Komplementärmedizinisches Fachwissen gehört an die Eidgenössische Arzneimittelkommission
- ShortId
-
11.3824
- Id
-
20113824
- Updated
-
28.07.2023 00:09
- Language
-
de
- Title
-
Komplementärmedizinisches Fachwissen gehört an die Eidgenössische Arzneimittelkommission
- AdditionalIndexing
-
2841;Interessenvertretung;Vollzug von Beschlüssen;alternative Medizin;Medikament;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L04K01050202, alternative Medizin
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L05K0105030102, Medikament
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) berät das Bundesamt für Gesundheit bei der Erstellung der Spezialitätenliste. Damit sichergestellt ist, dass in der EAK auch Expertenwissen über die komplementärmedizinischen Heilmittel vorhanden ist, muss je ein Vertreter der Ärzte- und Apothekerschaft über ausgewiesenes komplementärmedizinisches Fachwissen verfügen.</p><p>Im Herbst 2011 stehen Wahlen in die EAK an. Zudem muss die EAK gemäss Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes von 20 auf 15 Mitglieder reduziert werden. Bis 2007 hielt die Verordnung über die Krankenversicherung fest, dass mindestens eine Person der Ärzteschaft und der Apothekerschaft die Komplementärmedizin vertritt. Der damalige Gesundheitsminister hat diese Vertretung 2007 gestrichen. Volk und Stände haben sich im Mai 2009 klar für eine Berücksichtigung der Komplementärmedizin ausgesprochen. Es ist also an der Zeit, die Verordnung dem Volkswillen anzupassen und der Komplementärmedizin wieder zwei offizielle Vertreter in der EAK zuzugestehen.</p>
- <p>Nach Artikel 57 d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) werden die ausserparlamentarischen Kommissionen gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft. Im Hinblick auf die Neuwahlen vom Herbst 2011 sind somit die aktuellen Kommissionen, welche den Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4 KVG bei der Bezeichnung der Leistungen beraten, zu überprüfen. Konkret handelt es sich um die Eidg. Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK), die Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) sowie die die Eidg. Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission (EAMGK). Gemäss der Neuregelung des RVOG und der entsprechenden Verordnung ist unter anderem die Zahl der Mitglieder auf max. 15 (inkl. Präsidium) beschränkt. Die existierenden beratenden Kommissionen umfassen bislang 20 (ELGK), 20 (EAK) und 19 (EAMGK) Mitglieder (je ohne Präsidium).</p><p>Nach Artikel 57e RVOG dürfen die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Vorgabe zur Reduktion der Mitgliederzahl bedingt sowohl eine Anpassung der Anzahl Vertretungen als auch eine Korrektur in der Zusammensetzung der Kommission.</p><p>In der geltenden Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist in der Tat der Einbezug der Komplementärmedizin nicht explizit vorgesehen. Entsprechend der bis 2007 geltenden Regelung, wonach die Komplementärmedizin explizit aufgeführt war, wurde dennoch bei der Wahl der Mitglieder die Komplementärmedizin speziell berücksichtigt. Der Bundesrat hat für die laufende Amtsperiode (2008-2011) demnach zwei ausgewiesene Vertreterinnen der Komplementärmedizin in die Kommission berufen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion und hat sich bereits dafür entschieden, dass der Einbezug der Komplementärmedizin wieder explizit in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführt wird. Mit der Änderung der KVV vom 9. November 2011 wird dem Anliegen der Motion entsprochen (AS 2011 5227). Die Änderung der KVV tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Da das Anliegen der Motion bereits erfüllt ist, beantragt der Bundesrat ihre Ablehnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 37e, "Eidgenössische Arzneimittelkommission", der Krankenversicherungsverordnung (SR 832.102) folgendermassen anzupassen:</p><p>Art. 37e Abs. 2 </p><p>Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:</p><p>...</p><p>b. drei Personen der Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;</p><p>c. drei Personen der Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;</p><p>...</p><p>Volk und Stände haben am 17. Mai 2009 die Volksinitiative "Zukunft mit Komplementärmedizin" mit einem Jastimmenanteil von 67 Prozent gutgeheissen und damit die Komplementärmedizin in der Bundesverfassung festgeschrieben: "Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin."</p>
- Komplementärmedizinisches Fachwissen gehört an die Eidgenössische Arzneimittelkommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) berät das Bundesamt für Gesundheit bei der Erstellung der Spezialitätenliste. Damit sichergestellt ist, dass in der EAK auch Expertenwissen über die komplementärmedizinischen Heilmittel vorhanden ist, muss je ein Vertreter der Ärzte- und Apothekerschaft über ausgewiesenes komplementärmedizinisches Fachwissen verfügen.</p><p>Im Herbst 2011 stehen Wahlen in die EAK an. Zudem muss die EAK gemäss Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes von 20 auf 15 Mitglieder reduziert werden. Bis 2007 hielt die Verordnung über die Krankenversicherung fest, dass mindestens eine Person der Ärzteschaft und der Apothekerschaft die Komplementärmedizin vertritt. Der damalige Gesundheitsminister hat diese Vertretung 2007 gestrichen. Volk und Stände haben sich im Mai 2009 klar für eine Berücksichtigung der Komplementärmedizin ausgesprochen. Es ist also an der Zeit, die Verordnung dem Volkswillen anzupassen und der Komplementärmedizin wieder zwei offizielle Vertreter in der EAK zuzugestehen.</p>
- <p>Nach Artikel 57 d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) werden die ausserparlamentarischen Kommissionen gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft. Im Hinblick auf die Neuwahlen vom Herbst 2011 sind somit die aktuellen Kommissionen, welche den Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4 KVG bei der Bezeichnung der Leistungen beraten, zu überprüfen. Konkret handelt es sich um die Eidg. Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK), die Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) sowie die die Eidg. Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission (EAMGK). Gemäss der Neuregelung des RVOG und der entsprechenden Verordnung ist unter anderem die Zahl der Mitglieder auf max. 15 (inkl. Präsidium) beschränkt. Die existierenden beratenden Kommissionen umfassen bislang 20 (ELGK), 20 (EAK) und 19 (EAMGK) Mitglieder (je ohne Präsidium).</p><p>Nach Artikel 57e RVOG dürfen die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Vorgabe zur Reduktion der Mitgliederzahl bedingt sowohl eine Anpassung der Anzahl Vertretungen als auch eine Korrektur in der Zusammensetzung der Kommission.</p><p>In der geltenden Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist in der Tat der Einbezug der Komplementärmedizin nicht explizit vorgesehen. Entsprechend der bis 2007 geltenden Regelung, wonach die Komplementärmedizin explizit aufgeführt war, wurde dennoch bei der Wahl der Mitglieder die Komplementärmedizin speziell berücksichtigt. Der Bundesrat hat für die laufende Amtsperiode (2008-2011) demnach zwei ausgewiesene Vertreterinnen der Komplementärmedizin in die Kommission berufen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion und hat sich bereits dafür entschieden, dass der Einbezug der Komplementärmedizin wieder explizit in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführt wird. Mit der Änderung der KVV vom 9. November 2011 wird dem Anliegen der Motion entsprochen (AS 2011 5227). Die Änderung der KVV tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Da das Anliegen der Motion bereits erfüllt ist, beantragt der Bundesrat ihre Ablehnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 37e, "Eidgenössische Arzneimittelkommission", der Krankenversicherungsverordnung (SR 832.102) folgendermassen anzupassen:</p><p>Art. 37e Abs. 2 </p><p>Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:</p><p>...</p><p>b. drei Personen der Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;</p><p>c. drei Personen der Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;</p><p>...</p><p>Volk und Stände haben am 17. Mai 2009 die Volksinitiative "Zukunft mit Komplementärmedizin" mit einem Jastimmenanteil von 67 Prozent gutgeheissen und damit die Komplementärmedizin in der Bundesverfassung festgeschrieben: "Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin."</p>
- Komplementärmedizinisches Fachwissen gehört an die Eidgenössische Arzneimittelkommission
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