Zum Schutz des Patienten- und Arztgeheimnisses

ShortId
11.3785
Id
20113785
Updated
27.07.2023 21:25
Language
de
Title
Zum Schutz des Patienten- und Arztgeheimnisses
AdditionalIndexing
2841;medizinische Diagnose;Datenverarbeitung in der Medizin;Datenübertragung;Koordination;Datenschutz;Berufsgeheimnis;Kodierung;Arzt/Ärztin;Patient/in;diagnosebezogene Fallpauschale
1
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L05K1203010104, Datenverarbeitung in der Medizin
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K1203040101, Kodierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Modalitäten der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Tarifstruktur Swiss DRG sind zwischen den Vertragspartnern umstritten. Die vonseiten der Versicherer verlangte erweiterte Datenübermittlung stösst bei kantonalen Datenschützern, bei Ärzteschaft, Patientenorganisationen und Spitälern auf Widerstand. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Kodierung durch die Spitäler ist die unabhängige Kodierrevision vorgesehen. Sie arbeitet fallbezogen mit pseudonymisierten Angaben. Es braucht also keine personenbezogenen Diagnosen und Prozeduren an die Versicherungsadministration. Eine Kodierrevision erübrigt eine doppelspurige Prüfung der Kodierung durch die Versicherer. Eine Stärkung der Kodierrevision wäre z. B. zu erreichen mit grösseren Stichproben, Verkürzung der Kontrollintervalle, Spezialprüfungen (Fälle mit hohem Kostengewicht) und Sanktionen (Korrekturzahlungen). Im Einzelfall steht den Versicherern eine vertiefte Prüfung offen, wobei der Patient die Übermittlung von Daten an den Vertrauensarzt verlangen kann. Die Motion will, dass die Richtigkeit der Kodierung durch eine unabhängige professionelle Kodierrevision erfolgt, gestützt auf den Zugang zu einer zwar vollständigen, aber pseudonymisierten Krankengeschichte. Durch eine schweizweit gestärkte und einheitliche Kodierrevision erübrigt sich ein erweiterter Datenfluss an die Versicherer.</p><p>Swiss DRG bezeichnet sich als dynamisches Projekt in Weiterentwicklung. In Deutschland gehen die Patientendaten mit gutem Grund an einen von den Kassen unabhängigen Dienst. Es ist entsprechend eine schweizerische Lösung im Sinne eines Clearingsystems vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hält eingangs fest, dass er im Zusammenhang mit der Datenübermittlung zwischen den Spitälern und den Versicherern im Zuge der Einführung von der Tarifstruktur Swiss DRG dem Datenschutz eine grosse Bedeutung beimisst. Die Motion nimmt somit ein berechtigtes Anliegen auf. Wie nachstehend gezeigt wird, sind jedoch bereits zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes in Vorbereitung.</p><p>Im Hinblick auf die geordnete Einführung der neuen Spitalfinanzierung am 1. Januar 2012 hält der Bundesrat daran fest, wie er es ebenfalls in seiner Antwort auf die Motion Cassis 11.3393, "Überprüfung der Swiss-DRG-Abrechnung und Vergütung der Spitäler durch eine gemeinsame neutrale Stelle", getan hat, dass die zwei gesetzlichen Aufgaben, nämlich die Rechnungsprüfung einerseits und die Kodierrevision im Falle eines DRG-Vergütungsmodells (Diagnosis Related Groups) andererseits, klar voneinander zu unterscheiden sind.</p><p>Nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Versicherer vor der Rückerstattung bezüglich der von den Leistungserbringern gestellten Rechnungen die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen können. Diese Überprüfung erfolgt unabhängig von der Vergütungsart und betrifft sowohl den ambulanten als auch den stationären Bereich.</p><p>Diese gesetzlich vorgesehene Rechnungskontrolle muss klar von der durch die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Falle eines DRG-Vergütungsmodells an die Tarifpartner übertragenen Aufgabe, eine Kodierrevision durchzuführen (Art. 59d Abs. 2 KVV), unterschieden werden. Ziel der Kodierrevision ist es, die Qualität der Kodierung in den Spitälern zu prüfen und zu beurteilen. Im Gegensatz zur systematischen Überprüfung der Rechnungen durch den Versicherer wird die Kodierrevision im Prinzip nur einmal im Jahr stichprobenweise durchgeführt. Darüber hinaus erfolgt diese Massnahme ex post, d. h. nach der Rückerstattung der verrechneten Leistungen.</p><p>Am 6. Juli 2011 hat der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung der Tarifstruktur Swiss DRG 1.0 ebenfalls das Kodierungshandbuch sowie das Konzept zur Kodierrevision in der von den Tarifpartnern auf nationaler Ebene vereinbarten Form, d. h. die Durchführung der Kontrolle durch unabhängige Revisoren, genehmigt. Nach Ansicht des Bundesrates dient die Kodierrevision in erster Linie der Sicherstellung der Kodierqualität im Falle eines DRG-Systems und kann daher die in Artikel 42 KVG vorgesehene systematische Überprüfung der Rechnungen durch die Versicherer nicht ersetzen. Daher besteht auch kein Anlass, die Kodierrevision als solche zu stärken.</p><p>Auf die Ablehnung der Vereinbarung vom 5. Juli 2011 zwischen "H plus - Die Spitäler der Schweiz" und Santésuisse durch die Spitäler hin, mit welcher auch die Datenübermittlung hätte geregelt werden sollen, hat der Bundesrat, wie auch in der Antwort auf die Interpellation Cassis 11.3622, "Daten- und Persönlichkeitsschutz im Fallpauschalen-System Swiss DRG", ausgeführt, beschlossen, durch eine Anpassung der KVV subsidiär zu handeln. Die betroffenen Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung sowohl des Datenschutzes als auch der Aufgabe der Versicherer zur Rechnungskontrolle ausgearbeitet. Die Verbände der Krankenversicherer, der Leistungserbringer und der Patienten sowie die Kantone wurden angehört. Gleichzeitig hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der parlamentarischen Initiative 11.429, "Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates", eine diesbezügliche Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen beantragt, welche am 27. September 2011 im Nationalrat und am 14. November 2011 von der SGK des Ständerates gutgeheissen wurde.</p><p>Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass für die Ergreifung von Massnahmen zur Stärkung der Kodierrevision im Sinne der Motion. Hingegen stimmt er mit der Motionärin darin überein, dass die Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung, insbesondere in einem System vom Typus DRG, schweizweit und im Interesse des Datenschutzes zu regeln sind. Die Vorbereitungsarbeiten dazu laufen derzeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zeitgleich mit der Einführung der Swiss DRG sicherzustellen, dass die Verträge zwischen Leistungserbringern, Kassen und Kantonen Art und Umfang der Datenübermittlung so regeln, dass Arztgeheimnis, Daten- und Persönlichkeitsschutz gewahrt und gesichert sind. Die Kodierrevision ist zu stärken. Die Rahmenbedingungen sind nach schweizweit einheitlichen Kriterien zum Schutz der Patientendaten zu konkretisieren, und die Rolle der Kodierrevision ist neben Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung klar zu definieren. Es ist ein Trust- oder Clearingsystem vorzusehen, zumindest mittelfristig.</p>
  • Zum Schutz des Patienten- und Arztgeheimnisses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Modalitäten der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Tarifstruktur Swiss DRG sind zwischen den Vertragspartnern umstritten. Die vonseiten der Versicherer verlangte erweiterte Datenübermittlung stösst bei kantonalen Datenschützern, bei Ärzteschaft, Patientenorganisationen und Spitälern auf Widerstand. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Kodierung durch die Spitäler ist die unabhängige Kodierrevision vorgesehen. Sie arbeitet fallbezogen mit pseudonymisierten Angaben. Es braucht also keine personenbezogenen Diagnosen und Prozeduren an die Versicherungsadministration. Eine Kodierrevision erübrigt eine doppelspurige Prüfung der Kodierung durch die Versicherer. Eine Stärkung der Kodierrevision wäre z. B. zu erreichen mit grösseren Stichproben, Verkürzung der Kontrollintervalle, Spezialprüfungen (Fälle mit hohem Kostengewicht) und Sanktionen (Korrekturzahlungen). Im Einzelfall steht den Versicherern eine vertiefte Prüfung offen, wobei der Patient die Übermittlung von Daten an den Vertrauensarzt verlangen kann. Die Motion will, dass die Richtigkeit der Kodierung durch eine unabhängige professionelle Kodierrevision erfolgt, gestützt auf den Zugang zu einer zwar vollständigen, aber pseudonymisierten Krankengeschichte. Durch eine schweizweit gestärkte und einheitliche Kodierrevision erübrigt sich ein erweiterter Datenfluss an die Versicherer.</p><p>Swiss DRG bezeichnet sich als dynamisches Projekt in Weiterentwicklung. In Deutschland gehen die Patientendaten mit gutem Grund an einen von den Kassen unabhängigen Dienst. Es ist entsprechend eine schweizerische Lösung im Sinne eines Clearingsystems vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hält eingangs fest, dass er im Zusammenhang mit der Datenübermittlung zwischen den Spitälern und den Versicherern im Zuge der Einführung von der Tarifstruktur Swiss DRG dem Datenschutz eine grosse Bedeutung beimisst. Die Motion nimmt somit ein berechtigtes Anliegen auf. Wie nachstehend gezeigt wird, sind jedoch bereits zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes in Vorbereitung.</p><p>Im Hinblick auf die geordnete Einführung der neuen Spitalfinanzierung am 1. Januar 2012 hält der Bundesrat daran fest, wie er es ebenfalls in seiner Antwort auf die Motion Cassis 11.3393, "Überprüfung der Swiss-DRG-Abrechnung und Vergütung der Spitäler durch eine gemeinsame neutrale Stelle", getan hat, dass die zwei gesetzlichen Aufgaben, nämlich die Rechnungsprüfung einerseits und die Kodierrevision im Falle eines DRG-Vergütungsmodells (Diagnosis Related Groups) andererseits, klar voneinander zu unterscheiden sind.</p><p>Nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Versicherer vor der Rückerstattung bezüglich der von den Leistungserbringern gestellten Rechnungen die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen können. Diese Überprüfung erfolgt unabhängig von der Vergütungsart und betrifft sowohl den ambulanten als auch den stationären Bereich.</p><p>Diese gesetzlich vorgesehene Rechnungskontrolle muss klar von der durch die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Falle eines DRG-Vergütungsmodells an die Tarifpartner übertragenen Aufgabe, eine Kodierrevision durchzuführen (Art. 59d Abs. 2 KVV), unterschieden werden. Ziel der Kodierrevision ist es, die Qualität der Kodierung in den Spitälern zu prüfen und zu beurteilen. Im Gegensatz zur systematischen Überprüfung der Rechnungen durch den Versicherer wird die Kodierrevision im Prinzip nur einmal im Jahr stichprobenweise durchgeführt. Darüber hinaus erfolgt diese Massnahme ex post, d. h. nach der Rückerstattung der verrechneten Leistungen.</p><p>Am 6. Juli 2011 hat der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung der Tarifstruktur Swiss DRG 1.0 ebenfalls das Kodierungshandbuch sowie das Konzept zur Kodierrevision in der von den Tarifpartnern auf nationaler Ebene vereinbarten Form, d. h. die Durchführung der Kontrolle durch unabhängige Revisoren, genehmigt. Nach Ansicht des Bundesrates dient die Kodierrevision in erster Linie der Sicherstellung der Kodierqualität im Falle eines DRG-Systems und kann daher die in Artikel 42 KVG vorgesehene systematische Überprüfung der Rechnungen durch die Versicherer nicht ersetzen. Daher besteht auch kein Anlass, die Kodierrevision als solche zu stärken.</p><p>Auf die Ablehnung der Vereinbarung vom 5. Juli 2011 zwischen "H plus - Die Spitäler der Schweiz" und Santésuisse durch die Spitäler hin, mit welcher auch die Datenübermittlung hätte geregelt werden sollen, hat der Bundesrat, wie auch in der Antwort auf die Interpellation Cassis 11.3622, "Daten- und Persönlichkeitsschutz im Fallpauschalen-System Swiss DRG", ausgeführt, beschlossen, durch eine Anpassung der KVV subsidiär zu handeln. Die betroffenen Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung sowohl des Datenschutzes als auch der Aufgabe der Versicherer zur Rechnungskontrolle ausgearbeitet. Die Verbände der Krankenversicherer, der Leistungserbringer und der Patienten sowie die Kantone wurden angehört. Gleichzeitig hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der parlamentarischen Initiative 11.429, "Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates", eine diesbezügliche Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen beantragt, welche am 27. September 2011 im Nationalrat und am 14. November 2011 von der SGK des Ständerates gutgeheissen wurde.</p><p>Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Anlass für die Ergreifung von Massnahmen zur Stärkung der Kodierrevision im Sinne der Motion. Hingegen stimmt er mit der Motionärin darin überein, dass die Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung, insbesondere in einem System vom Typus DRG, schweizweit und im Interesse des Datenschutzes zu regeln sind. Die Vorbereitungsarbeiten dazu laufen derzeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zeitgleich mit der Einführung der Swiss DRG sicherzustellen, dass die Verträge zwischen Leistungserbringern, Kassen und Kantonen Art und Umfang der Datenübermittlung so regeln, dass Arztgeheimnis, Daten- und Persönlichkeitsschutz gewahrt und gesichert sind. Die Kodierrevision ist zu stärken. Die Rahmenbedingungen sind nach schweizweit einheitlichen Kriterien zum Schutz der Patientendaten zu konkretisieren, und die Rolle der Kodierrevision ist neben Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung klar zu definieren. Es ist ein Trust- oder Clearingsystem vorzusehen, zumindest mittelfristig.</p>
    • Zum Schutz des Patienten- und Arztgeheimnisses

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