Iran. Belastete Beziehungen wegen Kerosin?
- ShortId
-
11.3830
- Id
-
20113830
- Updated
-
27.07.2023 19:05
- Language
-
de
- Title
-
Iran. Belastete Beziehungen wegen Kerosin?
- AdditionalIndexing
-
08;bilaterale Beziehungen;Gute Dienste;Iran;Fluglinie;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L05K0303010603, Iran
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L04K18040102, Fluglinie
- L04K10020104, bilaterale Beziehungen
- L03K100108, Gute Dienste
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesverwaltung wurde von der iranischen Botschaft regelmässig über die Schwierigkeiten der Fluggesellschaft Iran Air informiert. Die zuständigen Bundesstellen haben sich mit diesem Dossier befasst und die juristischen und praktischen Aspekte geprüft. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen, das die Schweiz und Iran am 24. Mai 2004 abgeschlossen haben, verpflichtet die Schweiz nicht, die Flugzeuge der Iran Air bei Landungen selbst zu betanken oder für die fehlenden Ölgesellschaften einzuspringen. Auch das Luftfahrtgesetz verpflichtet den Bund nicht, die Betankung sicherzustellen. Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, um private Ölgesellschaften in der Schweiz zu verpflichten, der Iran Air Treibstoff zu liefern. Ganz abgesehen von der Frage der Betankung kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass die Iran Air aus Rentabilitätsgründen beschlossen hat, ihren wöchentlichen Flug nach Genf zu streichen. Nach unseren Informationen hat die Iran Air mit wenigen Ausnahmen auch in anderen europäischen Ländern mit ähnlichen Problemen zu kämpfen. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wegen Versorgungsschwierigkeiten (Air Total hat ihren Vertrag unterbrochen, und nun kann Geneva Fuel Services Iran Air nicht mehr mit Kerosin versorgen) hat das Genfer Büro der Fluggesellschaft Iran Air bis auf Weiteres den Linienflug von Genf nach Teheran suspendiert. Diese Suspendierung ist nicht nur für die Passagiere katastrophal, sondern belastet auch die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Iran. Sollte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nicht intervenieren und gestützt auf die Artikel 6 und 9 des bilateralen Luftverkehrsabkommens dieses Problem beheben und eine Lösung herbeiführen, damit der Flug der Iran Air, die in den umliegenden EU-Ländern nicht von einem vergleichbaren Problem betroffen ist, wieder aufgenommen werden kann?</p>
- Iran. Belastete Beziehungen wegen Kerosin?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesverwaltung wurde von der iranischen Botschaft regelmässig über die Schwierigkeiten der Fluggesellschaft Iran Air informiert. Die zuständigen Bundesstellen haben sich mit diesem Dossier befasst und die juristischen und praktischen Aspekte geprüft. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen, das die Schweiz und Iran am 24. Mai 2004 abgeschlossen haben, verpflichtet die Schweiz nicht, die Flugzeuge der Iran Air bei Landungen selbst zu betanken oder für die fehlenden Ölgesellschaften einzuspringen. Auch das Luftfahrtgesetz verpflichtet den Bund nicht, die Betankung sicherzustellen. Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, um private Ölgesellschaften in der Schweiz zu verpflichten, der Iran Air Treibstoff zu liefern. Ganz abgesehen von der Frage der Betankung kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass die Iran Air aus Rentabilitätsgründen beschlossen hat, ihren wöchentlichen Flug nach Genf zu streichen. Nach unseren Informationen hat die Iran Air mit wenigen Ausnahmen auch in anderen europäischen Ländern mit ähnlichen Problemen zu kämpfen. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wegen Versorgungsschwierigkeiten (Air Total hat ihren Vertrag unterbrochen, und nun kann Geneva Fuel Services Iran Air nicht mehr mit Kerosin versorgen) hat das Genfer Büro der Fluggesellschaft Iran Air bis auf Weiteres den Linienflug von Genf nach Teheran suspendiert. Diese Suspendierung ist nicht nur für die Passagiere katastrophal, sondern belastet auch die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Iran. Sollte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nicht intervenieren und gestützt auf die Artikel 6 und 9 des bilateralen Luftverkehrsabkommens dieses Problem beheben und eine Lösung herbeiführen, damit der Flug der Iran Air, die in den umliegenden EU-Ländern nicht von einem vergleichbaren Problem betroffen ist, wieder aufgenommen werden kann?</p>
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