Falsche Anreize nach erfolgten Gebäudesanierungen

ShortId
11.3790
Id
20113790
Updated
27.07.2023 19:45
Language
de
Title
Falsche Anreize nach erfolgten Gebäudesanierungen
AdditionalIndexing
66;2846;Eigenmietwertbesteuerung;Sonnenenergie;Einspeisevergütung;energetische Sanierung von Gebäuden;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Energieabgabe
1
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L03K170505, Sonnenenergie
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K08020314, Koordination
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
  • L04K17010105, Energieabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss geltendem Recht können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Wertvermehrende Aufwendungen gehören hingegen zu den nicht abzugsfähigen Anlagekosten. Eine Ausnahme stellen bei der direkten Bundessteuer die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen dar, die ungeachtet ihres wertvermehrenden Charakters den Unterhaltskosten gleichgestellt werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht vor, dass auch die Kantone Abzüge für Umweltschutz und Energiesparen vorsehen können (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Energetische Sanierungen in bestehenden Gebäuden gehören ebenso wie die Installation einer Fotovoltaikanlage zur Gewinnung von Solarstrom in diese Kategorie abzugsberechtigter Aufwendungen. Die genannten Massnahmen erhöhen den Wert der Liegenschaft. Hat sich dieser Wert wesentlich geändert, drängt sich eine kantonale Neuschätzung auf. </p><p>2. Der Bundesrat hat bereits anlässlich seiner Antwort auf die Motion Favre 09.3456 die steuerrechtliche Situation im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erläutert. Gemäss geltendem Recht stellen KEV-Einkünfte steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Eine Nichtbesteuerung der Solarstrom-Einnahmen käme einer Durchbrechung geltender steuerrechtlicher Grundsätze (Besteuerung des Gesamtreineinkommens und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) gleich. Wer heute für die private Gewinnung von Elektrizität aus Sonnenenergie die KEV als Absatzkanal verwendet, produziert für die Allgemeinheit. Denn den KEV-Bezügern wird der gesamte Produktionsumfang vergütet. Wer seine Fotovoltaikanlage hingegen für den Eigenbedarf nutzen will, kann dies tun, muss aber gleichzeitig auf die KEV verzichten. Steuerrechtlich hat dies zur Folge, dass der Anteil des Ertrags aus der KEV, der dem Eigenbedarf entspricht, nicht vom steuerbaren Gesamtertrag aus der KEV abgezogen werden kann. Dies entspricht der Veranlagungspraxis der Kantone, wie sie die Schweizerische Steuerkonferenz in einer Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Fotovoltaikanlagen dieses Jahr veröffentlicht hat. </p><p>In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat dem Parlament bis Mitte 2012 einen Bericht über die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien unterbreiten wird (gestützt auf Art. 18 und Art. 20 Abs. 3 EnG). In diesem Bericht werden auch Steuerfragen behandelt, inklusive der Frage der Besteuerung der Erträge aus der KEV. Zudem wird der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 allenfalls steuerrechtliche Änderungen vorschlagen.</p><p>3. Im Rahmen des Vollzugs des DBG und der Umsetzung des StHG wird den Kantonen für Erhebung und Bezug ein angemessener Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Grundhaltung entspricht dem erprobten Steuerföderalismus der Schweiz mit seinen gespaltenen Steuerkompetenzen. Der Festlegung des Eigenmietwerts liegt in der Regel ein aufwendiges Schätzungsverfahren zugrunde, das naturgemäss mit einer gewissen Bewertungsunsicherheit verbunden ist. Aufgrund der vielen Einflussfaktoren, die bei Schätzungen zu berücksichtigen sind, hat im Rahmen der Praxisfestlegung der kantonale Handlungsspielraum Priorität, solange die vom Bundesgesetzgeber und in der Bundesverfassung festgelegten steuerrechtlichen Normen nicht verletzt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Eigenmietwert bei den kantonalen Einkommenssteuern im Einzelfall nicht weniger als 60 Prozent der Marktmiete betragen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- In gewissen Kantonen wird nach einer energetischen Gebäudesanierung oder auch nach der Montage einer Solaranlage der Eigenmietwert des betreffenden Gebäudes höher bewertet. Als Folge wird der Gebäudeeigentümer steuerlich stärker belastet. Wie beurteilt der Bundesrat diese Praxis?</p><p>- Einige Kantone erheben Steuern auf die Erträge (KEV), welche durch die Netz-Einspeisung der mittels einer Fotovoltaikanlage erzeugten Energie erwirtschaftet werden. Wie beurteilt er diese Praxis?</p><p>- Ist eine Vorgabe des Bundes für eine einheitliche Praxis in den Kantonen möglich?</p>
  • Falsche Anreize nach erfolgten Gebäudesanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss geltendem Recht können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Wertvermehrende Aufwendungen gehören hingegen zu den nicht abzugsfähigen Anlagekosten. Eine Ausnahme stellen bei der direkten Bundessteuer die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen dar, die ungeachtet ihres wertvermehrenden Charakters den Unterhaltskosten gleichgestellt werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht vor, dass auch die Kantone Abzüge für Umweltschutz und Energiesparen vorsehen können (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Energetische Sanierungen in bestehenden Gebäuden gehören ebenso wie die Installation einer Fotovoltaikanlage zur Gewinnung von Solarstrom in diese Kategorie abzugsberechtigter Aufwendungen. Die genannten Massnahmen erhöhen den Wert der Liegenschaft. Hat sich dieser Wert wesentlich geändert, drängt sich eine kantonale Neuschätzung auf. </p><p>2. Der Bundesrat hat bereits anlässlich seiner Antwort auf die Motion Favre 09.3456 die steuerrechtliche Situation im Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erläutert. Gemäss geltendem Recht stellen KEV-Einkünfte steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Eine Nichtbesteuerung der Solarstrom-Einnahmen käme einer Durchbrechung geltender steuerrechtlicher Grundsätze (Besteuerung des Gesamtreineinkommens und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) gleich. Wer heute für die private Gewinnung von Elektrizität aus Sonnenenergie die KEV als Absatzkanal verwendet, produziert für die Allgemeinheit. Denn den KEV-Bezügern wird der gesamte Produktionsumfang vergütet. Wer seine Fotovoltaikanlage hingegen für den Eigenbedarf nutzen will, kann dies tun, muss aber gleichzeitig auf die KEV verzichten. Steuerrechtlich hat dies zur Folge, dass der Anteil des Ertrags aus der KEV, der dem Eigenbedarf entspricht, nicht vom steuerbaren Gesamtertrag aus der KEV abgezogen werden kann. Dies entspricht der Veranlagungspraxis der Kantone, wie sie die Schweizerische Steuerkonferenz in einer Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Fotovoltaikanlagen dieses Jahr veröffentlicht hat. </p><p>In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat dem Parlament bis Mitte 2012 einen Bericht über die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien unterbreiten wird (gestützt auf Art. 18 und Art. 20 Abs. 3 EnG). In diesem Bericht werden auch Steuerfragen behandelt, inklusive der Frage der Besteuerung der Erträge aus der KEV. Zudem wird der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 allenfalls steuerrechtliche Änderungen vorschlagen.</p><p>3. Im Rahmen des Vollzugs des DBG und der Umsetzung des StHG wird den Kantonen für Erhebung und Bezug ein angemessener Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Grundhaltung entspricht dem erprobten Steuerföderalismus der Schweiz mit seinen gespaltenen Steuerkompetenzen. Der Festlegung des Eigenmietwerts liegt in der Regel ein aufwendiges Schätzungsverfahren zugrunde, das naturgemäss mit einer gewissen Bewertungsunsicherheit verbunden ist. Aufgrund der vielen Einflussfaktoren, die bei Schätzungen zu berücksichtigen sind, hat im Rahmen der Praxisfestlegung der kantonale Handlungsspielraum Priorität, solange die vom Bundesgesetzgeber und in der Bundesverfassung festgelegten steuerrechtlichen Normen nicht verletzt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Eigenmietwert bei den kantonalen Einkommenssteuern im Einzelfall nicht weniger als 60 Prozent der Marktmiete betragen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- In gewissen Kantonen wird nach einer energetischen Gebäudesanierung oder auch nach der Montage einer Solaranlage der Eigenmietwert des betreffenden Gebäudes höher bewertet. Als Folge wird der Gebäudeeigentümer steuerlich stärker belastet. Wie beurteilt der Bundesrat diese Praxis?</p><p>- Einige Kantone erheben Steuern auf die Erträge (KEV), welche durch die Netz-Einspeisung der mittels einer Fotovoltaikanlage erzeugten Energie erwirtschaftet werden. Wie beurteilt er diese Praxis?</p><p>- Ist eine Vorgabe des Bundes für eine einheitliche Praxis in den Kantonen möglich?</p>
    • Falsche Anreize nach erfolgten Gebäudesanierungen

Back to List