Erfüllt der Bund die internationalen Standards bei Beschaffungen im Ausland?
- ShortId
-
11.3791
- Id
-
20113791
- Updated
-
28.07.2023 11:17
- Language
-
de
- Title
-
Erfüllt der Bund die internationalen Standards bei Beschaffungen im Ausland?
- AdditionalIndexing
-
15;Lohn;Sozialstandard;Gewerbeaufsicht;IAO;Submissionswesen;Armasuisse;Ausland;Textilerzeugnis;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L03K100103, Ausland
- L04K15040303, IAO
- L06K070204020101, Sozialstandard
- L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
- L05K0705050103, Textilerzeugnis
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K08040304, Armasuisse
- L05K0702010103, Lohn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Beschaffungsstelle des Bundes schreibt auf ihrer Website, dass sie sich strategisch auf nachhaltige Entwicklung ausrichten und die Nachfrage der öffentlichen Hand mittels Schulungen und Hilfsmitteln auf Produkte und Dienstleistungen verlagern will, die einem hohen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Standard entsprechen.</p><p>Es ist bekannt, dass in der Textil- und Bekleidungsindustrie in vielen Produktionsländern schwerwiegende Verstösse gegen Arbeits- und Menschenrechte an der Tagesordnung sind und insbesondere die Gewerkschaftsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlung missachtet werden. Der Durchsetzung und Kontrolle von Artikel 7 Absatz 2 VöB kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Die "Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes" vom November 2010 sind ein erster Schritt für die Durchsetzung und Kontrolle, lassen aber wichtige Fragen offen.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass den Arbeitsbedingungen der Angestellten in den einzelnen Produktionsländern ein hoher Stellenwert zukommt und mit den acht Kernübereinkommen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) ein massgebliches Norm- und Kontrollinstrument bereitsteht. Die Beschaffungsstellen des Bundes setzen diese Vorgaben im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften schon heute weitgehend um.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1.a. Gemäss der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998 sind alle 183 Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Grundsätze der Kernübereinkommen einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit liegt in der Verantwortung der Staaten, die dabei von der ILO im Rahmen promotioneller Folgemassnahmen zur Erklärung unterstützt werden. Was die ratifizierten Übereinkommen betrifft, verfügt die ILO zudem über ein eigenes Kontrollsystem auf internationaler Ebene, mit dem geprüft wird, ob die Staaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus finanziert die Schweiz im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit Projekte in Zusammenhang mit der ILO, welche die Einhaltung der Kernübereinkommen durch Textilunternehmen in Entwicklungsländern fördern sollen. Der Bund verlässt sich bei der Kontrolle dieser Standards auf die Angaben in der regelmässig eingeforderten Selbstdeklaration der Anbietenden. Stichprobeweise und aufgrund einer Risikoanalyse ist vorgesehen, gezielt Sozialaudits durchzuführen. Damit soll geprüft werden, ob die Kernübereinkommen der ILO tatsächlich eingehalten werden.</p><p>b. Der Bund verfügt beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie bei Bauaufträgen über transparente Kriterien zur Sicherstellung der Einhaltung der Kernübereinkommen der ILO. Das multilaterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), welches 42 Mitglieder (inkl. Schweiz) umfasst, verpflichtet die Beschaffungsstellen, keine technischen Spezifikationen auszuarbeiten, anzunehmen oder anzuwenden, um unnötige Hemmnisse im internationalen Handel zu vermeiden. Diese Bestimmung gilt auch bei Verfahren für die Konformitätsbescheinigung. Im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen verlangt der Bund von einem ausländischen Anbieter nicht den Nachweis eines spezifischen Labels, sondern den Nachweis, dass die Anforderungen der Ausschreibung eingehalten sind.</p><p>c. Die Anforderungen an Auditunternehmen sind noch nicht definitiv bestimmt. Vorausgesetzt wird, dass die Auditfirmen unabhängig von politischen Interessengruppen und Branchenverbänden sind. Der Bund prüft zurzeit, ob es möglich ist, gewisse Zertifikate oder Labels als Nachweis für die Einhaltung der Kernübereinkommen der ILO einzusetzen.</p><p>2.a. Im Zeitraum 2008 bis September 2011 kaufte Armasuisse als eine der zentralen Beschaffungsstellen des Bundes Textilien im Umfang von rund 213 Millionen Franken ein. Diese wurden schwergewichtig in der Schweiz (75,5 Prozent), Deutschland (8,8 Prozent), China (4,3 Prozent) sowie Indien (3,6 Prozent) eingekauft. Der restliche Umfang in der Grössenordnung von 16,6 Millionen Franken (7,8 Prozent) über den genannten Zeitraum wurde im übrigen Europa, in Asien sowie Nordamerika beschafft. Das Beschaffungsvolumen aus arbeitsrechtlich kritischen Ländern ist somit relativ bescheiden.</p><p>b. Die Aufträge in den Jahren 2008 bis September 2011 ergingen an insgesamt 370 Firmen. Hauptlieferanten waren in der Schweiz die Minerva Manufacture de Chaussures SA, die Cross Fashion Ltd, die Pfäffli H.R. AG, Comfortrust, Albiro sowie JAS und in Deutschland die Schuberth GmbH, die Gore W.L. & Associates GmbH sowie die Koppe GmbH. In China sind die wichtigsten Firmen Marco Skates Limited, Cabi Company Limited sowie Warrantex Garments Manufacturing & Trading Limited und in Indien Qualiance International Pvt. LTD., Natural Textiles Pvt. Ltd. und die Amrit Exports Pvt. Ltd. </p><p>c. Das Beschaffungsrecht verlangt, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen im Sinne eines finanzwirksamen und für den Steuerzahler relevanten Gesamtpreises. Entsprechend erfolgen die Ausschreibungen und Preisanfragen auf Basis der international anerkannten Handelsklauseln (Incoterms) und nicht heruntergebrochen auf einzelne Preisbestandteile. Insofern werden keine Benchmarküberlegungen betreffend Lohnzahlungen im Einzelfall angestellt.</p><p>d. Armasuisse verlangt im Bereich der Entlöhnung bei Ausschreibungen unter anderem das Einhalten des IAO-Übereinkommens Nr. 100 über die Gleichheit des Entgeltes männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Aufgrund der unter Antwort 2c dargelegten Vorgehensweise erfolgt keine Aufschlüsselung der Preise nach Lieferant und Land. </p><p>e. Wie unter Antwort 2a dargelegt, wurden im fraglichen Zeitraum auf Bundesebene für rund 213 Millionen Franken Textilien/Bekleidung beschafft. Zahlen der Beschaffungen auf kantonaler und kommunaler Ebene liegen dem Bundesrat aufgrund der Beschaffungshoheit der Kantone bzw. der Gemeinden nicht vor. </p><p>3. Die föderalistische Struktur der Schweiz zeigt sich auch im Beschaffungsrecht. Auf Bundesebene gelten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) sowie die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Die Beschaffungsstellen der Kantone und der Gemeinden unterstehen nicht diesem Recht. In der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sind die Grundsätze des Beschaffungsrechts der Kantone festgelegt. Die Vergabestellen jedes Kantons und jeder Gemeinde unterstehen der auf diesem Konkordat beruhenden jeweiligen kantonalen Beschaffungsordnung. Der Bund hat keinen direkten Einfluss auf diese Beschaffungsordnungen. Im Rahmen ihrer autonomen Umsetzung der ILO-Kernübereinkommen haben die Kantone und Gemeinden ihrerseits schon erhebliche Anstrengungen unternommen, eine nachhaltige Beschaffungspraxis zu pflegen, und sie werden in diesen Bemühungen durch Bundesstellen direkt oder indirekt unterstützt (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 27. Februar 2008 zu Motion Leutenegger Oberholzer 07.3910, "Nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen. Vernetzung von Bund, Kantonen und Gemeinden"). Der Bund hat keine Kompetenz, Artikel 7 Absatz 2 VöB auf Kantons- oder Gemeindeebene direkt durchzusetzen. Auf eine schweizweite Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts wurde aufgrund des Widerstands der Kantone verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bund hat für Beschaffungen im Ausland die Einhaltung der ILO-Kernübereinkommen zwingend vorgeschrieben (Verordnung des öffentlichen Beschaffungswesens, VöB, Art. 7 Abs. 2).</p><p>a. Wie kontrolliert der Bund, dass diese Standards eingehalten werden?</p><p>b. Welche Zertifikate und Labels anerkennt der Bund bei textilen Produkten?</p><p>c. Welche Qualitätsanforderungen stellt der Bund an Sozialaudits für den Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen?</p><p>2. Armasuisse ist die zentrale Bundesbeschaffungsstelle für Textilien/Bekleidung.</p><p>a. In welchen Ländern kauft Armasuisse ihre Produkte ein?</p><p>b. An welche Anbieter (Firmen) hat Armasuisse ihre Aufträge (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren) von 2008-2011 vergeben?</p><p>c. An welchem Benchmark orientiert sich Armasuisse für die Lohnzahlungen auf Stufe der Produktionsbetriebe?</p><p>d. Wie hoch liegen die aktuellen Löhne, die in den Fabriken bezahlt werden, von denen Armasuisse von 2008 bis 2011 Textilien/Bekleidung bezogen hat?</p><p>e. Für welchen Betrag wurden 2008 bis 2010 auf der Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Textilien/Bekleidung beschafft (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren)?</p><p>3. Ein grosser Teil der Beschaffung von Textilien und Bekleidung ist kantonal und auf Gemeindeebene geregelt. Was macht der Bund, um Artikel 7 Absatz 2 VöB auf Kantons- und Gemeindeebene durchzusetzen?</p>
- Erfüllt der Bund die internationalen Standards bei Beschaffungen im Ausland?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Beschaffungsstelle des Bundes schreibt auf ihrer Website, dass sie sich strategisch auf nachhaltige Entwicklung ausrichten und die Nachfrage der öffentlichen Hand mittels Schulungen und Hilfsmitteln auf Produkte und Dienstleistungen verlagern will, die einem hohen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Standard entsprechen.</p><p>Es ist bekannt, dass in der Textil- und Bekleidungsindustrie in vielen Produktionsländern schwerwiegende Verstösse gegen Arbeits- und Menschenrechte an der Tagesordnung sind und insbesondere die Gewerkschaftsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlung missachtet werden. Der Durchsetzung und Kontrolle von Artikel 7 Absatz 2 VöB kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Die "Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes" vom November 2010 sind ein erster Schritt für die Durchsetzung und Kontrolle, lassen aber wichtige Fragen offen.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass den Arbeitsbedingungen der Angestellten in den einzelnen Produktionsländern ein hoher Stellenwert zukommt und mit den acht Kernübereinkommen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) ein massgebliches Norm- und Kontrollinstrument bereitsteht. Die Beschaffungsstellen des Bundes setzen diese Vorgaben im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften schon heute weitgehend um.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1.a. Gemäss der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998 sind alle 183 Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Grundsätze der Kernübereinkommen einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit liegt in der Verantwortung der Staaten, die dabei von der ILO im Rahmen promotioneller Folgemassnahmen zur Erklärung unterstützt werden. Was die ratifizierten Übereinkommen betrifft, verfügt die ILO zudem über ein eigenes Kontrollsystem auf internationaler Ebene, mit dem geprüft wird, ob die Staaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus finanziert die Schweiz im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit Projekte in Zusammenhang mit der ILO, welche die Einhaltung der Kernübereinkommen durch Textilunternehmen in Entwicklungsländern fördern sollen. Der Bund verlässt sich bei der Kontrolle dieser Standards auf die Angaben in der regelmässig eingeforderten Selbstdeklaration der Anbietenden. Stichprobeweise und aufgrund einer Risikoanalyse ist vorgesehen, gezielt Sozialaudits durchzuführen. Damit soll geprüft werden, ob die Kernübereinkommen der ILO tatsächlich eingehalten werden.</p><p>b. Der Bund verfügt beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie bei Bauaufträgen über transparente Kriterien zur Sicherstellung der Einhaltung der Kernübereinkommen der ILO. Das multilaterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), welches 42 Mitglieder (inkl. Schweiz) umfasst, verpflichtet die Beschaffungsstellen, keine technischen Spezifikationen auszuarbeiten, anzunehmen oder anzuwenden, um unnötige Hemmnisse im internationalen Handel zu vermeiden. Diese Bestimmung gilt auch bei Verfahren für die Konformitätsbescheinigung. Im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen verlangt der Bund von einem ausländischen Anbieter nicht den Nachweis eines spezifischen Labels, sondern den Nachweis, dass die Anforderungen der Ausschreibung eingehalten sind.</p><p>c. Die Anforderungen an Auditunternehmen sind noch nicht definitiv bestimmt. Vorausgesetzt wird, dass die Auditfirmen unabhängig von politischen Interessengruppen und Branchenverbänden sind. Der Bund prüft zurzeit, ob es möglich ist, gewisse Zertifikate oder Labels als Nachweis für die Einhaltung der Kernübereinkommen der ILO einzusetzen.</p><p>2.a. Im Zeitraum 2008 bis September 2011 kaufte Armasuisse als eine der zentralen Beschaffungsstellen des Bundes Textilien im Umfang von rund 213 Millionen Franken ein. Diese wurden schwergewichtig in der Schweiz (75,5 Prozent), Deutschland (8,8 Prozent), China (4,3 Prozent) sowie Indien (3,6 Prozent) eingekauft. Der restliche Umfang in der Grössenordnung von 16,6 Millionen Franken (7,8 Prozent) über den genannten Zeitraum wurde im übrigen Europa, in Asien sowie Nordamerika beschafft. Das Beschaffungsvolumen aus arbeitsrechtlich kritischen Ländern ist somit relativ bescheiden.</p><p>b. Die Aufträge in den Jahren 2008 bis September 2011 ergingen an insgesamt 370 Firmen. Hauptlieferanten waren in der Schweiz die Minerva Manufacture de Chaussures SA, die Cross Fashion Ltd, die Pfäffli H.R. AG, Comfortrust, Albiro sowie JAS und in Deutschland die Schuberth GmbH, die Gore W.L. & Associates GmbH sowie die Koppe GmbH. In China sind die wichtigsten Firmen Marco Skates Limited, Cabi Company Limited sowie Warrantex Garments Manufacturing & Trading Limited und in Indien Qualiance International Pvt. LTD., Natural Textiles Pvt. Ltd. und die Amrit Exports Pvt. Ltd. </p><p>c. Das Beschaffungsrecht verlangt, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen im Sinne eines finanzwirksamen und für den Steuerzahler relevanten Gesamtpreises. Entsprechend erfolgen die Ausschreibungen und Preisanfragen auf Basis der international anerkannten Handelsklauseln (Incoterms) und nicht heruntergebrochen auf einzelne Preisbestandteile. Insofern werden keine Benchmarküberlegungen betreffend Lohnzahlungen im Einzelfall angestellt.</p><p>d. Armasuisse verlangt im Bereich der Entlöhnung bei Ausschreibungen unter anderem das Einhalten des IAO-Übereinkommens Nr. 100 über die Gleichheit des Entgeltes männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Aufgrund der unter Antwort 2c dargelegten Vorgehensweise erfolgt keine Aufschlüsselung der Preise nach Lieferant und Land. </p><p>e. Wie unter Antwort 2a dargelegt, wurden im fraglichen Zeitraum auf Bundesebene für rund 213 Millionen Franken Textilien/Bekleidung beschafft. Zahlen der Beschaffungen auf kantonaler und kommunaler Ebene liegen dem Bundesrat aufgrund der Beschaffungshoheit der Kantone bzw. der Gemeinden nicht vor. </p><p>3. Die föderalistische Struktur der Schweiz zeigt sich auch im Beschaffungsrecht. Auf Bundesebene gelten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) sowie die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Die Beschaffungsstellen der Kantone und der Gemeinden unterstehen nicht diesem Recht. In der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sind die Grundsätze des Beschaffungsrechts der Kantone festgelegt. Die Vergabestellen jedes Kantons und jeder Gemeinde unterstehen der auf diesem Konkordat beruhenden jeweiligen kantonalen Beschaffungsordnung. Der Bund hat keinen direkten Einfluss auf diese Beschaffungsordnungen. Im Rahmen ihrer autonomen Umsetzung der ILO-Kernübereinkommen haben die Kantone und Gemeinden ihrerseits schon erhebliche Anstrengungen unternommen, eine nachhaltige Beschaffungspraxis zu pflegen, und sie werden in diesen Bemühungen durch Bundesstellen direkt oder indirekt unterstützt (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 27. Februar 2008 zu Motion Leutenegger Oberholzer 07.3910, "Nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen. Vernetzung von Bund, Kantonen und Gemeinden"). Der Bund hat keine Kompetenz, Artikel 7 Absatz 2 VöB auf Kantons- oder Gemeindeebene direkt durchzusetzen. Auf eine schweizweite Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts wurde aufgrund des Widerstands der Kantone verzichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bund hat für Beschaffungen im Ausland die Einhaltung der ILO-Kernübereinkommen zwingend vorgeschrieben (Verordnung des öffentlichen Beschaffungswesens, VöB, Art. 7 Abs. 2).</p><p>a. Wie kontrolliert der Bund, dass diese Standards eingehalten werden?</p><p>b. Welche Zertifikate und Labels anerkennt der Bund bei textilen Produkten?</p><p>c. Welche Qualitätsanforderungen stellt der Bund an Sozialaudits für den Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen?</p><p>2. Armasuisse ist die zentrale Bundesbeschaffungsstelle für Textilien/Bekleidung.</p><p>a. In welchen Ländern kauft Armasuisse ihre Produkte ein?</p><p>b. An welche Anbieter (Firmen) hat Armasuisse ihre Aufträge (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren) von 2008-2011 vergeben?</p><p>c. An welchem Benchmark orientiert sich Armasuisse für die Lohnzahlungen auf Stufe der Produktionsbetriebe?</p><p>d. Wie hoch liegen die aktuellen Löhne, die in den Fabriken bezahlt werden, von denen Armasuisse von 2008 bis 2011 Textilien/Bekleidung bezogen hat?</p><p>e. Für welchen Betrag wurden 2008 bis 2010 auf der Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Textilien/Bekleidung beschafft (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren)?</p><p>3. Ein grosser Teil der Beschaffung von Textilien und Bekleidung ist kantonal und auf Gemeindeebene geregelt. Was macht der Bund, um Artikel 7 Absatz 2 VöB auf Kantons- und Gemeindeebene durchzusetzen?</p>
- Erfüllt der Bund die internationalen Standards bei Beschaffungen im Ausland?
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