Abschaffung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
- ShortId
-
11.3835
- Id
-
20113835
- Updated
-
28.07.2023 15:20
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Lebensversicherung;Stempelsteuer;Kapitalanlage;Dritte Säule
- 1
-
- L04K11070106, Stempelsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K0104010103, Dritte Säule
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist Aufgabe des Staates, die Altersvorsorge zu fördern und nicht zu behindern. Ob man mit angespartem Geld aus einer Erbschaft oder aus einem Liegenschafts- oder Geschäftsverkauf eine Einmaleinlage bei einer Lebensversicherung macht oder ob man dieses künftige Rentengeld in monatlichen oder jährlichen Raten einbezahlt, sollte keine Rolle spielen. Gerade bei selbstständigen und in hohem Masse eigenverantwortlich handelnden Personen mit Unternehmergeist tritt eher der Fall ein, dass ein einmaliger bzw. nicht regelmässig anfallender Betrag an finanziellen Mitteln freiwird. Die Investition solcher Gelder in eine Lebensversicherung ist ein verantwortungsvoller Schritt und sollte nicht mit einer Abgabe bestraft werden, die der Bundesrat selbst als stark verzerrend bezeichnet und deren Abschaffung er befürwortet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270).</p>
- <p>In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270 schrieb der Bundesrat, er teile die Ansicht, dass es sich bei den Stempelabgaben mehrheitlich um relativ stark verzerrende und standortschädliche Steuern handle und dass er deshalb die mittelfristige Abschaffung der meisten Stempelabgaben befürworte. Dies gilt jedoch nicht für die Stempelabgabe auf den mit Einmalprämie finanzierten rückkaufsfähigen Lebensversicherungen.</p><p>Der Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge dient in der Schweiz das Drei-Säulen-Konzept. Ersparnisse in den Säulen 2 und 3a werden steuerlich gefördert. Einzahlungen in diese Säulen können von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abgezogen werden. Während der Ansparphase bleiben die Kapitalerträge einkommenssteuerfrei, und das Kapital ist von der Vermögenssteuer befreit. Erst bei Bezug der Vorsorgeleistung erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Besteuerung folgt demzufolge grundsätzlich dem Modell einer sparbereinigten Einkommensbesteuerung, d. h. einem Konsumsteuermodell.</p><p>Demgegenüber unterliegt das Vermögenseinkommen in der Säule 3b grundsätzlich dem Einkommenssteuermodell, wobei Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen steuerfrei sind. In diesem Modell kann kein Abzug für gebildete Ersparnisse gemacht werden, in der Ansparphase unterliegt das Kapital der Vermögenssteuer, und die Kapitalerträge sind einkommenssteuerpflichtig.</p><p>Von diesem Grundsatz der Einkommensbesteuerung weicht die Besteuerung der Lebensversicherungen ab. Typischerweise bleiben die mit periodischen Prämien finanzierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen auch im Erlebensfall bei der Auszahlung einkommenssteuerfrei. Die mit Einmalprämien finanzierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind steuerfrei, wenn sie "der Vorsorge dienen". Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. </p><p>Um dieser allzu starken Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen der Säule 3b entgegenzuwirken, sind die Einmalprämien für die rückkaufsfähige Lebensversicherung seit dem 1. April 1998 der Stempelabgabe zum Satz von 2,5 Prozent unterstellt. Solange die Privilegierung der rückkaufsfähigen Lebensversicherung bei der Einkommenssteuer fortbesteht, sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Stempelabgabe auf den durch Einmalprämien finanzierten rückkaufsfähigen Lebensversicherungen abzuschaffen.</p><p>Sollte der Erstrat die vorliegende Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, so wird der Bundesrat in der Kommission des Zweitrates Antrag auf Abänderung der Motion stellen. Gemäss diesem Antrag müsste dann die Abschaffung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen an eine Änderung des Einkommenssteuerrechts gebunden werden mit dem Zweck, die einkommenssteuerliche Privilegierung der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung zu beseitigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) dahingehend anzupassen, dass künftig auch auf rückkaufsfähigen, durch Einmalprämien finanzierten Lebensversicherungen keine Abgabe mehr erhoben wird.</p>
- Abschaffung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist Aufgabe des Staates, die Altersvorsorge zu fördern und nicht zu behindern. Ob man mit angespartem Geld aus einer Erbschaft oder aus einem Liegenschafts- oder Geschäftsverkauf eine Einmaleinlage bei einer Lebensversicherung macht oder ob man dieses künftige Rentengeld in monatlichen oder jährlichen Raten einbezahlt, sollte keine Rolle spielen. Gerade bei selbstständigen und in hohem Masse eigenverantwortlich handelnden Personen mit Unternehmergeist tritt eher der Fall ein, dass ein einmaliger bzw. nicht regelmässig anfallender Betrag an finanziellen Mitteln freiwird. Die Investition solcher Gelder in eine Lebensversicherung ist ein verantwortungsvoller Schritt und sollte nicht mit einer Abgabe bestraft werden, die der Bundesrat selbst als stark verzerrend bezeichnet und deren Abschaffung er befürwortet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270).</p>
- <p>In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 zur Motion 09.4270 schrieb der Bundesrat, er teile die Ansicht, dass es sich bei den Stempelabgaben mehrheitlich um relativ stark verzerrende und standortschädliche Steuern handle und dass er deshalb die mittelfristige Abschaffung der meisten Stempelabgaben befürworte. Dies gilt jedoch nicht für die Stempelabgabe auf den mit Einmalprämie finanzierten rückkaufsfähigen Lebensversicherungen.</p><p>Der Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge dient in der Schweiz das Drei-Säulen-Konzept. Ersparnisse in den Säulen 2 und 3a werden steuerlich gefördert. Einzahlungen in diese Säulen können von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abgezogen werden. Während der Ansparphase bleiben die Kapitalerträge einkommenssteuerfrei, und das Kapital ist von der Vermögenssteuer befreit. Erst bei Bezug der Vorsorgeleistung erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Besteuerung folgt demzufolge grundsätzlich dem Modell einer sparbereinigten Einkommensbesteuerung, d. h. einem Konsumsteuermodell.</p><p>Demgegenüber unterliegt das Vermögenseinkommen in der Säule 3b grundsätzlich dem Einkommenssteuermodell, wobei Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen steuerfrei sind. In diesem Modell kann kein Abzug für gebildete Ersparnisse gemacht werden, in der Ansparphase unterliegt das Kapital der Vermögenssteuer, und die Kapitalerträge sind einkommenssteuerpflichtig.</p><p>Von diesem Grundsatz der Einkommensbesteuerung weicht die Besteuerung der Lebensversicherungen ab. Typischerweise bleiben die mit periodischen Prämien finanzierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen auch im Erlebensfall bei der Auszahlung einkommenssteuerfrei. Die mit Einmalprämien finanzierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind steuerfrei, wenn sie "der Vorsorge dienen". Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. </p><p>Um dieser allzu starken Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen der Säule 3b entgegenzuwirken, sind die Einmalprämien für die rückkaufsfähige Lebensversicherung seit dem 1. April 1998 der Stempelabgabe zum Satz von 2,5 Prozent unterstellt. Solange die Privilegierung der rückkaufsfähigen Lebensversicherung bei der Einkommenssteuer fortbesteht, sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Stempelabgabe auf den durch Einmalprämien finanzierten rückkaufsfähigen Lebensversicherungen abzuschaffen.</p><p>Sollte der Erstrat die vorliegende Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, so wird der Bundesrat in der Kommission des Zweitrates Antrag auf Abänderung der Motion stellen. Gemäss diesem Antrag müsste dann die Abschaffung der Stempelabgabe auf Lebensversicherungen an eine Änderung des Einkommenssteuerrechts gebunden werden mit dem Zweck, die einkommenssteuerliche Privilegierung der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung zu beseitigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) dahingehend anzupassen, dass künftig auch auf rückkaufsfähigen, durch Einmalprämien finanzierten Lebensversicherungen keine Abgabe mehr erhoben wird.</p>
- Abschaffung der Stempelabgabe auf rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
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