Einführung von Sunset-Klauseln für weniger Bürokratie

ShortId
11.3780
Id
20113780
Updated
28.07.2023 10:11
Language
de
Title
Einführung von Sunset-Klauseln für weniger Bürokratie
AdditionalIndexing
12;Verlängerung des Gesetzes;Gesetzesproduktion;Gesetzgebungsverfahren;Aufhebung einer Bestimmung;Frist
1
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K08070202, Gesetzesproduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die staatliche Regelungstätigkeit und damit einhergehend die Regelungsdichte sind über die letzten Jahrzehnte permanent gewachsen. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden. Die Befristung von Rechtsgrundlagen für Staatsleistungen (Sunset-Klauseln) ist ein wirksames Entschlackungsinstrument und kann mithelfen zu gewährleisten, dass die Schweiz ein finanzierbarer liberaler Staat bleibt. Im Weiteren stellt die befristete Gesetzgebung sicher, dass Erlasse periodisch überprüft und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.</p><p>Selbstredend sind generelle Sunset-Klauseln nicht sinnvoll - sonst drohen Verlängerungsautomatismen bzw. sinnloser bürokratischer Aufwand, und es fehlt die nötige längerfristige Rechtssicherheit. Die Möglichkeit einer generellen Befristung ist primär für Erlasse zu prüfen, welche sich mit zeit- und problemgebundenen Rechtsetzungen befassen (z. B. rechtliche Grundlagen für Subventionen, Sonderfinanzierungen oder prognoseunsichere Gegenstände wie Massnahmengesetze oder Prüfnormen usw.). Bereits seit dem Jahr 2000 ist die Überprüfung der Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit in der Verfassung verankert (Art. 170 BV), allerdings ohne diese Evaluationspflicht mit Befristungen zu verknüpfen. Der einzelfallorientierte Einsatz von Befristungsklauseln würde unserer Ansicht nach eine sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Regelung bedeuten.</p>
  • <p>Die Einführung zeitlich befristeter Gesetze und Verordnungen, die nach Ablauf der Frist evaluiert werden, ist mit Blick auf den Abbau von Bürokratie ein verständliches Anliegen. Allerdings sind die zeitliche Befristung von Erlassen, der Erlass von Versuchsregelungen sowie die Evaluation von Erlassen schon nach geltendem Recht möglich und in der Praxis gebräuchlich. Der Bundesrat ist aber gerne bereit, die Möglichkeit von Befristungen und Evaluationen von Gesetzen und Verordnungen in den angesprochenen Regelungsgebieten vermehrt zu berücksichtigen.</p><p>Die Befristung von Gesetzen und Verordnungen ist insbesondere sinnvoll bei der Regelung nur temporär auftretender Probleme, bei Problemen, die durch andere Massnahmen nach einer bestimmten Zeit dauerhaft gelöst werden können, oder bei Erlassen, bei denen unsicher ist, welche Wirkungen sie haben werden. In diesen Fällen können Berichtspflichten vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Grundlagen für einen Entscheid über die Weiterführung befristeter Regelungen rechtzeitig vorhanden sind.</p><p>Versuchsregelungen sollen dazu dienen, solide Entscheidgrundlagen für spätere, definitive Erlasse zu beschaffen. Für Versuchsregelungen gelten, wie der Bundesrat im Geschäftsbericht 1988 dargelegt hat (S. 193), besondere Regeln. So sind die Versuche zu befristen und ist der persönliche und örtliche Geltungsbereich möglichst zu begrenzen; zudem muss ein Bedarf an einer Versuchsregelung bestehen, und diese muss sich dazu eignen, einen definitiven späteren Entscheid für oder gegen einen Erlass vorzubereiten. Ferner sind die Erhebung der Daten und die Auswertung der Ergebnisse ausdrücklich zu regeln. Versuchsregelungen wurden in der Schweiz insbesondere in Fällen von neuen Interventionsmöglichkeiten in komplexen Wirkungsfeldern (z. B. medizinische Heroinabgabe) oder bei neuen technischen Lösungen (z. B. elektronische Datenbanken) eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat hat am 3. November 2004 im Rahmen der Umsetzung von Artikel 170 der Bundesverfassung verschiedene Massnahmen beschlossen, mit denen die Tätigkeiten des Bundes besser auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Er will damit die Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung verstärken, die Transparenz entsprechender Überprüfungen und deren Qualität verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit stärker gewichten. Jährlich werden etwa 100 Evaluationen durchgeführt. Es steht dem Parlament jederzeit frei, bestimmte Evaluationen in Auftrag zu geben.</p><p>Der Bundesrat erstattet im Übrigen dem Parlament periodisch Bericht darüber, ob Finanzhilfen und Abgeltungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; er beantragt dabei gegebenenfalls die Aufhebung oder Änderung von Erlassen (vgl. Art. 5 des Subventionsgesetzes, SR 616.1). Evaluationen werden schliesslich auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle durchgeführt.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nötigen Instrumente (befristete Erlasse, Versuchsregelungen, Berichtspflichten und Evaluationen) bereits zur Verfügung stehen und genutzt werden. Die mit dem Postulat geforderte Prüfung ist deshalb nicht nötig. Der Bundesrat ist jedoch bereit, dem Anliegen des Vorstosses Rechnung zu tragen, indem die Möglichkeit von Befristungen und Evaluationen in zeit- und problemgebundenen Regelungsgebieten vermehrt berücksichtigt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob für zeit- und problemgebundene Rechtsetzungen (z. B. rechtliche Grundlagen für Subventionen, Sonderfinanzierungen oder prognoseunsichere Gegenstände wie Massnahmengesetze oder Prüfnormen usw.) auf Bundesebene eine zeitliche Befristung eingeführt werden soll. Ohne einen erneuten Verlängerungsbeschluss des Parlamentes würde damit die Rechtsgrundlage für solche Staatsleistungen nach Ablauf einer Frist automatisch erlöschen.</p>
  • Einführung von Sunset-Klauseln für weniger Bürokratie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die staatliche Regelungstätigkeit und damit einhergehend die Regelungsdichte sind über die letzten Jahrzehnte permanent gewachsen. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden. Die Befristung von Rechtsgrundlagen für Staatsleistungen (Sunset-Klauseln) ist ein wirksames Entschlackungsinstrument und kann mithelfen zu gewährleisten, dass die Schweiz ein finanzierbarer liberaler Staat bleibt. Im Weiteren stellt die befristete Gesetzgebung sicher, dass Erlasse periodisch überprüft und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.</p><p>Selbstredend sind generelle Sunset-Klauseln nicht sinnvoll - sonst drohen Verlängerungsautomatismen bzw. sinnloser bürokratischer Aufwand, und es fehlt die nötige längerfristige Rechtssicherheit. Die Möglichkeit einer generellen Befristung ist primär für Erlasse zu prüfen, welche sich mit zeit- und problemgebundenen Rechtsetzungen befassen (z. B. rechtliche Grundlagen für Subventionen, Sonderfinanzierungen oder prognoseunsichere Gegenstände wie Massnahmengesetze oder Prüfnormen usw.). Bereits seit dem Jahr 2000 ist die Überprüfung der Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit in der Verfassung verankert (Art. 170 BV), allerdings ohne diese Evaluationspflicht mit Befristungen zu verknüpfen. Der einzelfallorientierte Einsatz von Befristungsklauseln würde unserer Ansicht nach eine sinnvolle Ergänzung zur bestehenden Regelung bedeuten.</p>
    • <p>Die Einführung zeitlich befristeter Gesetze und Verordnungen, die nach Ablauf der Frist evaluiert werden, ist mit Blick auf den Abbau von Bürokratie ein verständliches Anliegen. Allerdings sind die zeitliche Befristung von Erlassen, der Erlass von Versuchsregelungen sowie die Evaluation von Erlassen schon nach geltendem Recht möglich und in der Praxis gebräuchlich. Der Bundesrat ist aber gerne bereit, die Möglichkeit von Befristungen und Evaluationen von Gesetzen und Verordnungen in den angesprochenen Regelungsgebieten vermehrt zu berücksichtigen.</p><p>Die Befristung von Gesetzen und Verordnungen ist insbesondere sinnvoll bei der Regelung nur temporär auftretender Probleme, bei Problemen, die durch andere Massnahmen nach einer bestimmten Zeit dauerhaft gelöst werden können, oder bei Erlassen, bei denen unsicher ist, welche Wirkungen sie haben werden. In diesen Fällen können Berichtspflichten vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Grundlagen für einen Entscheid über die Weiterführung befristeter Regelungen rechtzeitig vorhanden sind.</p><p>Versuchsregelungen sollen dazu dienen, solide Entscheidgrundlagen für spätere, definitive Erlasse zu beschaffen. Für Versuchsregelungen gelten, wie der Bundesrat im Geschäftsbericht 1988 dargelegt hat (S. 193), besondere Regeln. So sind die Versuche zu befristen und ist der persönliche und örtliche Geltungsbereich möglichst zu begrenzen; zudem muss ein Bedarf an einer Versuchsregelung bestehen, und diese muss sich dazu eignen, einen definitiven späteren Entscheid für oder gegen einen Erlass vorzubereiten. Ferner sind die Erhebung der Daten und die Auswertung der Ergebnisse ausdrücklich zu regeln. Versuchsregelungen wurden in der Schweiz insbesondere in Fällen von neuen Interventionsmöglichkeiten in komplexen Wirkungsfeldern (z. B. medizinische Heroinabgabe) oder bei neuen technischen Lösungen (z. B. elektronische Datenbanken) eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat hat am 3. November 2004 im Rahmen der Umsetzung von Artikel 170 der Bundesverfassung verschiedene Massnahmen beschlossen, mit denen die Tätigkeiten des Bundes besser auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Er will damit die Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung verstärken, die Transparenz entsprechender Überprüfungen und deren Qualität verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit stärker gewichten. Jährlich werden etwa 100 Evaluationen durchgeführt. Es steht dem Parlament jederzeit frei, bestimmte Evaluationen in Auftrag zu geben.</p><p>Der Bundesrat erstattet im Übrigen dem Parlament periodisch Bericht darüber, ob Finanzhilfen und Abgeltungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; er beantragt dabei gegebenenfalls die Aufhebung oder Änderung von Erlassen (vgl. Art. 5 des Subventionsgesetzes, SR 616.1). Evaluationen werden schliesslich auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle durchgeführt.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nötigen Instrumente (befristete Erlasse, Versuchsregelungen, Berichtspflichten und Evaluationen) bereits zur Verfügung stehen und genutzt werden. Die mit dem Postulat geforderte Prüfung ist deshalb nicht nötig. Der Bundesrat ist jedoch bereit, dem Anliegen des Vorstosses Rechnung zu tragen, indem die Möglichkeit von Befristungen und Evaluationen in zeit- und problemgebundenen Regelungsgebieten vermehrt berücksichtigt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob für zeit- und problemgebundene Rechtsetzungen (z. B. rechtliche Grundlagen für Subventionen, Sonderfinanzierungen oder prognoseunsichere Gegenstände wie Massnahmengesetze oder Prüfnormen usw.) auf Bundesebene eine zeitliche Befristung eingeführt werden soll. Ohne einen erneuten Verlängerungsbeschluss des Parlamentes würde damit die Rechtsgrundlage für solche Staatsleistungen nach Ablauf einer Frist automatisch erlöschen.</p>
    • Einführung von Sunset-Klauseln für weniger Bürokratie

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