Bundesaufträge an Schweizer Firmen, die den Gesamtarbeitsvertrag respektieren

ShortId
11.3853
Id
20113853
Updated
14.11.2025 06:30
Language
de
Title
Bundesaufträge an Schweizer Firmen, die den Gesamtarbeitsvertrag respektieren
AdditionalIndexing
15;Inlandsproduktion;Submissionswesen;Gesamtarbeitsvertrag;Druckerei;öffentliches Unternehmen
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K1202030302, Druckerei
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K07060204, Inlandsproduktion
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Druckindustrie leidet darunter, dass Kunden zunehmend ihre Druckaufträge im Ausland fertigen lassen, dies auch als Folge des starken Schweizerfrankens gegenüber dem Euro. Damit werden wichtige Arbeitsplätze aufs Spiel gesetzt. Mit einer Vergabe der bundeseigenen Druckaufträge im Inland an GAV-unterstellte Firmen kann die Schweizer Druckindustrie gestützt werden.</p>
  • <p>Das Ziel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) besteht unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter darin, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen zu stärken, damit der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden kann. Das Beschaffungsrecht verlangt insbesondere, dass der Zuschlag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbietenden zu erfolgen hat, der die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einhält.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, wenn durch die Vergabe von Druckaufträgen Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen und gesichert werden. Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 10.4137, "Bundeseigene Betriebe und Vergabe von Aufträgen", vom 17. Dezember 2010 dargelegt, liegt die Verantwortung für alle unternehmerischen Entscheide der vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Unternehmen, einschliesslich Abschluss oder Auflösung von Lieferverträgen, beim Verwaltungsrat dieser Betriebe. Eine früher getätigte Umfrage bei den Unternehmen kam zum Schluss, dass die Zuschlagentscheide im Ganzen nicht zu einem Abbau von Arbeitsplätzen in der Schweiz geführt haben, da die Aufträge weit überwiegend an inländische Lieferanten vergeben wurden.</p><p>Die Beschaffungsstellen des Bundes dürfen einen Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an eine Anbietenden vergeben, der die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BöB). Als ortsüblich gelten die Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Würde ein ausländischer Anbieter, der die Leistungen im Ausland erbringen will, das wirtschaftlich günstigste Angebot einreichen, so müsste er zumindest die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten (Art. 7 Abs. 2 VöB).</p><p>Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist die zentrale Beschaffungsstelle für Publikationen, Drucksachen und Bürobedarf (vgl. Anhang zur Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes; SR 172.056.15). Das BBL hat in den letzten fünf Jahren (2006 bis 2010) 19 Ausschreibungsverfahren im Bereich Publikationen und Drucksachen durchgeführt. Insgesamt haben 168 Anbieter ein Angebot eingereicht, wovon nur sechs aus dem Ausland kamen. Die wirtschaftlich günstigsten Angebote kamen ausschliesslich von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Folge auch den Zuschlag erhielten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Druckaufträge des Bundes und der sich mehrheitlich in Bundesbesitz befindlichen Betriebe (SBB, Post, Swisscom usw.) möglichst in der Schweiz vergeben werden. Berücksichtigt werden Druckereien, die dem Gesamtarbeitsvertrag der grafischen Industrie unterstellt sind und diesen nachweislich auch respektieren.</p>
  • Bundesaufträge an Schweizer Firmen, die den Gesamtarbeitsvertrag respektieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Druckindustrie leidet darunter, dass Kunden zunehmend ihre Druckaufträge im Ausland fertigen lassen, dies auch als Folge des starken Schweizerfrankens gegenüber dem Euro. Damit werden wichtige Arbeitsplätze aufs Spiel gesetzt. Mit einer Vergabe der bundeseigenen Druckaufträge im Inland an GAV-unterstellte Firmen kann die Schweizer Druckindustrie gestützt werden.</p>
    • <p>Das Ziel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) besteht unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter darin, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen zu stärken, damit der wirtschaftliche Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden kann. Das Beschaffungsrecht verlangt insbesondere, dass der Zuschlag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbietenden zu erfolgen hat, der die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einhält.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es, wenn durch die Vergabe von Druckaufträgen Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen und gesichert werden. Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 10.4137, "Bundeseigene Betriebe und Vergabe von Aufträgen", vom 17. Dezember 2010 dargelegt, liegt die Verantwortung für alle unternehmerischen Entscheide der vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Unternehmen, einschliesslich Abschluss oder Auflösung von Lieferverträgen, beim Verwaltungsrat dieser Betriebe. Eine früher getätigte Umfrage bei den Unternehmen kam zum Schluss, dass die Zuschlagentscheide im Ganzen nicht zu einem Abbau von Arbeitsplätzen in der Schweiz geführt haben, da die Aufträge weit überwiegend an inländische Lieferanten vergeben wurden.</p><p>Die Beschaffungsstellen des Bundes dürfen einen Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an eine Anbietenden vergeben, der die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BöB). Als ortsüblich gelten die Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Würde ein ausländischer Anbieter, der die Leistungen im Ausland erbringen will, das wirtschaftlich günstigste Angebot einreichen, so müsste er zumindest die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten (Art. 7 Abs. 2 VöB).</p><p>Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist die zentrale Beschaffungsstelle für Publikationen, Drucksachen und Bürobedarf (vgl. Anhang zur Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes; SR 172.056.15). Das BBL hat in den letzten fünf Jahren (2006 bis 2010) 19 Ausschreibungsverfahren im Bereich Publikationen und Drucksachen durchgeführt. Insgesamt haben 168 Anbieter ein Angebot eingereicht, wovon nur sechs aus dem Ausland kamen. Die wirtschaftlich günstigsten Angebote kamen ausschliesslich von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Folge auch den Zuschlag erhielten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Druckaufträge des Bundes und der sich mehrheitlich in Bundesbesitz befindlichen Betriebe (SBB, Post, Swisscom usw.) möglichst in der Schweiz vergeben werden. Berücksichtigt werden Druckereien, die dem Gesamtarbeitsvertrag der grafischen Industrie unterstellt sind und diesen nachweislich auch respektieren.</p>
    • Bundesaufträge an Schweizer Firmen, die den Gesamtarbeitsvertrag respektieren

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