Chiasso. Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden einschränken
- ShortId
-
11.3848
- Id
-
20113848
- Updated
-
28.07.2023 08:56
- Language
-
de
- Title
-
Chiasso. Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden einschränken
- AdditionalIndexing
-
2811;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Maghreb;Tessin;Internierung;Freiheitsbeschränkung
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0304010201, Maghreb
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L04K04030301, Internierung
- L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
- L05K0301010117, Tessin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Situation in Chiasso aufgrund des ungebührlichen Benehmens und der Delikte einzelner Asylsuchender bewusst. Er verfolgt die Entwicklung dieser Vorfälle aufmerksam.</p><p>Die Polizeigewalt zur Wahrung der inneren Sicherheit auf ihrem Gebiet liegt bei den Kantonen. Die Bundesbehörden sind aber mit den Ortsbehörden in regem Kontakt, um die Nachverfolgung der Vorfälle zu gewährleisten und die jeweils erforderlichen Massnahmen zu treffen.</p><p>Wie bereits in den Antworten des Bundesrates auf die Interpellation Pelli 11.3630, "Benehmen der Asylsuchenden in Chiasso", und die Motion Quadri 11.3493, "Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso. Unhaltbare Situation", ausgeführt, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Rahmen seiner Kompetenzen bereits gezielte Massnahmen zur Unterstützung der Stadt Chiasso ergriffen. Dazu gehören insbesondere die Verstärkung der Patrouillen der Sicherheitsangestellten, die mit der lokalen Polizei zusammenarbeiten, und die Aufstockung des Personals zur Umsetzung gemeinnütziger Projekte, bei denen die Asylsuchenden beschäftigt werden können. Diese Massnahmen tragen mittelbar auch zur Verbesserung der Situation im Kanton Tessin bei.</p><p>Die Ausländerbehörde des Kantons Tessin hat ferner die Möglichkeit, eine Ausgrenzung aus einem bestimmten Gebiet für Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, anzuordnen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Die Ausgrenzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann somit nicht voraussetzungslos bei allen Asylsuchenden angeordnet werden. Artikel 74 AuG ermöglicht somit keine generelle, präventive Anordnung einer Ausgrenzung gegenüber allen Asylsuchenden eines Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) bzw. ein generelles Rayonverbot. Die Schwelle für eine individuelle Anordnung einer Ausgrenzung liegt aber relativ tief. So kommt eine solche u. a. bereits dann infrage, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bestehen.</p><p>Bei Missachtung einer Ausgrenzung durch Asylsuchende kann eine Vorbereitungshaft angeordnet werden (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG). Ferner kann eine Person, die eine Ausgrenzung nicht befolgt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (Art. 119 Abs. 1 AuG).</p><p>Die Bundesbehörden ihrerseits haben gemäss Artikel 12 der Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311.23) die Möglichkeit, Asylsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgangsbewilligung zu verweigern. Zudem hat das Sicherheitspersonal des EVZ gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der genannten Departementsverordnung die Befugnis, Asylsuchenden gewisse Gegenstände abzunehmen. Handelt es sich hierbei um verbotene Waffen oder Betäubungsmittel, so werden diese umgehend der Polizei übergeben. Eventuelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bzw. der Privatsphäre müssen allerdings mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), insbesondere mit Artikel 5 EMRK, vereinbar sein.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bestehenden Regelungen, welche auch die Möglichkeit umfassen, die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden einzuschränken, als genügend. Ferner werden die Gesuche delinquenter oder sich sonst wie ungebührlich verhaltender Asylsuchender prioritär behandelt. Eine Verlegung ist häufig aufgrund der beschränkt vorhandenen Unterkünfte nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Probleme, die durch die massive Ankunft illegal über Lampedusa eingereister nordafrikanischer Flüchtlinge in Chiasso entstehen, treten jetzt offen zutage.</p><p>Wie der frühere Direktor des Bundesamtes für Migration, Alard du Bois-Reymond, feststellte, handelt es sich bei diesen Migranten nicht um Flüchtlinge, da sie politisch nicht verfolgt werden. Sie sind also falsche Asylsuchende, die oft Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten.</p><p>Auf der Insel Lampedusa setzten die illegalen Flüchtlinge die Asylunterkunft in Brand und gerieten dabei in Auseinandersetzungen mit der einheimischen Bevölkerung sowie den Ordnungskräften.</p><p>Der Bürgermeister der Insel, Bernardino De Rubeis, liess diesbezüglich verlauten, dass das Regime in Tunesien alle "kriminellen Elemente" loswerden wolle und diese nach Lampedusa schicke. Es herrschen dort guerillaähnliche Zustände. </p><p>Wenn Chiasso also (noch) nicht zu einem zweiten Lampedusa geworden ist, dann nur aufgrund der geringeren Zahl der hier angenommenen sogenannten Flüchtlinge, nicht etwa, weil diese bessere Eigenschaften haben.</p><p>Vor allem die Tatsache, dass die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso untergebrachten Asylsuchenden völlige Bewegungsfreiheit geniessen und diese auch oft missbrauchen, lässt Schlimmes befürchten. Tatsächlich fahren zahlreiche Asylsuchende aus dem Zentrum mit dem Zug nach Lugano, um Drogen zu verkaufen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage:</p><p>- Vorausgeschickt, dass es aus Sicht des Schreibers keine Alternative zur Schliessung des Zentrums in Chiasso gibt, und angesichts der negativen Folgen, die die fast uneingeschränkte Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden und ihr Missbrauch haben, beabsichtigt der Bundesrat, Regelungen zu treffen, die die Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden in Chiasso einschränken?</p>
- Chiasso. Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden einschränken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Situation in Chiasso aufgrund des ungebührlichen Benehmens und der Delikte einzelner Asylsuchender bewusst. Er verfolgt die Entwicklung dieser Vorfälle aufmerksam.</p><p>Die Polizeigewalt zur Wahrung der inneren Sicherheit auf ihrem Gebiet liegt bei den Kantonen. Die Bundesbehörden sind aber mit den Ortsbehörden in regem Kontakt, um die Nachverfolgung der Vorfälle zu gewährleisten und die jeweils erforderlichen Massnahmen zu treffen.</p><p>Wie bereits in den Antworten des Bundesrates auf die Interpellation Pelli 11.3630, "Benehmen der Asylsuchenden in Chiasso", und die Motion Quadri 11.3493, "Empfangsstelle für Asylsuchende in Chiasso. Unhaltbare Situation", ausgeführt, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Rahmen seiner Kompetenzen bereits gezielte Massnahmen zur Unterstützung der Stadt Chiasso ergriffen. Dazu gehören insbesondere die Verstärkung der Patrouillen der Sicherheitsangestellten, die mit der lokalen Polizei zusammenarbeiten, und die Aufstockung des Personals zur Umsetzung gemeinnütziger Projekte, bei denen die Asylsuchenden beschäftigt werden können. Diese Massnahmen tragen mittelbar auch zur Verbesserung der Situation im Kanton Tessin bei.</p><p>Die Ausländerbehörde des Kantons Tessin hat ferner die Möglichkeit, eine Ausgrenzung aus einem bestimmten Gebiet für Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, anzuordnen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Die Ausgrenzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann somit nicht voraussetzungslos bei allen Asylsuchenden angeordnet werden. Artikel 74 AuG ermöglicht somit keine generelle, präventive Anordnung einer Ausgrenzung gegenüber allen Asylsuchenden eines Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) bzw. ein generelles Rayonverbot. Die Schwelle für eine individuelle Anordnung einer Ausgrenzung liegt aber relativ tief. So kommt eine solche u. a. bereits dann infrage, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bestehen.</p><p>Bei Missachtung einer Ausgrenzung durch Asylsuchende kann eine Vorbereitungshaft angeordnet werden (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG). Ferner kann eine Person, die eine Ausgrenzung nicht befolgt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (Art. 119 Abs. 1 AuG).</p><p>Die Bundesbehörden ihrerseits haben gemäss Artikel 12 der Verordnung des EJPD vom 24. November 2007 zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311.23) die Möglichkeit, Asylsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgangsbewilligung zu verweigern. Zudem hat das Sicherheitspersonal des EVZ gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der genannten Departementsverordnung die Befugnis, Asylsuchenden gewisse Gegenstände abzunehmen. Handelt es sich hierbei um verbotene Waffen oder Betäubungsmittel, so werden diese umgehend der Polizei übergeben. Eventuelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bzw. der Privatsphäre müssen allerdings mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), insbesondere mit Artikel 5 EMRK, vereinbar sein.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bestehenden Regelungen, welche auch die Möglichkeit umfassen, die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden einzuschränken, als genügend. Ferner werden die Gesuche delinquenter oder sich sonst wie ungebührlich verhaltender Asylsuchender prioritär behandelt. Eine Verlegung ist häufig aufgrund der beschränkt vorhandenen Unterkünfte nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Probleme, die durch die massive Ankunft illegal über Lampedusa eingereister nordafrikanischer Flüchtlinge in Chiasso entstehen, treten jetzt offen zutage.</p><p>Wie der frühere Direktor des Bundesamtes für Migration, Alard du Bois-Reymond, feststellte, handelt es sich bei diesen Migranten nicht um Flüchtlinge, da sie politisch nicht verfolgt werden. Sie sind also falsche Asylsuchende, die oft Straftaten begehen oder sich ungebührlich verhalten.</p><p>Auf der Insel Lampedusa setzten die illegalen Flüchtlinge die Asylunterkunft in Brand und gerieten dabei in Auseinandersetzungen mit der einheimischen Bevölkerung sowie den Ordnungskräften.</p><p>Der Bürgermeister der Insel, Bernardino De Rubeis, liess diesbezüglich verlauten, dass das Regime in Tunesien alle "kriminellen Elemente" loswerden wolle und diese nach Lampedusa schicke. Es herrschen dort guerillaähnliche Zustände. </p><p>Wenn Chiasso also (noch) nicht zu einem zweiten Lampedusa geworden ist, dann nur aufgrund der geringeren Zahl der hier angenommenen sogenannten Flüchtlinge, nicht etwa, weil diese bessere Eigenschaften haben.</p><p>Vor allem die Tatsache, dass die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso untergebrachten Asylsuchenden völlige Bewegungsfreiheit geniessen und diese auch oft missbrauchen, lässt Schlimmes befürchten. Tatsächlich fahren zahlreiche Asylsuchende aus dem Zentrum mit dem Zug nach Lugano, um Drogen zu verkaufen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage:</p><p>- Vorausgeschickt, dass es aus Sicht des Schreibers keine Alternative zur Schliessung des Zentrums in Chiasso gibt, und angesichts der negativen Folgen, die die fast uneingeschränkte Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden und ihr Missbrauch haben, beabsichtigt der Bundesrat, Regelungen zu treffen, die die Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden in Chiasso einschränken?</p>
- Chiasso. Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden einschränken
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