Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanwaltschaft

ShortId
11.3808
Id
20113808
Updated
14.11.2025 08:42
Language
de
Title
Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
12;organisiertes Verbrechen;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Bundesanwaltschaft;Beziehung Bund-Kanton;Wirtschaftsstrafrecht;Strafprozessordnung
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Effizienzvorlage sollte die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden erweitert werden. In der Folge wurde mit dem Ziel wirkungsvoller Bekämpfung schwerer Kriminalität (organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität) der Strafverfolgungsapparat (Bundespolizei, Bundesanwaltschaft, Bundesstrafgericht) erheblich ausgebaut. In der Folge hat sich gezeigt, dass die neuausgebaute Bundesstrafverfolgung den Erwartungen nicht gerecht werden konnte. Die Gründe dafür liegen zu einem wesentlichen Teil in den mit der Effizienzvorlage verbundenen systemimmanenten Mängeln. So schränkt Artikel 24 StPO die Kompetenz der Bundesstrafbehörden auf wenige Delikte ein und sieht die Bundeszuständigkeit auch nur dann vor, wenn die Delikte zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden oder wenn es sich um kantonsübergreifende Taten handelt, sofern kein eindeutiger Bezug zu einem bestimmten Kanton besteht. Auch grosse Wirtschaftsfälle wie der Swissair-Fall fielen entsprechend nicht unter die Bundeszuständigkeit.</p><p>Die vorliegende Initiative regt eine grundsätzliche Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesstrafbehörden an, da es dazu grundsätzlicher Überlegungen und der Grundsatzentscheidung bedarf, wie die Bundesstrafbehörden ausgestaltet werden sollen.</p>
  • <p>Obschon aus dem Wortlaut der Motion allein nicht hervorgeht, ob die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegenüber dem heutigen Zustand eingeschränkt oder ausgedehnt werden soll, geht der Bundesrat aufgrund der Begründung des Vorstosses davon aus, es werde eine Ausweitung der Kompetenz der Bundesstrafbehörden verlangt.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der sogenannten Effizienzvorlage Anfang 2002 erhielten die Bundesstrafbehörden erweiterte Kompetenzen zur Verfolgung und Beurteilung von Delikten. Für die kriminologisch unter dem Begriff der organisierten Kriminalität zusammengefassten Delikte gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine obligatorische Bundeskompetenz, während für sogenannte Wirtschaftskriminalität eine fakultative Bundeskompetenz gilt (Art. 24 Abs. 2 StPO). Schon nach der heutigen Rechtslage kann somit der Grösse und Spezialisierung der Bundesanwaltschaft bzw. der kantonalen Strafverfolgungsbehörden in flexibler Weise Rechnung getragen werden.</p><p>Diese Regelung wurde nach langem Ringen in den parlamentarischen Beratungen erlassen, bei denen sich Befürworter und Gegner weitergehender Bundeskompetenzen gegenüberstanden. Sie gründet nicht zuletzt auf der Überlegung, dass nach Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) grundsätzlich die Kantone für die Strafverfolgung zuständig sind und dem Bund nur in besonderen Fällen eine Kompetenz zukommen soll. Dies erfordert sowohl vom Bund als auch von den Kantonen den Aufbau adäquater Strukturen und die Bereitstellung der nötigen Mittel. Das Parlament hat die 1999 beschlossene Kompetenzaufteilung bei der Beratung der Strafprozessordnung in den Jahren 2006 und 2007 diskussionslos in die Strafprozessordnung überführt.</p><p>Die heutige Aufteilung der Kompetenzen sollte aus folgenden Gründen beibehalten werden:</p><p>- Die Kantone und der Bund haben ihre Behördenorganisation und ihre Ressourcen auf die geltende Regelung ausgerichtet, letztmals im Hinblick auf die Inkraftsetzung der StPO per 1. Januar 2011. Eine Ausdehnung der Bundeskompetenzen hätte Auswirkungen auf die Kantone und den Bund, welche ihre Behördenstruktur bereits wieder anpassen müssten.</p><p>- Die Funktionsweise der Strafverfolgungsbehörden des Bundes wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überprüft, so auch im Rahmen des Projektes "Situationsanalyse EffVor", in dessen Rahmen der Bericht "Die Strafverfolgung auf Bundesebene. Situationsanalyse und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen" vom 31. August 2006, der sogenannte Bericht Uster, erarbeitet wurde. Dieser schlug eine Konzentration der Kräfte und den Verzicht auf einen Ausbau oder Abbruch von EffVor vor. Im Anschluss an den Bericht Uster liess der Bundesrat einen Umsetzungsbericht mit konkreten Vorschlägen erarbeiten und genehmigte im Juli 2007 die innerhalb des geltenden Rechts umzusetzende Neuausrichtung. Diese sieht u. a. folgende Punkte vor:</p><p>a. Konzentration der Kräfte auf komplexe und aufwendige Verfahren: Im Sinne einer konsequenten Ausrichtung nimmt der Bund nur komplexe oder aufwendige Verfahren an die Hand, bei denen namentlich internationale Kontakte unabdingbar sind;</p><p>b. Konzentration bei den Delikten: Kernprioritäten sind die Bekämpfung des Terrorismus und seine Finanzierung sowie organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität;</p><p>c. Vier-Jahres-Strategie: Die Tätigkeit der Bundesstrafbehörden wird klar auf jene der Kantone abgestimmt. Zu diesem Zweck legen die Bundesstrafbehörden ihre Strategie alle vier Jahre fest.</p><p>Die Strafverfolgung auf Bundesebene wird seit Anfang 2008 nach dieser neuen Ausrichtung geführt. Es erscheint verfehlt, diese Neuausrichtung nur kurze Zeit nach Beginn ihrer Umsetzung wieder zu ändern.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Bereich eine Erweiterung der Kompetenz der Bundesstrafbehörden bereits vorgesehen ist: So sieht der Entwurf zur Änderung des Börsengesetzes vom 31. August 2011 neu die zwingende Bundeszuständigkeit für die Delikte des Ausnützens von Insiderwissen und der Kursmanipulation vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die in Artikel 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelte Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden ist der Grösse und Spezialisierung der Behörden anzupassen.</p>
  • Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Effizienzvorlage sollte die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden erweitert werden. In der Folge wurde mit dem Ziel wirkungsvoller Bekämpfung schwerer Kriminalität (organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität) der Strafverfolgungsapparat (Bundespolizei, Bundesanwaltschaft, Bundesstrafgericht) erheblich ausgebaut. In der Folge hat sich gezeigt, dass die neuausgebaute Bundesstrafverfolgung den Erwartungen nicht gerecht werden konnte. Die Gründe dafür liegen zu einem wesentlichen Teil in den mit der Effizienzvorlage verbundenen systemimmanenten Mängeln. So schränkt Artikel 24 StPO die Kompetenz der Bundesstrafbehörden auf wenige Delikte ein und sieht die Bundeszuständigkeit auch nur dann vor, wenn die Delikte zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden oder wenn es sich um kantonsübergreifende Taten handelt, sofern kein eindeutiger Bezug zu einem bestimmten Kanton besteht. Auch grosse Wirtschaftsfälle wie der Swissair-Fall fielen entsprechend nicht unter die Bundeszuständigkeit.</p><p>Die vorliegende Initiative regt eine grundsätzliche Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesstrafbehörden an, da es dazu grundsätzlicher Überlegungen und der Grundsatzentscheidung bedarf, wie die Bundesstrafbehörden ausgestaltet werden sollen.</p>
    • <p>Obschon aus dem Wortlaut der Motion allein nicht hervorgeht, ob die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegenüber dem heutigen Zustand eingeschränkt oder ausgedehnt werden soll, geht der Bundesrat aufgrund der Begründung des Vorstosses davon aus, es werde eine Ausweitung der Kompetenz der Bundesstrafbehörden verlangt.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der sogenannten Effizienzvorlage Anfang 2002 erhielten die Bundesstrafbehörden erweiterte Kompetenzen zur Verfolgung und Beurteilung von Delikten. Für die kriminologisch unter dem Begriff der organisierten Kriminalität zusammengefassten Delikte gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine obligatorische Bundeskompetenz, während für sogenannte Wirtschaftskriminalität eine fakultative Bundeskompetenz gilt (Art. 24 Abs. 2 StPO). Schon nach der heutigen Rechtslage kann somit der Grösse und Spezialisierung der Bundesanwaltschaft bzw. der kantonalen Strafverfolgungsbehörden in flexibler Weise Rechnung getragen werden.</p><p>Diese Regelung wurde nach langem Ringen in den parlamentarischen Beratungen erlassen, bei denen sich Befürworter und Gegner weitergehender Bundeskompetenzen gegenüberstanden. Sie gründet nicht zuletzt auf der Überlegung, dass nach Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) grundsätzlich die Kantone für die Strafverfolgung zuständig sind und dem Bund nur in besonderen Fällen eine Kompetenz zukommen soll. Dies erfordert sowohl vom Bund als auch von den Kantonen den Aufbau adäquater Strukturen und die Bereitstellung der nötigen Mittel. Das Parlament hat die 1999 beschlossene Kompetenzaufteilung bei der Beratung der Strafprozessordnung in den Jahren 2006 und 2007 diskussionslos in die Strafprozessordnung überführt.</p><p>Die heutige Aufteilung der Kompetenzen sollte aus folgenden Gründen beibehalten werden:</p><p>- Die Kantone und der Bund haben ihre Behördenorganisation und ihre Ressourcen auf die geltende Regelung ausgerichtet, letztmals im Hinblick auf die Inkraftsetzung der StPO per 1. Januar 2011. Eine Ausdehnung der Bundeskompetenzen hätte Auswirkungen auf die Kantone und den Bund, welche ihre Behördenstruktur bereits wieder anpassen müssten.</p><p>- Die Funktionsweise der Strafverfolgungsbehörden des Bundes wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überprüft, so auch im Rahmen des Projektes "Situationsanalyse EffVor", in dessen Rahmen der Bericht "Die Strafverfolgung auf Bundesebene. Situationsanalyse und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen" vom 31. August 2006, der sogenannte Bericht Uster, erarbeitet wurde. Dieser schlug eine Konzentration der Kräfte und den Verzicht auf einen Ausbau oder Abbruch von EffVor vor. Im Anschluss an den Bericht Uster liess der Bundesrat einen Umsetzungsbericht mit konkreten Vorschlägen erarbeiten und genehmigte im Juli 2007 die innerhalb des geltenden Rechts umzusetzende Neuausrichtung. Diese sieht u. a. folgende Punkte vor:</p><p>a. Konzentration der Kräfte auf komplexe und aufwendige Verfahren: Im Sinne einer konsequenten Ausrichtung nimmt der Bund nur komplexe oder aufwendige Verfahren an die Hand, bei denen namentlich internationale Kontakte unabdingbar sind;</p><p>b. Konzentration bei den Delikten: Kernprioritäten sind die Bekämpfung des Terrorismus und seine Finanzierung sowie organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität;</p><p>c. Vier-Jahres-Strategie: Die Tätigkeit der Bundesstrafbehörden wird klar auf jene der Kantone abgestimmt. Zu diesem Zweck legen die Bundesstrafbehörden ihre Strategie alle vier Jahre fest.</p><p>Die Strafverfolgung auf Bundesebene wird seit Anfang 2008 nach dieser neuen Ausrichtung geführt. Es erscheint verfehlt, diese Neuausrichtung nur kurze Zeit nach Beginn ihrer Umsetzung wieder zu ändern.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Bereich eine Erweiterung der Kompetenz der Bundesstrafbehörden bereits vorgesehen ist: So sieht der Entwurf zur Änderung des Börsengesetzes vom 31. August 2011 neu die zwingende Bundeszuständigkeit für die Delikte des Ausnützens von Insiderwissen und der Kursmanipulation vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die in Artikel 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelte Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden ist der Grösse und Spezialisierung der Behörden anzupassen.</p>
    • Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanwaltschaft

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