Rohstoffhandelsfirmen regulieren
- ShortId
-
11.3840
- Id
-
20113840
- Updated
-
27.07.2023 19:23
- Language
-
de
- Title
-
Rohstoffhandelsfirmen regulieren
- AdditionalIndexing
-
15;Rohstoffmarkt;Standort des Betriebes;Handelsregister;Handelsgeschäft;Transparenz;Handelsbetrieb;Finanzinstitution
- 1
-
- L05K0701030705, Rohstoffmarkt
- L05K0703060203, Handelsbetrieb
- L04K07010102, Handelsgeschäft
- L03K110401, Finanzinstitution
- L05K0701030802, Handelsregister
- L05K0703040302, Standort des Betriebes
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Beinahe die Hälfte der grössten schweizerischen Gesellschaften sind Handelsgesellschaften, deren Umsatz das Bruttoinlandprodukt jener Länder übersteigt, in denen die Rohstoffe abgebaut werden, mit denen sie wilde Spekulationen treiben. Die Schweiz ist seit einigen Jahren zum Gelobten Land derartiger Handelsgesellschaften geworden.</p><p>Diese Gesellschaften zeichnen sich aus durch eine völlige Intransparenz, durch Menschenrechtsverletzungen und durch Umweltschädigungen. Zudem beherrschen sie meisterhaft die Steuerhinterziehung, die den rohstoffreichen Ländern zum Schaden gereicht.</p>
- <p>Der Bundesrat misst der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Er setzt sich insbesondere dafür ein, dass der Finanzplatz nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird und mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière (Gafi) im Einklang steht.</p><p>Zu den Punkten, die nach Ansicht des Motionärs einer Regulierung bedürfen, nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Handel mit Rohwaren ist nach heutiger Rechtslage dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) unterstellt, sofern er auf fremde Rechnung erfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, SR 955.071). Der Handel mit Rohwaren auf eigene Rechnung unterliegt dem GwG hingegen nicht. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da der Eigenhändler definitionsgemäss gerade keine Kundenbeziehungen unterhält, auf die er die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes anwenden könnte. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Thanei 11.3118 festgehalten hat, geht die Schweiz mit ihrer Regelung nicht nur über die Gafi-Empfehlungen hinaus, sondern auch über das Recht der EU und der USA. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz nicht nur der Handel mit Rohstoffen auf fremde Rechnung, sondern auch derjenige auf eigene Rechnung dem strafrechtlichen Verbot der Geldwäscherei gemäss Artikel 305bis des Strafgesetzbuches unterliegt. Handlungsbedarf im Sinne der Motion besteht somit nicht.</p><p>2. Gemäss Gafi-Empfehlung Nr. 33 haben die Staaten die Pflicht, der missbräuchlichen Verwendung juristischer Personen für illegale Zwecke vorzubeugen und sie zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Schweizer Strafverfolgungsbehörden heute - allenfalls unter Androhung von Zwangsmassnahmen - an die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane einer juristischen Person richten können, welche wissen, für welche Gesellschafter und Aktionäre oder Aktionärsgruppen sie die Gesellschaft führen. Das Gafi prüft zurzeit im Rahmen der Teilrevision seiner Empfehlungen, die im Februar 2012 verabschiedet werden soll, durch welche Massnahmen im Sinne von Empfehlung Nr. 33 die Transparenz von juristischen Personen weiter gefördert werden könnte. Die Offenlegung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen an einer Gesellschaft in einem staatlichen Register zieht das Gafi dabei nicht in Betracht, da insbesondere nicht garantiert werden kann, dass diese Informationen der Wirklichkeit entsprechen. Aus diesen Gründen lehnt es der Bundesrat ab, Bestimmungen zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in den kantonalen Handelsregistern zu erarbeiten; dies auch deshalb, weil eine solche Offenlegung nicht zuletzt einen fundamentalen Systemwechsel des schweizerischen Gesellschaftsrechtes bedeuten würde.</p><p>3. Das Parlament wird voraussichtlich in der Wintersession 2011 die Änderung des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes verabschieden. Mit dieser Revision wird ein fortschrittliches Rechnungslegungsrecht geschaffen, das von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen eine detaillierte Rechnungslegung verlangt. Der Bundesrat sieht daher zurzeit keinen Bedarf nach der Einführung einer vom Motionär verlangten Pflicht für ein "country-by-country reporting". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Beratung der Änderung des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes deutlich abgelehnt hat (vgl. AB 2010 N 1918ff.).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regulierung von Rohstoffhandelsgesellschaften, die ihren Sitz oder eine Tochtergesellschaft in der Schweiz haben, zu erarbeiten.</p><p>Diese Regulierung soll folgende Punkte umfassen:</p><p>1. Die Rohstoffhandelsgesellschaften sollen als Finanzintermediäre gelten und dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden.</p><p>2. Die Eigentumsverhältnisse dieser Gesellschaften sollen in den kantonalen Handelsregistern publiziert werden, damit die Eigentümer und Eigentümerinnen aller Gesellschaften sowie die Verkettungen in den juristischen Konstruktionen zwischen ihnen und ihren Unternehmen offengelegt werden.</p><p>3. Diese Gesellschaften sollen die Angaben über ihre Beschäftigten sowie ihren Umsatz, ihre Gewinne und Finanzierungskosten wie auch ihr Steueraufkommen, jeweils gegliedert nach Tochtergesellschaften und nach Ländern, publizieren müssen.</p>
- Rohstoffhandelsfirmen regulieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Beinahe die Hälfte der grössten schweizerischen Gesellschaften sind Handelsgesellschaften, deren Umsatz das Bruttoinlandprodukt jener Länder übersteigt, in denen die Rohstoffe abgebaut werden, mit denen sie wilde Spekulationen treiben. Die Schweiz ist seit einigen Jahren zum Gelobten Land derartiger Handelsgesellschaften geworden.</p><p>Diese Gesellschaften zeichnen sich aus durch eine völlige Intransparenz, durch Menschenrechtsverletzungen und durch Umweltschädigungen. Zudem beherrschen sie meisterhaft die Steuerhinterziehung, die den rohstoffreichen Ländern zum Schaden gereicht.</p>
- <p>Der Bundesrat misst der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Er setzt sich insbesondere dafür ein, dass der Finanzplatz nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird und mit den internationalen Standards der Groupe d'action financière (Gafi) im Einklang steht.</p><p>Zu den Punkten, die nach Ansicht des Motionärs einer Regulierung bedürfen, nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Handel mit Rohwaren ist nach heutiger Rechtslage dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) unterstellt, sofern er auf fremde Rechnung erfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, SR 955.071). Der Handel mit Rohwaren auf eigene Rechnung unterliegt dem GwG hingegen nicht. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da der Eigenhändler definitionsgemäss gerade keine Kundenbeziehungen unterhält, auf die er die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes anwenden könnte. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Thanei 11.3118 festgehalten hat, geht die Schweiz mit ihrer Regelung nicht nur über die Gafi-Empfehlungen hinaus, sondern auch über das Recht der EU und der USA. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz nicht nur der Handel mit Rohstoffen auf fremde Rechnung, sondern auch derjenige auf eigene Rechnung dem strafrechtlichen Verbot der Geldwäscherei gemäss Artikel 305bis des Strafgesetzbuches unterliegt. Handlungsbedarf im Sinne der Motion besteht somit nicht.</p><p>2. Gemäss Gafi-Empfehlung Nr. 33 haben die Staaten die Pflicht, der missbräuchlichen Verwendung juristischer Personen für illegale Zwecke vorzubeugen und sie zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Schweizer Strafverfolgungsbehörden heute - allenfalls unter Androhung von Zwangsmassnahmen - an die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane einer juristischen Person richten können, welche wissen, für welche Gesellschafter und Aktionäre oder Aktionärsgruppen sie die Gesellschaft führen. Das Gafi prüft zurzeit im Rahmen der Teilrevision seiner Empfehlungen, die im Februar 2012 verabschiedet werden soll, durch welche Massnahmen im Sinne von Empfehlung Nr. 33 die Transparenz von juristischen Personen weiter gefördert werden könnte. Die Offenlegung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen an einer Gesellschaft in einem staatlichen Register zieht das Gafi dabei nicht in Betracht, da insbesondere nicht garantiert werden kann, dass diese Informationen der Wirklichkeit entsprechen. Aus diesen Gründen lehnt es der Bundesrat ab, Bestimmungen zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in den kantonalen Handelsregistern zu erarbeiten; dies auch deshalb, weil eine solche Offenlegung nicht zuletzt einen fundamentalen Systemwechsel des schweizerischen Gesellschaftsrechtes bedeuten würde.</p><p>3. Das Parlament wird voraussichtlich in der Wintersession 2011 die Änderung des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes verabschieden. Mit dieser Revision wird ein fortschrittliches Rechnungslegungsrecht geschaffen, das von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen eine detaillierte Rechnungslegung verlangt. Der Bundesrat sieht daher zurzeit keinen Bedarf nach der Einführung einer vom Motionär verlangten Pflicht für ein "country-by-country reporting". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Beratung der Änderung des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes deutlich abgelehnt hat (vgl. AB 2010 N 1918ff.).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regulierung von Rohstoffhandelsgesellschaften, die ihren Sitz oder eine Tochtergesellschaft in der Schweiz haben, zu erarbeiten.</p><p>Diese Regulierung soll folgende Punkte umfassen:</p><p>1. Die Rohstoffhandelsgesellschaften sollen als Finanzintermediäre gelten und dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden.</p><p>2. Die Eigentumsverhältnisse dieser Gesellschaften sollen in den kantonalen Handelsregistern publiziert werden, damit die Eigentümer und Eigentümerinnen aller Gesellschaften sowie die Verkettungen in den juristischen Konstruktionen zwischen ihnen und ihren Unternehmen offengelegt werden.</p><p>3. Diese Gesellschaften sollen die Angaben über ihre Beschäftigten sowie ihren Umsatz, ihre Gewinne und Finanzierungskosten wie auch ihr Steueraufkommen, jeweils gegliedert nach Tochtergesellschaften und nach Ländern, publizieren müssen.</p>
- Rohstoffhandelsfirmen regulieren
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