Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte
- ShortId
-
11.3767
- Id
-
20113767
- Updated
-
24.09.2025 12:44
- Language
-
de
- Title
-
Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte
- AdditionalIndexing
-
12;Verwahrung;Sicherheit;Inhaftierung;Haftordnung
- 1
-
- L04K05010106, Inhaftierung
- L05K0501010401, Verwahrung
- L04K05010303, Haftordnung
- L04K08020225, Sicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Artikel 123a Absatz 1 der Bundesverfassung ist geregelt, dass Hafturlaube für lebenslang Verwahrte ausgeschlossen sind. Mit dieser Motion soll dies auf alle Verwahrten ausgedehnt werden.</p><p>Der Fall Jean-Louis B. hat in der Schweiz Ende Juni hohe Wellen geworfen. Dem verwahrten Vergewaltiger und Mörder gelang auf einem sogenannten "humanitären Ausgang" die temporäre Flucht. Es war wenig bekannt, dass Verwahrte überhaupt in den Genuss von Ausgängen kommen. Schon der Fall Erich Hauert dokumentierte bereits vor 18 Jahren, was in Hafturlauben passieren kann. Dies zeigt, dass es letztlich unverantwortbar ist, verwahrten Straftätern überhaupt Hafturlaube bzw. Ausgangsmöglichkeiten zu gewähren. Verwahrte werden verwahrt, weil sie besonders gefährlich und rückfallgefährdet sind. Hauptzweck der Verwahrung ist, die Bevölkerung vor solchen Tätern zu schützen. Es ist daher falsch und auch gefährlich, Verwahrten Hafturlaube oder Ausgänge welcher Art auch immer zu gewähren.</p><p>Die Praxis für Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Nach dem Fall Jean-Louis B. schieben sich die Verantwortlichen gegenseitig die Schuld zu. Eine gesamtschweizerische Regelung, Urlaube und Ausgänge für Verwahrte zu verbieten, ist darum zielführend. Die Sicherheit der Bevölkerung ist höher zu gewichten als das Wohlbefinden von verwahrten Tätern. </p><p>Aus den genannten Gründen ist das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte verboten werden.</p>
- <p>Wird eine Verwahrung angeordnet, ist der hauptsächliche Zweck dieser Massnahme, die Sicherheit Dritter zu garantieren. Die Individualinteressen des Betroffenen treten in den Hintergrund, der Rehabilitationsgedanke spielt eine untergeordnete Rolle. Als rein sichernde Massnahme stellt die Verwahrung eine ultima Ratio dar. Es werden nur Täter verwahrt, die als nichttherapierbar gelten; dies sind entweder Täter, die eine psychische Störung aufweisen, die nicht mit einer therapeutischen Massnahme behoben werden kann, oder Täter, die zwar keine geistige Abnormität haben, bei denen jedoch aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Taten begehen werden.</p><p>Die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme richtet sich somit primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit und deren Therapierbarkeit. Eine Verwahrung ist nur so lange gerechtfertigt, als vom Täter die Gefahr ausgeht, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen, und die Gemeingefährlichkeit des Täters nicht therapiert werden kann. Da die Verwahrung nur als ultima Ratio infrage kommt, muss stets erneut überprüft werden, ob der Täter nach wie vor unbehandelbar und gemeingefährlich ist. Gemeingefährliche, aber therapierbare Täter müssen in eine stationäre Massnahme gemäss den Artikeln 59ff. StGB überwiesen werden.</p><p>Für die Überprüfung stützt sich die zuständige Behörde neben der Anhörung des Betroffenen und einem Bericht der Anstaltsleitung auf ein Gutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person und auf die Empfehlung der Fachkommission. Die Verpflichtung, mehrere Instanzen für die Entscheidung mit einzubeziehen, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Prognose über die Gemeingefährlichkeit und Behandelbarkeit des Täters. Eine korrekte Prognose bedeutet Sicherheit für die Öffentlichkeit.</p><p>Für eine umfassende Prognose müssen sich die Behörden und Fachleute auch auf Erfahrungen mit Vollzugsöffnungen stützen können. Vollzugsöffnungen werden aber nicht leichtfertig gewährt, sondern einer vertieften Prüfung unterzogen. Vor jeder Bewilligung einer Vollzugsöffnung muss die zuständige Behörde ein Gutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person einholen und die Fachkommission anhören. Des Weiteren werden Vollzugsöffnungen nur unter Einhaltung eines umfassenden Sicherheitsdispositivs gewährt. Die Praxis zeigt indessen, dass Vollzugsöffnungen für Verwahrte nur sehr selten genehmigt werden.</p><p>Bei lebenslänglich Verwahrten nach Artikel 64 Absatz 1bis StGB sind keine Vollzugsöffnungen erlaubt. Dies rechtfertigt sich durch die ausserordentliche Schwere ihrer Gemeingefährlichkeit. Bei "normal" Verwahrten indessen geht man grundsätzlich davon aus, dass sie irgendwann wieder entlassen werden können. Die regelmässige Überprüfung der Voraussetzungen und die Erstellung einer umfassenden Prognose sind daher unerlässlich. Prognosen zu erstellen ist jedoch eine schwierige und fehleranfällige Aufgabe. Prognosemethoden ändern sich im Laufe der Zeit infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder infolge Wandels gesellschaftlicher Anschauungen. Des Weiteren kann menschliches Sozialverhalten nur bedingt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Umso wichtiger ist es, dass sich die Behörden und Fachleute auch auf Erfahrungen mit - unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführten - Vollzugsöffnungen stützen können.</p><p>Die Bedeutung, die Vollzugsöffnungen für die Erstellung einer Prognose über die Gemeingefährlichkeit eines Täters haben, verbunden mit den hohen Sicherheitsschranken, die das Gesetz für die Bewilligung fordert, veranlasst den Bundesrat, die Motion zur Ablehnung zu empfehlen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine dahingehende Änderung von Artikel 64 des Strafgesetzbuches vorzulegen, dass Hafturlaube und "Ausgänge" für Verwahrte ausgeschlossen sind.</p>
- Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Artikel 123a Absatz 1 der Bundesverfassung ist geregelt, dass Hafturlaube für lebenslang Verwahrte ausgeschlossen sind. Mit dieser Motion soll dies auf alle Verwahrten ausgedehnt werden.</p><p>Der Fall Jean-Louis B. hat in der Schweiz Ende Juni hohe Wellen geworfen. Dem verwahrten Vergewaltiger und Mörder gelang auf einem sogenannten "humanitären Ausgang" die temporäre Flucht. Es war wenig bekannt, dass Verwahrte überhaupt in den Genuss von Ausgängen kommen. Schon der Fall Erich Hauert dokumentierte bereits vor 18 Jahren, was in Hafturlauben passieren kann. Dies zeigt, dass es letztlich unverantwortbar ist, verwahrten Straftätern überhaupt Hafturlaube bzw. Ausgangsmöglichkeiten zu gewähren. Verwahrte werden verwahrt, weil sie besonders gefährlich und rückfallgefährdet sind. Hauptzweck der Verwahrung ist, die Bevölkerung vor solchen Tätern zu schützen. Es ist daher falsch und auch gefährlich, Verwahrten Hafturlaube oder Ausgänge welcher Art auch immer zu gewähren.</p><p>Die Praxis für Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Nach dem Fall Jean-Louis B. schieben sich die Verantwortlichen gegenseitig die Schuld zu. Eine gesamtschweizerische Regelung, Urlaube und Ausgänge für Verwahrte zu verbieten, ist darum zielführend. Die Sicherheit der Bevölkerung ist höher zu gewichten als das Wohlbefinden von verwahrten Tätern. </p><p>Aus den genannten Gründen ist das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte verboten werden.</p>
- <p>Wird eine Verwahrung angeordnet, ist der hauptsächliche Zweck dieser Massnahme, die Sicherheit Dritter zu garantieren. Die Individualinteressen des Betroffenen treten in den Hintergrund, der Rehabilitationsgedanke spielt eine untergeordnete Rolle. Als rein sichernde Massnahme stellt die Verwahrung eine ultima Ratio dar. Es werden nur Täter verwahrt, die als nichttherapierbar gelten; dies sind entweder Täter, die eine psychische Störung aufweisen, die nicht mit einer therapeutischen Massnahme behoben werden kann, oder Täter, die zwar keine geistige Abnormität haben, bei denen jedoch aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass sie weitere schwere Taten begehen werden.</p><p>Die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme richtet sich somit primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit und deren Therapierbarkeit. Eine Verwahrung ist nur so lange gerechtfertigt, als vom Täter die Gefahr ausgeht, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen, und die Gemeingefährlichkeit des Täters nicht therapiert werden kann. Da die Verwahrung nur als ultima Ratio infrage kommt, muss stets erneut überprüft werden, ob der Täter nach wie vor unbehandelbar und gemeingefährlich ist. Gemeingefährliche, aber therapierbare Täter müssen in eine stationäre Massnahme gemäss den Artikeln 59ff. StGB überwiesen werden.</p><p>Für die Überprüfung stützt sich die zuständige Behörde neben der Anhörung des Betroffenen und einem Bericht der Anstaltsleitung auf ein Gutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person und auf die Empfehlung der Fachkommission. Die Verpflichtung, mehrere Instanzen für die Entscheidung mit einzubeziehen, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Prognose über die Gemeingefährlichkeit und Behandelbarkeit des Täters. Eine korrekte Prognose bedeutet Sicherheit für die Öffentlichkeit.</p><p>Für eine umfassende Prognose müssen sich die Behörden und Fachleute auch auf Erfahrungen mit Vollzugsöffnungen stützen können. Vollzugsöffnungen werden aber nicht leichtfertig gewährt, sondern einer vertieften Prüfung unterzogen. Vor jeder Bewilligung einer Vollzugsöffnung muss die zuständige Behörde ein Gutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person einholen und die Fachkommission anhören. Des Weiteren werden Vollzugsöffnungen nur unter Einhaltung eines umfassenden Sicherheitsdispositivs gewährt. Die Praxis zeigt indessen, dass Vollzugsöffnungen für Verwahrte nur sehr selten genehmigt werden.</p><p>Bei lebenslänglich Verwahrten nach Artikel 64 Absatz 1bis StGB sind keine Vollzugsöffnungen erlaubt. Dies rechtfertigt sich durch die ausserordentliche Schwere ihrer Gemeingefährlichkeit. Bei "normal" Verwahrten indessen geht man grundsätzlich davon aus, dass sie irgendwann wieder entlassen werden können. Die regelmässige Überprüfung der Voraussetzungen und die Erstellung einer umfassenden Prognose sind daher unerlässlich. Prognosen zu erstellen ist jedoch eine schwierige und fehleranfällige Aufgabe. Prognosemethoden ändern sich im Laufe der Zeit infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder infolge Wandels gesellschaftlicher Anschauungen. Des Weiteren kann menschliches Sozialverhalten nur bedingt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Umso wichtiger ist es, dass sich die Behörden und Fachleute auch auf Erfahrungen mit - unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführten - Vollzugsöffnungen stützen können.</p><p>Die Bedeutung, die Vollzugsöffnungen für die Erstellung einer Prognose über die Gemeingefährlichkeit eines Täters haben, verbunden mit den hohen Sicherheitsschranken, die das Gesetz für die Bewilligung fordert, veranlasst den Bundesrat, die Motion zur Ablehnung zu empfehlen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine dahingehende Änderung von Artikel 64 des Strafgesetzbuches vorzulegen, dass Hafturlaube und "Ausgänge" für Verwahrte ausgeschlossen sind.</p>
- Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte
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