untersuchungsbeauftragten stützt und mit welcher namentlich die definitive Kostentragung verfügt wird. Die Interessen des betroffenen Beaufsichtigten sind folglich hinreichend geschützt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat ist beauftragt, eine neue Regelung für die Pflicht zur Tragung der Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Artikel 36 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht zu erarbeiten. Absatz 4 von Artikel 36 soll vorsehen, dass die Kosten der Untersuchung von den Beaufsichtigten zu tragen sind, aber nur sofern sich die Vorwürfe bestätigt haben.</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Finma. Kosten der Untersuchungen der Untersuchungsbeauftragten

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