Bürokratieabbau im Asylbereich

ShortId
11.3809
Id
20113809
Updated
25.06.2025 00:07
Language
de
Title
Bürokratieabbau im Asylbereich
AdditionalIndexing
2811;Bundesamt für Migration;Asylverfahren;Vereinfachung von Verfahren;Verwaltungsreform;Frist
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K08040401, Bundesamt für Migration
  • L04K08060108, Verwaltungsreform
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BFM wurde reorganisiert und verfügt heute über eine prozessorientierte Struktur. Dennoch trägt beim BFM nach wie vor nicht durchwegs ein und dieselbe Person die Fallverantwortung.</p><p>Die zeitlich verschobenen Anhörungen eines Asylsuchenden zur Person und zu den Asylgründen ist ein besonders absurdes Beispiel von Bürokratie. Die asylsuchende Person wird in zwei getrennten, zeitlich verschobenen Befragungen angehört. Von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur ersten Kurzbefragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) vergehen durchschnittlich bereits 11 Tage. Von der Kurzbefragung bis zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 und 4 AsylG) dauert es wiederum 116 Tage, und von der Anhörung bis zum erstinstanzlichen Entscheid vergehen 156 Tage. Das Verfahren von der Einreichung des Asylgesuchs bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauert durchschnittlich also mehr als fünf Monate. Diese Verzettlung der Fallverantwortung ist nicht effizient.</p><p>In den Niederlanden hingegen wird der erstinstanzliche Entscheid bereits nach 8 Tagen gefällt. Dort hat ein "Case Worker" pro Tag zwei Verfahrensschritte (z. B. eine Anhörung und einen Entscheid) zu erledigen. Aus diesem Grund soll auch in der Schweiz ein System nach dem Vorbild des sogenannten "Case-Owner-Prinzips" implementiert werden.</p>
  • <p>Das Hauptziel der laufenden Revision des Asylgesetzes ist es, die heutigen komplizierten und unübersichtlichen Verfahrensabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455).</p><p>Im Bericht über Beschleunigungsmassnahmen ist u. a. als kurzfristige Massnahme vorgesehen, mittels Zusammenlegung gewisser Verfahrensschritte das erstinstanzliche Asylverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (Handlungsoption 3). So sollen in einer sogenannten Vorbereitungsphase - vor dem eigentlichen Asylverfahren - möglichst alle entscheidrelevanten Vorabklärungen getroffen werden. Nach Abschluss dieser Vorbereitungsphase findet in der Regel nur noch eine umfassende Anhörung zur Person und zu den Asylgründen statt. Die heutige zeitliche Trennung zwischen der Befragung zur Person und der Befragung zu den Asylgründen fällt somit weg. Der Asylentscheid soll im Regelfall unmittelbar nach der Anhörung verfasst werden. Auf Verordnungs- oder Weisungsstufe werden zeitliche Vorgaben für das erstinstanzliche Verfahren festgelegt.</p><p>Die SPK-S hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die Handlungsoption 1 (Neustrukturierung des Asylbereichs durch Schaffung von Verfahrenszentren) weiterzuverfolgen und die Handlungsoption 3 (Kurzfristige Massnahmen) als sinnvolle Ergänzung in die laufende Revision des Asylgesetzes einfliessen zu lassen. Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Zusatzbotschaft zu den kurzfristigen Massnahmen (Handlungsoption 3) verabschiedet (BBl 2011 7325). Die SPK-S ist am 13. Oktober 2011 einstimmig auf die Zusatzbotschaft eingetreten und hat die Detailberatung begonnen.</p><p>Bereits heute ist das Bundesamt für Migration dazu übergegangen, in geeigneten Fällen die Erstbefragung zur Person und die Anhörung zusammen durchzuführen.</p><p>Die vom Motionär geforderte generelle Zusammenlegung der Erstbefragung und der Anhörung auf alle Asylgesuche soll im Rahmen der umfassenden Neustrukturierung des Asylbereichs realisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strukturen und die Praxis im Bundesamt für Migration (BFM) dahingehend zu ändern, dass die zeitlich verschobenen Anhörungen zur Person und zu den Asylgründen von Asylsuchenden zusammengelegt werden.</p>
  • Bürokratieabbau im Asylbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BFM wurde reorganisiert und verfügt heute über eine prozessorientierte Struktur. Dennoch trägt beim BFM nach wie vor nicht durchwegs ein und dieselbe Person die Fallverantwortung.</p><p>Die zeitlich verschobenen Anhörungen eines Asylsuchenden zur Person und zu den Asylgründen ist ein besonders absurdes Beispiel von Bürokratie. Die asylsuchende Person wird in zwei getrennten, zeitlich verschobenen Befragungen angehört. Von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur ersten Kurzbefragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) vergehen durchschnittlich bereits 11 Tage. Von der Kurzbefragung bis zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 und 4 AsylG) dauert es wiederum 116 Tage, und von der Anhörung bis zum erstinstanzlichen Entscheid vergehen 156 Tage. Das Verfahren von der Einreichung des Asylgesuchs bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauert durchschnittlich also mehr als fünf Monate. Diese Verzettlung der Fallverantwortung ist nicht effizient.</p><p>In den Niederlanden hingegen wird der erstinstanzliche Entscheid bereits nach 8 Tagen gefällt. Dort hat ein "Case Worker" pro Tag zwei Verfahrensschritte (z. B. eine Anhörung und einen Entscheid) zu erledigen. Aus diesem Grund soll auch in der Schweiz ein System nach dem Vorbild des sogenannten "Case-Owner-Prinzips" implementiert werden.</p>
    • <p>Das Hauptziel der laufenden Revision des Asylgesetzes ist es, die heutigen komplizierten und unübersichtlichen Verfahrensabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455).</p><p>Im Bericht über Beschleunigungsmassnahmen ist u. a. als kurzfristige Massnahme vorgesehen, mittels Zusammenlegung gewisser Verfahrensschritte das erstinstanzliche Asylverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (Handlungsoption 3). So sollen in einer sogenannten Vorbereitungsphase - vor dem eigentlichen Asylverfahren - möglichst alle entscheidrelevanten Vorabklärungen getroffen werden. Nach Abschluss dieser Vorbereitungsphase findet in der Regel nur noch eine umfassende Anhörung zur Person und zu den Asylgründen statt. Die heutige zeitliche Trennung zwischen der Befragung zur Person und der Befragung zu den Asylgründen fällt somit weg. Der Asylentscheid soll im Regelfall unmittelbar nach der Anhörung verfasst werden. Auf Verordnungs- oder Weisungsstufe werden zeitliche Vorgaben für das erstinstanzliche Verfahren festgelegt.</p><p>Die SPK-S hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 dafür ausgesprochen, die Handlungsoption 1 (Neustrukturierung des Asylbereichs durch Schaffung von Verfahrenszentren) weiterzuverfolgen und die Handlungsoption 3 (Kurzfristige Massnahmen) als sinnvolle Ergänzung in die laufende Revision des Asylgesetzes einfliessen zu lassen. Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Zusatzbotschaft zu den kurzfristigen Massnahmen (Handlungsoption 3) verabschiedet (BBl 2011 7325). Die SPK-S ist am 13. Oktober 2011 einstimmig auf die Zusatzbotschaft eingetreten und hat die Detailberatung begonnen.</p><p>Bereits heute ist das Bundesamt für Migration dazu übergegangen, in geeigneten Fällen die Erstbefragung zur Person und die Anhörung zusammen durchzuführen.</p><p>Die vom Motionär geforderte generelle Zusammenlegung der Erstbefragung und der Anhörung auf alle Asylgesuche soll im Rahmen der umfassenden Neustrukturierung des Asylbereichs realisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strukturen und die Praxis im Bundesamt für Migration (BFM) dahingehend zu ändern, dass die zeitlich verschobenen Anhörungen zur Person und zu den Asylgründen von Asylsuchenden zusammengelegt werden.</p>
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