Ständeratswahlrecht für Auslandschweizer und -schweizerinnen

ShortId
11.3854
Id
20113854
Updated
28.07.2023 09:51
Language
de
Title
Ständeratswahlrecht für Auslandschweizer und -schweizerinnen
AdditionalIndexing
04;Auslandschweizer/in;aktives Wahlrecht;Kanton;Ständeratswahl;Gleichbehandlung
1
  • L05K0801030102, Ständeratswahl
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L06K050201010101, aktives Wahlrecht
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie in seiner Antwort vom 14. Dezember 2007 zum Postulat Fehr Mario 07.3331, "Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen", erwähnt, fällt diese Wahl gemäss Artikel 150 der Bundesverfassung in die Zuständigkeit der Kantone. Es ist nicht Sache des Bundesrates, die Gründe zu prüfen, weshalb gewisse Kantone dieses Wahlrecht nicht gewähren, da dies einer Einmischung in kantonale Angelegenheiten gleichkäme.</p><p>2. Wie in der erwähnten Antwort ausgeführt, hat sich der Bundesrat stets dafür eingesetzt, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre politischen Rechte ausüben. Er hält an dieser Position fest und anerkennt, wie unbefriedigend diese Situation für unsere Landsleute im Ausland ist, die in gewissen Kantonen zur Ständeratswahl zugelassen sind, in anderen hingegen nicht, weil ihnen diese Kantone auch das Stimmrecht auf kantonaler Ebene nicht gewähren. Letzteres gilt auch für den Kanton Zürich; dieser ermöglicht es den im Ausland wohnenden Mitbürgerinnen und Mitbürgern jedoch, ihre Vertretung im Ständerat zu wählen (siehe Antwort auf Frage 4).</p><p>3. Der Bundesrat hat kürzlich bei den Kantonen interveniert. Aufgrund der Position des Nationalrates und unter Wahrung der kantonalen Souveränität wandte er sich mit Schreiben vom 18. Juni 2010 an die Kantone. Auf Vermittlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bat der Bundesrat die Kantone ohne Wahlmöglichkeit für Auslandschweizerinnen und -schweizer, die Einführung eines solchen Rechts zu prüfen. Ausserdem hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten diese Problematik beim Föderalistischen Dialog vom 1. Oktober 2010 zur Sprache gebracht. Bei dieser Gelegenheit wurde sie informiert, dass die Entscheidung in dieser Sache nach Ansicht des KdK-Plenums bei den Kantonen liege und das Schreiben des Bundesrates den Kantonen deshalb ohne Empfehlung weitergeleitet werde.</p><p>4. Weil es sich um einen kantonalen Zuständigkeitsbereich handelt, stehen dem Bundesrat derzeit keine Mittel zur Verfügung, mit denen er die Kantone ohne Ständeratswahlrecht für die im Ausland wohnenden Schweizerinnen und Schweizer dazu verpflichten könnte, ihre Position zu revidieren. Weil der Bundesrat aber die Interessen der an Bedeutung gewinnenden Fünften Schweiz berücksichtigen möchte, schliesst er nicht aus, unter Wahrung der kantonalen Souveränität längerfristig nochmals bei den betroffenen Kantonen zu intervenieren. Betroffen sind insgesamt 25 Ständeratssitze der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt und Wallis. Bei dieser Gelegenheit wird der Bundesrat allenfalls auf die Kompromisslösung im Kanton Zürich hinweisen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrates die Bundesverwaltung mit einem Rechtsgutachten zur Frage beauftragt hat, ob die Kantone ohne Verfassungsänderung verpflichtet werden können, den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Teilnahme an den Ständeratswahlen zu ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das aktive Wahlrecht der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer ist in der Mehrzahl der Kantone immer noch eingeschränkt. In diesem Jahr können sie sich nur in elf Kantonen (Bern, Baselland, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich) an der Ständeratswahl beteiligen, in den übrigen Kantonen bleiben sie davon ausgeschlossen. Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Warum verweigert die Mehrzahl der Kantone den im Ausland lebenden Landsleuten immer noch das aktive Wahlrecht bei den Ständeratswahlen?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass diese Einschränkung des aktiven Wahlrechtes nicht länger zumutbar ist?</p><p>3. Was will er unternehmen, um die säumigen Kantone dazu zu bringen, bis zu den eidgenössischen Wahlen des Jahres 2015 den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das volle Wahlrecht zu gewähren?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben Bundesrat und eidgenössische Räte, säumige Kantone allenfalls zur Gewährung des vollen Wahlrechtes zu zwingen?</p>
  • Ständeratswahlrecht für Auslandschweizer und -schweizerinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie in seiner Antwort vom 14. Dezember 2007 zum Postulat Fehr Mario 07.3331, "Mitwirkung der Auslandschweizerinnen und -schweizer bei den Ständeratswahlen", erwähnt, fällt diese Wahl gemäss Artikel 150 der Bundesverfassung in die Zuständigkeit der Kantone. Es ist nicht Sache des Bundesrates, die Gründe zu prüfen, weshalb gewisse Kantone dieses Wahlrecht nicht gewähren, da dies einer Einmischung in kantonale Angelegenheiten gleichkäme.</p><p>2. Wie in der erwähnten Antwort ausgeführt, hat sich der Bundesrat stets dafür eingesetzt, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre politischen Rechte ausüben. Er hält an dieser Position fest und anerkennt, wie unbefriedigend diese Situation für unsere Landsleute im Ausland ist, die in gewissen Kantonen zur Ständeratswahl zugelassen sind, in anderen hingegen nicht, weil ihnen diese Kantone auch das Stimmrecht auf kantonaler Ebene nicht gewähren. Letzteres gilt auch für den Kanton Zürich; dieser ermöglicht es den im Ausland wohnenden Mitbürgerinnen und Mitbürgern jedoch, ihre Vertretung im Ständerat zu wählen (siehe Antwort auf Frage 4).</p><p>3. Der Bundesrat hat kürzlich bei den Kantonen interveniert. Aufgrund der Position des Nationalrates und unter Wahrung der kantonalen Souveränität wandte er sich mit Schreiben vom 18. Juni 2010 an die Kantone. Auf Vermittlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bat der Bundesrat die Kantone ohne Wahlmöglichkeit für Auslandschweizerinnen und -schweizer, die Einführung eines solchen Rechts zu prüfen. Ausserdem hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten diese Problematik beim Föderalistischen Dialog vom 1. Oktober 2010 zur Sprache gebracht. Bei dieser Gelegenheit wurde sie informiert, dass die Entscheidung in dieser Sache nach Ansicht des KdK-Plenums bei den Kantonen liege und das Schreiben des Bundesrates den Kantonen deshalb ohne Empfehlung weitergeleitet werde.</p><p>4. Weil es sich um einen kantonalen Zuständigkeitsbereich handelt, stehen dem Bundesrat derzeit keine Mittel zur Verfügung, mit denen er die Kantone ohne Ständeratswahlrecht für die im Ausland wohnenden Schweizerinnen und Schweizer dazu verpflichten könnte, ihre Position zu revidieren. Weil der Bundesrat aber die Interessen der an Bedeutung gewinnenden Fünften Schweiz berücksichtigen möchte, schliesst er nicht aus, unter Wahrung der kantonalen Souveränität längerfristig nochmals bei den betroffenen Kantonen zu intervenieren. Betroffen sind insgesamt 25 Ständeratssitze der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt und Wallis. Bei dieser Gelegenheit wird der Bundesrat allenfalls auf die Kompromisslösung im Kanton Zürich hinweisen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrates die Bundesverwaltung mit einem Rechtsgutachten zur Frage beauftragt hat, ob die Kantone ohne Verfassungsänderung verpflichtet werden können, den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Teilnahme an den Ständeratswahlen zu ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das aktive Wahlrecht der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer ist in der Mehrzahl der Kantone immer noch eingeschränkt. In diesem Jahr können sie sich nur in elf Kantonen (Bern, Baselland, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Schwyz, Tessin und Zürich) an der Ständeratswahl beteiligen, in den übrigen Kantonen bleiben sie davon ausgeschlossen. Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Warum verweigert die Mehrzahl der Kantone den im Ausland lebenden Landsleuten immer noch das aktive Wahlrecht bei den Ständeratswahlen?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass diese Einschränkung des aktiven Wahlrechtes nicht länger zumutbar ist?</p><p>3. Was will er unternehmen, um die säumigen Kantone dazu zu bringen, bis zu den eidgenössischen Wahlen des Jahres 2015 den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das volle Wahlrecht zu gewähren?</p><p>4. Welche Möglichkeiten haben Bundesrat und eidgenössische Räte, säumige Kantone allenfalls zur Gewährung des vollen Wahlrechtes zu zwingen?</p>
    • Ständeratswahlrecht für Auslandschweizer und -schweizerinnen

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