Verlängerung der Amtszeit zwecks Optimierung der Pension von Bundesanwalt Erwin Beyeler
- ShortId
-
11.3815
- Id
-
20113815
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung der Amtszeit zwecks Optimierung der Pension von Bundesanwalt Erwin Beyeler
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L05K0702030104, Pensionierung
- L04K07020301, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- L04K01040112, Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der vom Gesetz bzw. durch die Nichtwiederwahl festgesetzte Rücktrittstermin bezieht sich auf die Tätigkeit von Herrn Beyeler als Bundesanwalt. Herr Beyeler hat nicht um eine Weiterbeschäftigung als Bundesanwalt ersucht. Hingegen war er interessiert an einer Weiterbeschäftigung in anderer Funktion beim Bund für zwei Monate. Das ermöglicht ihm, mit Beendigung des 60. Altersjahrs mit einer reduzierten Altersrente vorzeitig in den Ruhestand zu treten. </p><p>2. Nein. Es entspricht dem üblichen Vorgehen, dass Verhandlungen zur Regelung der Folgen der Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Herr Beyeler war aber einverstanden, dass die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert wird.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft ist nicht befugt, das Personal der Bundesanwaltschaft anzustellen. Die Anstellung ihres Personals liegt grundsätzlich in alleiniger Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Einzig der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann auch einen ehemaligen Bundesanwalt in anderer Funktion einstellen. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Falls hat die Aufsichtsbehörde der Anstellung des ehemaligen Bundesanwalts in einer anderen Funktion für zwei Monate zugestimmt. </p><p>4. Im Rahmen regelmässig stattfindender Aussprachen zwischen dem EJPD und der Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft hat die Aufsichtsbehörde das EJPD informiert, dass Herr Beyeler grundsätzlich an einer Arbeit in der Bundesverwaltung interessiert sei. Das EJPD hat das zur Kenntnis genommen, und der Generalsekretär des EJPD hat sich bereiterklärt, diese Information den Ämtern des EJPD und den anderen Departementen weiterzuleiten.</p><p>5. Die Anstellung von Herrn Beyeler in einer anderen Funktion stützt sich auf Artikel 22 Absatz 2 zweiter Satz StBOG.</p>
- <p>Gemäss Bericht der "Weltwoche" Nr. 38 vom 22. September 2011 wird geplant, die per Ende Dezember 2011 zu Ende gehende Amtszeit des von der Vereinigten Bundesversammlung abgewählten Bundesanwalts Erwin Beyeler mittels spezieller Anstellung bis Februar 2012 zu verlängern; dies in der Absicht, Beyeler bis zur Erreichung des 60. Altersjahres beim Bund zu beschäftigen und so die ihm zustehende Rente erheblich aufzubessern. In diesem Zusammenhang ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass Bundesanwalt Erwin Beyeler bei der Aufsichtsbehörde um eine Weiterbeschäftigung über den vom Parlament festgesetzten Rücktrittstermin hinaus ersucht hat?</p><p>2. Entspricht es den Tatsachen, dass Beyeler gegenüber seiner Aufsicht dabei auf strikter Geheimhaltung des Manövers bestanden hat?</p><p>3. Wäre das Aufsichtsgremium gemäss Strafprozessordnung des Bundes überhaupt befugt, solche Personalentscheide zu treffen?</p><p>4. Hat das Aufsichtsgremium für die Bundesanwaltschaft tatsächlich den Generalsekretär des EJPD mit der Suche nach einer neuen Stelle für Bundesanwalt Beyeler beauftragt?</p><p>5. Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Weiterbeschäftigung eines abgewählten Bundesanwalts durch eine Weiterbeschäftigung mittels "Anstellung" und "Arbeitsvertrag"?</p>
- Verlängerung der Amtszeit zwecks Optimierung der Pension von Bundesanwalt Erwin Beyeler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der vom Gesetz bzw. durch die Nichtwiederwahl festgesetzte Rücktrittstermin bezieht sich auf die Tätigkeit von Herrn Beyeler als Bundesanwalt. Herr Beyeler hat nicht um eine Weiterbeschäftigung als Bundesanwalt ersucht. Hingegen war er interessiert an einer Weiterbeschäftigung in anderer Funktion beim Bund für zwei Monate. Das ermöglicht ihm, mit Beendigung des 60. Altersjahrs mit einer reduzierten Altersrente vorzeitig in den Ruhestand zu treten. </p><p>2. Nein. Es entspricht dem üblichen Vorgehen, dass Verhandlungen zur Regelung der Folgen der Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Herr Beyeler war aber einverstanden, dass die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert wird.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft ist nicht befugt, das Personal der Bundesanwaltschaft anzustellen. Die Anstellung ihres Personals liegt grundsätzlich in alleiniger Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Einzig der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin und die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann auch einen ehemaligen Bundesanwalt in anderer Funktion einstellen. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Falls hat die Aufsichtsbehörde der Anstellung des ehemaligen Bundesanwalts in einer anderen Funktion für zwei Monate zugestimmt. </p><p>4. Im Rahmen regelmässig stattfindender Aussprachen zwischen dem EJPD und der Aufsichtsbehörde für die Bundesanwaltschaft hat die Aufsichtsbehörde das EJPD informiert, dass Herr Beyeler grundsätzlich an einer Arbeit in der Bundesverwaltung interessiert sei. Das EJPD hat das zur Kenntnis genommen, und der Generalsekretär des EJPD hat sich bereiterklärt, diese Information den Ämtern des EJPD und den anderen Departementen weiterzuleiten.</p><p>5. Die Anstellung von Herrn Beyeler in einer anderen Funktion stützt sich auf Artikel 22 Absatz 2 zweiter Satz StBOG.</p>
- <p>Gemäss Bericht der "Weltwoche" Nr. 38 vom 22. September 2011 wird geplant, die per Ende Dezember 2011 zu Ende gehende Amtszeit des von der Vereinigten Bundesversammlung abgewählten Bundesanwalts Erwin Beyeler mittels spezieller Anstellung bis Februar 2012 zu verlängern; dies in der Absicht, Beyeler bis zur Erreichung des 60. Altersjahres beim Bund zu beschäftigen und so die ihm zustehende Rente erheblich aufzubessern. In diesem Zusammenhang ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass Bundesanwalt Erwin Beyeler bei der Aufsichtsbehörde um eine Weiterbeschäftigung über den vom Parlament festgesetzten Rücktrittstermin hinaus ersucht hat?</p><p>2. Entspricht es den Tatsachen, dass Beyeler gegenüber seiner Aufsicht dabei auf strikter Geheimhaltung des Manövers bestanden hat?</p><p>3. Wäre das Aufsichtsgremium gemäss Strafprozessordnung des Bundes überhaupt befugt, solche Personalentscheide zu treffen?</p><p>4. Hat das Aufsichtsgremium für die Bundesanwaltschaft tatsächlich den Generalsekretär des EJPD mit der Suche nach einer neuen Stelle für Bundesanwalt Beyeler beauftragt?</p><p>5. Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Weiterbeschäftigung eines abgewählten Bundesanwalts durch eine Weiterbeschäftigung mittels "Anstellung" und "Arbeitsvertrag"?</p>
- Verlängerung der Amtszeit zwecks Optimierung der Pension von Bundesanwalt Erwin Beyeler
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