Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende. Eine Schande für die Schweiz

ShortId
11.3792
Id
20113792
Updated
27.07.2023 19:21
Language
de
Title
Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende. Eine Schande für die Schweiz
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Kanton;Rechte des Kindes;Evaluation;Rückwanderung;Sozialhilfe;Kosten-Nutzen-Analyse
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K01080309, Rückwanderung
  • L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung bzw. Ausdehnung des Sozialhilfestopps zwei Ziele verfolgt: einerseits eine Verminderung der Anzahl Personen, die sich trotz Ausreisepflicht in der Schweiz aufhalten, und andererseits sollte diese Massnahme zu Kosteneinsparungen im Asylbereich führen.</p><p>Für die seit dem 1. Januar 2008 erfolgte Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf alle ausreisepflichtigen Personen mit negativem Ausgang des Asylverfahrens kann folgendes Fazit gezogen werden: Knapp mehr als die Hälfte der jeweils Nothilfeberechtigten hat tatsächlich Nothilfe bezogen. Die Bezugsquote schwankte zwischen 50 und 61 Prozent. Kontrolliert die Schweiz verlassen haben jeweils zwischen 12 und 17 Prozent der Nothilfebeziehenden, weitere sind unkontrolliert ausgereist. Die durchschnittlichen Kosten pro Nothilfetag und Nothilfebeziehenden beliefen sich seit dem 1. Januar 2008 stets auf um die 45 Franken, und die Subventionen des Bundes sind bisher ausreichend, um die Nothilfekosten der Kantone zu decken.</p><p>Vergleicht man Bezugsquote, Bezugsdauer und Kosten von ausreisepflichtigen Personen, deren Asylgesuch materiell abgelehnt worden ist, für den Zeitraum vor Ausdehnung des Sozialhilfestopps (Jahre 2005 bis 2007) mit dem Zeitraum danach (Jahre 2008 bis 2010), so wird deutlich, dass der Sozialhilfestopp zu einem Kostenrückgang führte. Betrug die Bezugsquote bzw. die durchschnittliche Bezugsdauer bei Personen mit abgelehntem Asylgesuch vor der Ausdehnung nahezu 100 Prozent bzw. 280 Tage, so liegen diese Werte nun bei 70 Prozent bzw. 182 Tagen. Die Kosten pro Person lagen vor dem Sozialhilfestopp bei 11 490 Franken, danach gingen sie auf 7409 Franken zurück.</p><p>2. Bereits die im Mai 2010 veröffentlichte verwaltungsexterne Studie "Langzeitbezug von Nothilfe durch weggewiesene Asylsuchende" hat gezeigt, dass nur rund die Hälfte der Nothilfeberechtigten auch tatsächlich Nothilfe beziehen und der weitaus grösste Teil dieser Beziehenden nach einem Jahr keine Nothilfe mehr beansprucht. Der Bundesrat erachtet den Sozialhilfestopp auch nach wie vor als wirkungsvolle und angemessene Massnahme (vgl. Antwort zu Frage 1).</p><p>3./4. Für die Gewährleistung der Nothilfe sind die Kantone zuständig, und sie wird nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts ausgerichtet. Dabei haben die Kantone aber die sich aus dem Völkerrecht und aus der Bundesverfassung ergebenden Schranken zu beachten. In Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird das "Recht auf Hilfe in Notlagen" als Minimalgarantie gewährleistet. Konkret besteht daher auch für ausreisepflichtige Personen ein Anspruch auf Nahrung, Kleidung und Obdach in demjenigen Umfang, welcher für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist. Der Bundesrat macht zudem darauf aufmerksam, dass nothilfeberechtigte Personen bis zur effektiven Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind (vgl. dazu den neuen Art. 92d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, SR 832.102, in Kraft seit dem 1. August 2011). Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 BV ist in jedem Fall der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, d. h., den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen kann und muss also Rechnung getragen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die verletzlichen Personen generell ins Sozialhilfesystem aufzunehmen. Der Kinderrechtskonvention, welcher auch Beachtung zu schenken ist, kann nicht entnommen werden, dass sie generell über Artikel 12 BV hinausgehende Nothilfeleistungen an Kinder gebietet. Die Kantone sind bei der Ausrichtung der Nothilfe an die Grund- und Menschenrechte gebunden. Die Kontrolle der Einhaltung der verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierten Rechte erfolgt jedoch im Einzelfall durch die Gerichte. Der Bundesrat hat in diesem Bereich gegenüber den Kantonen weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angebracht ist, bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass deshalb wieder ein Anspruch auf weiter gehende Sozialhilfeleistungen entstehen soll. Zudem besteht die Gefahr, dass vermehrt unbegründete Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche eingereicht werden und dadurch das Konzept des Sozialhilfestopps unterlaufen wird. Die Ausrichtung von ordentlichen Sozialhilfeleistungen würde zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch darstellen, die kein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Bundesverfassung erhält jede Person, die in der Schweiz lebt und in eine Notlage gerät, Hilfe. Trotzdem wird das Recht auf Nothilfe, die ein menschenwürdiges Dasein garantieren sollte, regelmässig schlecht gemacht. Auf Empfehlung des Bundesamtes für Migration sorgen die Kantone dafür, dass abgewiesene Asylsuchende nur noch ein Minimum an Hilfe zugesprochen bekommen, damit sie dazu gebracht werden, die Schweiz umgehend zu verlassen. Dabei ist bekannt, dass es die Nothilfe nicht erlaubt, die gesetzten Ziele zu erreichen. Tatsächlich müssen immer mehr Personen immer länger unter menschenunwürdigen Bedingungen leben, anstatt unser Land zu verlassen.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Praxis der Nothilfe wurde im Jahr 2008 auf alle abgewiesenen Asylsuchenden ausgeweitet. Wie sieht die Bilanz des Bundesrates heute dazu aus, insbesondere was die Frage betrifft, ob mit dieser Massnahme das gesteckte Ziel erreicht wird, nämlich, dass abgewiesene Asylsuchende unser Land freiwillig verlassen?</p><p>2. Anerkennt der Bundesrat, dass die Nothilfe gescheitert ist, da sie viel kostet und trotzdem Tausende von Personen unser Land nicht verlassen? Meint er nicht auch, dass andere, menschlichere Lösungen für dieses Problem gefunden werden müssen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die folgenden ersten Massnahmen zu ergreifen?</p><p>- Er soll die Kantone auffordern, verletzliche Personen nicht mehr von der Sozialhilfe auszuschliessen, namentlich traumatisierte Opfer, Kranke, schwangere Frauen, Minderjährige ohne Begleitpersonen, Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen.</p><p>- Er soll die Kantone auffordern, diejenigen Personen wieder in das System der Sozialhilfe zu integrieren und ihnen die Arbeit zu erlauben, die aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.</p><p>- Er soll der Bundesversammlung eine Gesetzesrevision vorlegen, damit Personen in einem ausserordentlichen Verfahren, denen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wieder Sozialhilfe erhalten und arbeiten dürfen.</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in jedem Fall die Kinderrechte durchzusetzen, insbesondere das Recht auf Bildung und das Recht auf gesunde Ernährung, sowie die Grundrechte generell in jedem Fall durchzusetzen?</p>
  • Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende. Eine Schande für die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung bzw. Ausdehnung des Sozialhilfestopps zwei Ziele verfolgt: einerseits eine Verminderung der Anzahl Personen, die sich trotz Ausreisepflicht in der Schweiz aufhalten, und andererseits sollte diese Massnahme zu Kosteneinsparungen im Asylbereich führen.</p><p>Für die seit dem 1. Januar 2008 erfolgte Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf alle ausreisepflichtigen Personen mit negativem Ausgang des Asylverfahrens kann folgendes Fazit gezogen werden: Knapp mehr als die Hälfte der jeweils Nothilfeberechtigten hat tatsächlich Nothilfe bezogen. Die Bezugsquote schwankte zwischen 50 und 61 Prozent. Kontrolliert die Schweiz verlassen haben jeweils zwischen 12 und 17 Prozent der Nothilfebeziehenden, weitere sind unkontrolliert ausgereist. Die durchschnittlichen Kosten pro Nothilfetag und Nothilfebeziehenden beliefen sich seit dem 1. Januar 2008 stets auf um die 45 Franken, und die Subventionen des Bundes sind bisher ausreichend, um die Nothilfekosten der Kantone zu decken.</p><p>Vergleicht man Bezugsquote, Bezugsdauer und Kosten von ausreisepflichtigen Personen, deren Asylgesuch materiell abgelehnt worden ist, für den Zeitraum vor Ausdehnung des Sozialhilfestopps (Jahre 2005 bis 2007) mit dem Zeitraum danach (Jahre 2008 bis 2010), so wird deutlich, dass der Sozialhilfestopp zu einem Kostenrückgang führte. Betrug die Bezugsquote bzw. die durchschnittliche Bezugsdauer bei Personen mit abgelehntem Asylgesuch vor der Ausdehnung nahezu 100 Prozent bzw. 280 Tage, so liegen diese Werte nun bei 70 Prozent bzw. 182 Tagen. Die Kosten pro Person lagen vor dem Sozialhilfestopp bei 11 490 Franken, danach gingen sie auf 7409 Franken zurück.</p><p>2. Bereits die im Mai 2010 veröffentlichte verwaltungsexterne Studie "Langzeitbezug von Nothilfe durch weggewiesene Asylsuchende" hat gezeigt, dass nur rund die Hälfte der Nothilfeberechtigten auch tatsächlich Nothilfe beziehen und der weitaus grösste Teil dieser Beziehenden nach einem Jahr keine Nothilfe mehr beansprucht. Der Bundesrat erachtet den Sozialhilfestopp auch nach wie vor als wirkungsvolle und angemessene Massnahme (vgl. Antwort zu Frage 1).</p><p>3./4. Für die Gewährleistung der Nothilfe sind die Kantone zuständig, und sie wird nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts ausgerichtet. Dabei haben die Kantone aber die sich aus dem Völkerrecht und aus der Bundesverfassung ergebenden Schranken zu beachten. In Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird das "Recht auf Hilfe in Notlagen" als Minimalgarantie gewährleistet. Konkret besteht daher auch für ausreisepflichtige Personen ein Anspruch auf Nahrung, Kleidung und Obdach in demjenigen Umfang, welcher für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist. Der Bundesrat macht zudem darauf aufmerksam, dass nothilfeberechtigte Personen bis zur effektiven Ausreise aus der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind (vgl. dazu den neuen Art. 92d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, SR 832.102, in Kraft seit dem 1. August 2011). Bei der Gewährung von Leistungen nach Artikel 12 BV ist in jedem Fall der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, d. h., den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen kann und muss also Rechnung getragen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die verletzlichen Personen generell ins Sozialhilfesystem aufzunehmen. Der Kinderrechtskonvention, welcher auch Beachtung zu schenken ist, kann nicht entnommen werden, dass sie generell über Artikel 12 BV hinausgehende Nothilfeleistungen an Kinder gebietet. Die Kantone sind bei der Ausrichtung der Nothilfe an die Grund- und Menschenrechte gebunden. Die Kontrolle der Einhaltung der verfassungsmässig oder völkerrechtlich garantierten Rechte erfolgt jedoch im Einzelfall durch die Gerichte. Der Bundesrat hat in diesem Bereich gegenüber den Kantonen weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angebracht ist, bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass deshalb wieder ein Anspruch auf weiter gehende Sozialhilfeleistungen entstehen soll. Zudem besteht die Gefahr, dass vermehrt unbegründete Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche eingereicht werden und dadurch das Konzept des Sozialhilfestopps unterlaufen wird. Die Ausrichtung von ordentlichen Sozialhilfeleistungen würde zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch darstellen, die kein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Bundesverfassung erhält jede Person, die in der Schweiz lebt und in eine Notlage gerät, Hilfe. Trotzdem wird das Recht auf Nothilfe, die ein menschenwürdiges Dasein garantieren sollte, regelmässig schlecht gemacht. Auf Empfehlung des Bundesamtes für Migration sorgen die Kantone dafür, dass abgewiesene Asylsuchende nur noch ein Minimum an Hilfe zugesprochen bekommen, damit sie dazu gebracht werden, die Schweiz umgehend zu verlassen. Dabei ist bekannt, dass es die Nothilfe nicht erlaubt, die gesetzten Ziele zu erreichen. Tatsächlich müssen immer mehr Personen immer länger unter menschenunwürdigen Bedingungen leben, anstatt unser Land zu verlassen.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Praxis der Nothilfe wurde im Jahr 2008 auf alle abgewiesenen Asylsuchenden ausgeweitet. Wie sieht die Bilanz des Bundesrates heute dazu aus, insbesondere was die Frage betrifft, ob mit dieser Massnahme das gesteckte Ziel erreicht wird, nämlich, dass abgewiesene Asylsuchende unser Land freiwillig verlassen?</p><p>2. Anerkennt der Bundesrat, dass die Nothilfe gescheitert ist, da sie viel kostet und trotzdem Tausende von Personen unser Land nicht verlassen? Meint er nicht auch, dass andere, menschlichere Lösungen für dieses Problem gefunden werden müssen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die folgenden ersten Massnahmen zu ergreifen?</p><p>- Er soll die Kantone auffordern, verletzliche Personen nicht mehr von der Sozialhilfe auszuschliessen, namentlich traumatisierte Opfer, Kranke, schwangere Frauen, Minderjährige ohne Begleitpersonen, Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen.</p><p>- Er soll die Kantone auffordern, diejenigen Personen wieder in das System der Sozialhilfe zu integrieren und ihnen die Arbeit zu erlauben, die aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.</p><p>- Er soll der Bundesversammlung eine Gesetzesrevision vorlegen, damit Personen in einem ausserordentlichen Verfahren, denen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wieder Sozialhilfe erhalten und arbeiten dürfen.</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in jedem Fall die Kinderrechte durchzusetzen, insbesondere das Recht auf Bildung und das Recht auf gesunde Ernährung, sowie die Grundrechte generell in jedem Fall durchzusetzen?</p>
    • Nothilfe für abgewiesene Asylsuchende. Eine Schande für die Schweiz

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