Nulltoleranz für randalierende Asylsuchende

ShortId
11.3781
Id
20113781
Updated
25.06.2025 00:07
Language
de
Title
Nulltoleranz für randalierende Asylsuchende
AdditionalIndexing
2811;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Straftäter/in;öffentliche Ordnung;Gewalt;Internierung
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L04K04030301, Internierung
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone vermelden zunehmend randalierende Wirtschaftsmigranten aus Nordafrika. Rasches Handeln zur Entlastung der Kantone, aber auch als Verpflichtung gegenüber der Bevölkerung ist dringend notwendig. Deshalb müssen straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende umgehend zurück in Bundeszentren versetzt werden. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits vorhanden. Soweit das BFM einwilligt, können die Kantone solchen Asylsuchenden gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 AsylG jederzeit einen neuen Aufenthaltsort in einer vom BFM geführten Aufnahmestruktur zuweisen. Es versteht sich von selbst, dass in solchen Fällen sowohl vom BFM als auch vom BVGer eine ausserordentlich beförderliche Behandlung des hängigen Verfahrens erwartet wird. Hat eine solche Person die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann sie von der kantonalen Behörde zudem gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a AuG aus dem Kantonsgebiet ausgegrenzt und auf den Ort oder das Gelände der Aufnahmestruktur des Bundes eingegrenzt werden. Bei Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung kann eine solche Person gestützt auf Artikel 75 AuG schliesslich in Vorbereitungshaft versetzt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass für das von den Motionären geforderte Vorgehen gegen straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende keine rechtliche Grundlage besteht. Artikel 28 Absatz 1 des Asylgesetzes regelt die Zuweisung eines Aufenthaltsortes und die Unterbringung innerhalb des Kantons nach erfolgter Kantonsverteilung beziehungsweise eine allfällige spezielle Unterbringung für diejenigen Asylsuchenden, die aus Kapazitätsgründen nicht in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) untergebracht bzw. nicht auf die Kantone verteilt werden. Diese Bestimmung kann nicht als Grundlage dafür dienen, dass ein Kanton Personen, die ein EVZ oder eine Notunterkunft des Bundes verlassen haben, zurück in eine Bundesunterkunft weisen kann. </p><p>Eine entsprechende Gesetzesänderung wäre aus verschiedenen Gründen problematisch und würde wenig dazu beitragen, die Kantone zu entlasten. Die EVZ und vom Bund betriebene Notunterkünfte (zurzeit besteht eine auf dem Jaunpass) befinden sich auf Kantonsgebiet. Bei einer Zurückweisung krimineller Asylsuchender in diese Unterkünfte würden anstelle des ursprünglichen Aufenthalts- bzw. Zuweisungskantons die Standortkantone der Bundesunterkünfte mit den entsprechenden Problemen konfrontiert. Da der Bund bekanntlich weder über die notwendigen polizeilichen Kompetenzen noch über die geeigneten Strukturen verfügt, um freiheitsbeschränkende Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen, müssten die Standortkantone ihre polizeilichen Ressourcen zusätzlich erhöhen, um der zu erwartenden zunehmenden Konzentration gewaltbereiter Asylsuchender auf dem jeweiligen Kantonsgebiet Herr zu werden. Zudem sind die Unterkünfte des Bundes, insbesondere die EVZ, in erster Linie als Erstaufnahmezentren konzipiert. Unter den Personen, die sich während des Asylverfahrens bis maximal 90 Tage in diesen Zentren befinden, sind Frauen, Kinder und verletzliche Personen. Sie leben mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden auf relativ engem Raum zusammen. Es bestünde eine ernsthafte Gefahr, dieses Zusammenleben durch die Aufnahme zusätzlicher Personen, die zuvor in den Kantonen negativ aufgefallen sind, aus dem Gleichgewicht zu bringen. Insbesondere bei hohen Gesuchseingängen würden ausserdem die knappen Unterbringungskapazitäten wohl über Wochen durch in den Kantonen unerwünschte Asylsuchende blockiert.</p><p>Zur Forderung, Asylgesuche von "Wirtschaftsmigranten" aus Nordafrika prioritär zu behandeln, hat sich der Bundesrat bereits in der Antwort zur Interpellation 11.3727 geäussert. Er hat darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Migration diejenigen Gesuche von Personen aus Nordafrika (Tunesien, Algerien, Marokko, Ägypten) prioritär behandelt, die wirtschaftlich begründet sind oder die offensichtlich die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllen. Gesuche von Personen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet wurde, werden zudem grundsätzlich prioritär behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende, die sich bereits in einem Kanton aufhalten, umgehend in Bundeszentren zurückversetzt werden. Deren Verfahren sind sofort an die Hand zu nehmen und abzuschliessen.</p>
  • Nulltoleranz für randalierende Asylsuchende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone vermelden zunehmend randalierende Wirtschaftsmigranten aus Nordafrika. Rasches Handeln zur Entlastung der Kantone, aber auch als Verpflichtung gegenüber der Bevölkerung ist dringend notwendig. Deshalb müssen straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende umgehend zurück in Bundeszentren versetzt werden. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits vorhanden. Soweit das BFM einwilligt, können die Kantone solchen Asylsuchenden gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 AsylG jederzeit einen neuen Aufenthaltsort in einer vom BFM geführten Aufnahmestruktur zuweisen. Es versteht sich von selbst, dass in solchen Fällen sowohl vom BFM als auch vom BVGer eine ausserordentlich beförderliche Behandlung des hängigen Verfahrens erwartet wird. Hat eine solche Person die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann sie von der kantonalen Behörde zudem gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a AuG aus dem Kantonsgebiet ausgegrenzt und auf den Ort oder das Gelände der Aufnahmestruktur des Bundes eingegrenzt werden. Bei Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung kann eine solche Person gestützt auf Artikel 75 AuG schliesslich in Vorbereitungshaft versetzt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass für das von den Motionären geforderte Vorgehen gegen straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende keine rechtliche Grundlage besteht. Artikel 28 Absatz 1 des Asylgesetzes regelt die Zuweisung eines Aufenthaltsortes und die Unterbringung innerhalb des Kantons nach erfolgter Kantonsverteilung beziehungsweise eine allfällige spezielle Unterbringung für diejenigen Asylsuchenden, die aus Kapazitätsgründen nicht in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) untergebracht bzw. nicht auf die Kantone verteilt werden. Diese Bestimmung kann nicht als Grundlage dafür dienen, dass ein Kanton Personen, die ein EVZ oder eine Notunterkunft des Bundes verlassen haben, zurück in eine Bundesunterkunft weisen kann. </p><p>Eine entsprechende Gesetzesänderung wäre aus verschiedenen Gründen problematisch und würde wenig dazu beitragen, die Kantone zu entlasten. Die EVZ und vom Bund betriebene Notunterkünfte (zurzeit besteht eine auf dem Jaunpass) befinden sich auf Kantonsgebiet. Bei einer Zurückweisung krimineller Asylsuchender in diese Unterkünfte würden anstelle des ursprünglichen Aufenthalts- bzw. Zuweisungskantons die Standortkantone der Bundesunterkünfte mit den entsprechenden Problemen konfrontiert. Da der Bund bekanntlich weder über die notwendigen polizeilichen Kompetenzen noch über die geeigneten Strukturen verfügt, um freiheitsbeschränkende Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen, müssten die Standortkantone ihre polizeilichen Ressourcen zusätzlich erhöhen, um der zu erwartenden zunehmenden Konzentration gewaltbereiter Asylsuchender auf dem jeweiligen Kantonsgebiet Herr zu werden. Zudem sind die Unterkünfte des Bundes, insbesondere die EVZ, in erster Linie als Erstaufnahmezentren konzipiert. Unter den Personen, die sich während des Asylverfahrens bis maximal 90 Tage in diesen Zentren befinden, sind Frauen, Kinder und verletzliche Personen. Sie leben mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden auf relativ engem Raum zusammen. Es bestünde eine ernsthafte Gefahr, dieses Zusammenleben durch die Aufnahme zusätzlicher Personen, die zuvor in den Kantonen negativ aufgefallen sind, aus dem Gleichgewicht zu bringen. Insbesondere bei hohen Gesuchseingängen würden ausserdem die knappen Unterbringungskapazitäten wohl über Wochen durch in den Kantonen unerwünschte Asylsuchende blockiert.</p><p>Zur Forderung, Asylgesuche von "Wirtschaftsmigranten" aus Nordafrika prioritär zu behandeln, hat sich der Bundesrat bereits in der Antwort zur Interpellation 11.3727 geäussert. Er hat darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Migration diejenigen Gesuche von Personen aus Nordafrika (Tunesien, Algerien, Marokko, Ägypten) prioritär behandelt, die wirtschaftlich begründet sind oder die offensichtlich die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllen. Gesuche von Personen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet wurde, werden zudem grundsätzlich prioritär behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass straffällige, randalierende und von der Polizei aufgegriffene Asylsuchende, die sich bereits in einem Kanton aufhalten, umgehend in Bundeszentren zurückversetzt werden. Deren Verfahren sind sofort an die Hand zu nehmen und abzuschliessen.</p>
    • Nulltoleranz für randalierende Asylsuchende

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