Keine Alibi-Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

ShortId
11.3787
Id
20113787
Updated
27.07.2023 19:46
Language
de
Title
Keine Alibi-Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
AdditionalIndexing
55;landwirtschaftlicher Betrieb;Kontrolle;Durchführung eines Projektes;Vollzug von Beschlüssen;Direktzahlungen;Tierschutz
1
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach den Vorgaben der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), die das Bundesamt für Landwirtschaft unlängst in die Anhörung geschickt hat, muss ein Landwirt nur alle vier Jahre kontrolliert werden, wobei jeder Landwirt mit höchstens einer Kontrolle pro Jahr rechnen muss. Zudem sollen die Kontrollen bezüglich 12 (!) Verordnungen zusammengefasst werden. Aus Kostengründen werden ferner gleichzeitig auch noch zusätzliche Checklisten im Auftrag von privaten Labels abgehakt. Risikobasierte Kontrollen werden auf lediglich maximal 2 Prozent beschränkt.</p><p>Diese Idee ist völlig unrealistisch und daher unglaubwürdig. Ein und derselbe Kontrolleur verfügt wohl kaum über das Fachwissen für die Kontrolle bezüglich aller in den Verordnungen geregelten Themenbereiche.</p><p>Des Weiteren ist zu kritisieren, dass die Kontrollen im Zusammenhang mit den Direktzahlungen an die Landwirte in der Regel vorangemeldet geschehen. Erfahrungsgemäss kann auf diese Weise vor allem der quantitative Tierschutz (Bewegung, Beschäftigung, Pflege und dergleichen), welcher für das Tierwohl von höchster Bedeutung ist, nicht sachgerecht überwacht werden. Problematisch ist ferner, dass Direktzahlungskontrollen heute nicht im Auftrag des Staates durchgeführt werden, sondern im Auftrag der Landwirte selbst. Jeder kann seine Kontrollorganisation frei wählen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Kontrollorganisationen den kantonalen Bauerverbänden gehören oder von diesen stark beeinflusst werden.</p>
  • <p>1. Die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) ist das Resultat der Revision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL, SR 910.15).</p><p>Die VKKL sieht unter anderem vor, dass Begriffe so weit wie möglich an EU-Normen angeglichen werden. Im Bereich Tiergesundheit (inklusive Tierverkehr und Anwendung von Tierarzneimitteln) wird das Kontrollintervall von 12 auf 4 Jahre verkürzt und so mit den Tierschutzkontrollintervallen harmonisiert. Zudem sollen die Kontrollen risikobasiert geplant und durchgeführt werden.</p><p>Im Rahmen der Ausarbeitung der VKKL wurde das übliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Die direkt betroffenen Akteure, wie die kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämter, die Kantonschemiker und die landwirtschaftlichen Kontrolldienste, wurden dabei angehört. Aufgrund der Rückmeldungen wurde der Verordnungsentwurf teilweise überarbeitet und wurden die Anliegen so weit wie möglich aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, die Revision der VKIL zu sistieren.</p><p>2. Im Auftrag der Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Veterinärwesen (BVET) und für Landwirtschaft (BLW) hat die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) eine Arbeitsgruppe geleitet, welche die Basis für die risikobasierte Planung und Durchführung von Kontrollen legte. Die Ergebnisse wurden bei der Revision der VKIL weitgehend berücksichtigt.</p><p>Aufgrund der Situation, dass auf Betrieben verschiedenste Bereiche kontrolliert werden müssen, beschäftigen die Kontrollorganisationen spezialisierte Kontrolleure, die in den spezifischen Bereichen über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Das Ziel der Koordination ist, verschiedene Kontrollen, soweit sachlich möglich, zu Modulen zusammenzufassen, die innerhalb eines definierten Intervalls auf dem betreffenden Betrieb überprüft werden. Sind auf einem Betrieb mehrere Module zu kontrollieren, werden diese auf das besagte Intervall verteilt. Das Konzept sieht zudem vor, dass bei entsprechender Risikobeurteilung Zwischenkontrollen in kürzeren Abständen durchgeführt werden. Um die Kontrollen für die Betriebe nicht vorhersehbar zu machen, müssen die Kantone einen minimalen Anteil an zufälligen und in gewissen Bereichen an unangemeldeten Kontrollen durchführen. Damit besteht eine ausreichende Sicherheit und Glaubwürdigkeit des ganzen Kontrollsystems.</p><p>Weiter hat die BLK im Auftrag der erwähnten Bundesämter in den Kantonen ein umfassendes Audit über den Vollzug des Tierschutzes auf Betrieben mit Nutztieren durchgeführt. Die Ergebnisse liegen vor und sind grundsätzlich positiv. Handlungsbedarf zeichnet sich vor allem bei der behördlichen Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen ab. Die entsprechenden Empfehlungen werden zurzeit von den betroffenen Bundesämtern BVET und BLW unter Beizug der Kantone ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch die Kontrollstruktur (Vollzug Direktzahlungsverordnung und Vollzug Tierschutzgesetz, mit zum Teil freier Wahl der Kontrollinstanzen) ein Thema. Das BVET und das BLW werden zu gegebener Zeit weitere Kreise in diese Diskussion einbeziehen.</p><p>Angesichts der durchgeführten und noch laufenden Arbeiten und Diskussionen zwischen den betroffenen Bundesämtern erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen Arbeitsgruppe als nicht dringlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Revision der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) zu sistieren?</p><p>2. Ist er bereit, eine Arbeitsgruppe aus erfahrenen Kontrolleuren und Kontrolldiensten einzuberufen, welche ein Konzept für glaubwürdige Kontrollen ausarbeiten soll?</p>
  • Keine Alibi-Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach den Vorgaben der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), die das Bundesamt für Landwirtschaft unlängst in die Anhörung geschickt hat, muss ein Landwirt nur alle vier Jahre kontrolliert werden, wobei jeder Landwirt mit höchstens einer Kontrolle pro Jahr rechnen muss. Zudem sollen die Kontrollen bezüglich 12 (!) Verordnungen zusammengefasst werden. Aus Kostengründen werden ferner gleichzeitig auch noch zusätzliche Checklisten im Auftrag von privaten Labels abgehakt. Risikobasierte Kontrollen werden auf lediglich maximal 2 Prozent beschränkt.</p><p>Diese Idee ist völlig unrealistisch und daher unglaubwürdig. Ein und derselbe Kontrolleur verfügt wohl kaum über das Fachwissen für die Kontrolle bezüglich aller in den Verordnungen geregelten Themenbereiche.</p><p>Des Weiteren ist zu kritisieren, dass die Kontrollen im Zusammenhang mit den Direktzahlungen an die Landwirte in der Regel vorangemeldet geschehen. Erfahrungsgemäss kann auf diese Weise vor allem der quantitative Tierschutz (Bewegung, Beschäftigung, Pflege und dergleichen), welcher für das Tierwohl von höchster Bedeutung ist, nicht sachgerecht überwacht werden. Problematisch ist ferner, dass Direktzahlungskontrollen heute nicht im Auftrag des Staates durchgeführt werden, sondern im Auftrag der Landwirte selbst. Jeder kann seine Kontrollorganisation frei wählen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Kontrollorganisationen den kantonalen Bauerverbänden gehören oder von diesen stark beeinflusst werden.</p>
    • <p>1. Die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) ist das Resultat der Revision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL, SR 910.15).</p><p>Die VKKL sieht unter anderem vor, dass Begriffe so weit wie möglich an EU-Normen angeglichen werden. Im Bereich Tiergesundheit (inklusive Tierverkehr und Anwendung von Tierarzneimitteln) wird das Kontrollintervall von 12 auf 4 Jahre verkürzt und so mit den Tierschutzkontrollintervallen harmonisiert. Zudem sollen die Kontrollen risikobasiert geplant und durchgeführt werden.</p><p>Im Rahmen der Ausarbeitung der VKKL wurde das übliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Die direkt betroffenen Akteure, wie die kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämter, die Kantonschemiker und die landwirtschaftlichen Kontrolldienste, wurden dabei angehört. Aufgrund der Rückmeldungen wurde der Verordnungsentwurf teilweise überarbeitet und wurden die Anliegen so weit wie möglich aufgenommen.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, die Revision der VKIL zu sistieren.</p><p>2. Im Auftrag der Bundesämter für Gesundheit (BAG), für Veterinärwesen (BVET) und für Landwirtschaft (BLW) hat die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) eine Arbeitsgruppe geleitet, welche die Basis für die risikobasierte Planung und Durchführung von Kontrollen legte. Die Ergebnisse wurden bei der Revision der VKIL weitgehend berücksichtigt.</p><p>Aufgrund der Situation, dass auf Betrieben verschiedenste Bereiche kontrolliert werden müssen, beschäftigen die Kontrollorganisationen spezialisierte Kontrolleure, die in den spezifischen Bereichen über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Das Ziel der Koordination ist, verschiedene Kontrollen, soweit sachlich möglich, zu Modulen zusammenzufassen, die innerhalb eines definierten Intervalls auf dem betreffenden Betrieb überprüft werden. Sind auf einem Betrieb mehrere Module zu kontrollieren, werden diese auf das besagte Intervall verteilt. Das Konzept sieht zudem vor, dass bei entsprechender Risikobeurteilung Zwischenkontrollen in kürzeren Abständen durchgeführt werden. Um die Kontrollen für die Betriebe nicht vorhersehbar zu machen, müssen die Kantone einen minimalen Anteil an zufälligen und in gewissen Bereichen an unangemeldeten Kontrollen durchführen. Damit besteht eine ausreichende Sicherheit und Glaubwürdigkeit des ganzen Kontrollsystems.</p><p>Weiter hat die BLK im Auftrag der erwähnten Bundesämter in den Kantonen ein umfassendes Audit über den Vollzug des Tierschutzes auf Betrieben mit Nutztieren durchgeführt. Die Ergebnisse liegen vor und sind grundsätzlich positiv. Handlungsbedarf zeichnet sich vor allem bei der behördlichen Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen ab. Die entsprechenden Empfehlungen werden zurzeit von den betroffenen Bundesämtern BVET und BLW unter Beizug der Kantone ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch die Kontrollstruktur (Vollzug Direktzahlungsverordnung und Vollzug Tierschutzgesetz, mit zum Teil freier Wahl der Kontrollinstanzen) ein Thema. Das BVET und das BLW werden zu gegebener Zeit weitere Kreise in diese Diskussion einbeziehen.</p><p>Angesichts der durchgeführten und noch laufenden Arbeiten und Diskussionen zwischen den betroffenen Bundesämtern erachtet der Bundesrat die Einsetzung einer zusätzlichen Arbeitsgruppe als nicht dringlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Revision der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) zu sistieren?</p><p>2. Ist er bereit, eine Arbeitsgruppe aus erfahrenen Kontrolleuren und Kontrolldiensten einzuberufen, welche ein Konzept für glaubwürdige Kontrollen ausarbeiten soll?</p>
    • Keine Alibi-Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

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