Wirtschaftliche Risiken der AKW (2)
- ShortId
-
11.3865
- Id
-
20113865
- Updated
-
28.07.2023 08:47
- Language
-
de
- Title
-
Wirtschaftliche Risiken der AKW (2)
- AdditionalIndexing
-
15;66;Deckungskapital;Buchführung;Kanton;Staatsgarantie;Kostenwahrheit;Atomindustrie;wirtschaftliche Auswirkung;Eigenkapital;Gesamtkosten;Betriebsrücklage;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- L06K110902010101, Eigenkapital
- L04K07030201, Buchführung
- L04K17030101, Atomindustrie
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L06K070302020106, Gesamtkosten
- L06K080701020108, Kanton
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L04K11100101, Deckungskapital
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die fünf schweizerischen Kernkraftwerke (KKW) sind im Eigentum von Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht. Es sind dies die KKW Beznau I und II (Eigentümerin: Axpo AG), das KKW Gösgen (Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG), das KKW Leibstadt (Kernkraftwerk Leibstadt AG) und das KKW Mühleberg (BKW FMB AG). Mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG; SR 732.44) sowie der Verordnung zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEFV; SR 732.17) gibt es für zwei finanziell bedeutende Bereiche gesonderte gesetzliche Regelungen.</p><p>1. Die Haftung der Aktionäre richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR; SR 220). Das schweizerische Aktienrecht zeichnet sich dadurch aus, dass die Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich haften und die Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. Art. 620 OR).</p><p>Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gehalten, ihre Aufgaben in aller Sorgfalt auszuführen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Sie sind gemäss Artikel 754 Absatz 1 OR der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Entsendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Kanton) einen Vertreter in den Verwaltungsrat, so haftet diese Körperschaft anstelle des Vertreters gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern (Art. 762 Abs. 4 OR).</p><p>Das KHG sieht vor, dass der Inhaber einer Kernanlage für nuklearen Schaden unbeschränkt haftet, d. h., er haftet mit seinem ganzen Vermögen. Er muss zudem eine Versicherungsdeckung nachweisen können (derzeit 1 Milliarde Franken). An weiter gehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.</p><p>2. Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet und sind der Aufsicht des Bundesrats unterstellt.</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 SEFV wird die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme. Die Kommissionen der beiden Fonds legen jeweils zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die neu berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge in die beiden Fonds fest. Der Berechnung der Beiträge werden gemäss Artikel 8 Absatz 5 SEFV eine Anlagerendite von 5 Prozent und eine Teuerungsrate von 3 Prozent zugrunde gelegt, was einer Realverzinsung von 2 Prozent entspricht.</p><p>Für den Stilllegungsfonds betrug die erzielte Anlagerendite 1985 bis 2010 im Durchschnitt plus 4,56 Prozent pro Jahr. Unter Berücksichtigung der effektiven Teuerungsrate von durchschnittlich plus 1,62 Prozent beträgt die durchschnittliche Realverzinsung plus 2,94 Prozent pro Jahr und liegt somit per Ende 2010 plus 0,94 Prozentpunkte über dem für die Stilllegungsfondskalkulation massgebenden Realzinssatz von 2 Prozent. Ende 2010 betrug das Fondskapital 1331 Millionen Franken. Auf Basis einer Anlagerendite von 5 Prozent und einer Teuerungsrate von 3 Prozent resultierte per Ende 2010 gesamthaft eine Unterdeckung in der Höhe von 9,1 Millionen Franken.</p><p>Für den Entsorgungsfonds betrug die erzielte Anlagerendite 2002 bis 2010 im Durchschnitt plus 1,78 Prozent pro Jahr. Unter Berücksichtigung der effektiven Teuerungsrate von durchschnittlich plus 0,88 Prozent beträgt die durchschnittliche Realverzinsung plus 0,9 Prozent pro Jahr und liegt somit per Ende 2010 um minus 1,1 Prozentpunkte unter dem für die Entsorgungsfondskalkulation massgebenden Realzinssatz von 2 Prozent. Ende 2010 betrug das Fondskapital 2821 Millionen Franken. Auf Basis einer Anlagerendite von 5 Prozent und einer Teuerungsrate von 3 Prozent resultierte per Ende 2010 gesamthaft ein Einlageüberschuss in der Höhe von 59,7 Millionen Franken.</p><p>Die Kostenberechnungen und Beitragsfestlegungen sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines KKW in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Bezüglich der Ansprüche, Leistungen sowie der Nachschusspflicht wird auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Noser 11.3996, "Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken", verwiesen.</p><p>Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge während der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet. Fehlende Mittel müssen durch die Betreiber nachbezahlt werden. Im Falle eines Überschusses besteht das Anrecht der Betreiber auf Rückerstattung aus den Fonds. In den Jahresberichten mit den Jahresrechnungen der Fonds werden nicht kalkulatorische Kapitalrenditen, sondern die effektiven Fondsbestände sowie die Unterdeckung bzw. der Überschuss ausgewiesen.</p><p>3. Wie alle Firmen sind auch die Stromunternehmungen gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) dazu verpflichtet, über ihre Produkte keine unrichtigen oder irreführenden Angaben zu machen (Art. 3 Ziff. b UWG). Der Bundesrat hat sich im "Bericht des Bundesrates in Beantwortung des Postulates Ory 06.3714 vom 14. Dezember 2006" vom Mai 2008 zu den Gestehungskosten der bestehenden Kernkraftwerke geäussert. Er hat sich dabei u. a. auf die Zahlen aus den Geschäftsberichten der Betreibergesellschaften bezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Fortsetzung der Interpellation 11.3864, "Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)" stelle ich folgende weitere Fragen:</p><p>1. Den Stromkonzernen als Aktionäre ist die Unterkapitalisierung der AKW bekannt. Sie stellen ihnen deshalb immer wieder verbindlich in Aussicht, das wirtschaftliche Risiko zu tragen, zu haften und wenn erforderlich Kapital nachzuschiessen. Dies bedeutet, dass das gesamte Kapital der Konzerne für die AKW-Risiken haftet. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>Was würde passieren, wenn das Kapital der AKW-Aktionäre nicht reichen würde, um einen Schaden zu decken? Haften dann ihre eigenen Aktionäre, also die Kantone? Besteht im gegebenen Fall auch eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Betreibergesellschaften? Wer beziehungsweise welches Kapital würde im gesetzten Fall für die anderen Risiken der Stromkonzerne haften?</p><p>2. Die AKW sind verpflichtet, Entsorgungs- und Stilllegungsfonds zu äufnen. Dabei schreiben sie den Fonds jährlich eine Kapitalanlagerendite von 5 Prozent gut, obwohl die Märkte seit Jahren längst nicht mehr so viel hergeben und auch in den kommenden Jahren kaum so viel Rendite abwerfen dürften. Den kalkulatorischen Zuweisungen an die Fonds entsprechen also nicht die real erwirtschafteten. Daraus resultiert eine wachsende Deckungslücke, die wiederum ein wachsendes finanzielles Risiko für Stromkonzerne und Kantone bildet. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>Wie gross sind derzeit die Deckungslücken bei den AKW? Wer käme für die Deckungslücke auf, falls ein AKW vorzeitig, d. h. vor dem kalkulierten Ende der Laufzeit, vom Netz genommen werden müsste? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Atomkraftwerke nur die real erwirtschafteten Kapitalrenditen dem Fonds gutschreiben dürfen, nicht die kalkulatorischen, und dass sie die Deckungslücke als Verpflichtung in ihrer Bilanz aufführen müssen?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass der Atomstrom nur als billig dargestellt werden kann, weil in seinen Gestehungskosten nicht alle Kostenelemente enthalten sind? Inwieweit findet es der Bundesrat akzeptabel, dass mit dem Geld der Stromkunden und der Aktionäre diese Darstellung promoviert wird?</p>
- Wirtschaftliche Risiken der AKW (2)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die fünf schweizerischen Kernkraftwerke (KKW) sind im Eigentum von Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht. Es sind dies die KKW Beznau I und II (Eigentümerin: Axpo AG), das KKW Gösgen (Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG), das KKW Leibstadt (Kernkraftwerk Leibstadt AG) und das KKW Mühleberg (BKW FMB AG). Mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG; SR 732.44) sowie der Verordnung zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEFV; SR 732.17) gibt es für zwei finanziell bedeutende Bereiche gesonderte gesetzliche Regelungen.</p><p>1. Die Haftung der Aktionäre richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR; SR 220). Das schweizerische Aktienrecht zeichnet sich dadurch aus, dass die Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich haften und die Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. Art. 620 OR).</p><p>Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gehalten, ihre Aufgaben in aller Sorgfalt auszuführen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Sie sind gemäss Artikel 754 Absatz 1 OR der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Entsendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Kanton) einen Vertreter in den Verwaltungsrat, so haftet diese Körperschaft anstelle des Vertreters gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern (Art. 762 Abs. 4 OR).</p><p>Das KHG sieht vor, dass der Inhaber einer Kernanlage für nuklearen Schaden unbeschränkt haftet, d. h., er haftet mit seinem ganzen Vermögen. Er muss zudem eine Versicherungsdeckung nachweisen können (derzeit 1 Milliarde Franken). An weiter gehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.</p><p>2. Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet und sind der Aufsicht des Bundesrats unterstellt.</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 SEFV wird die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme. Die Kommissionen der beiden Fonds legen jeweils zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die neu berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge in die beiden Fonds fest. Der Berechnung der Beiträge werden gemäss Artikel 8 Absatz 5 SEFV eine Anlagerendite von 5 Prozent und eine Teuerungsrate von 3 Prozent zugrunde gelegt, was einer Realverzinsung von 2 Prozent entspricht.</p><p>Für den Stilllegungsfonds betrug die erzielte Anlagerendite 1985 bis 2010 im Durchschnitt plus 4,56 Prozent pro Jahr. Unter Berücksichtigung der effektiven Teuerungsrate von durchschnittlich plus 1,62 Prozent beträgt die durchschnittliche Realverzinsung plus 2,94 Prozent pro Jahr und liegt somit per Ende 2010 plus 0,94 Prozentpunkte über dem für die Stilllegungsfondskalkulation massgebenden Realzinssatz von 2 Prozent. Ende 2010 betrug das Fondskapital 1331 Millionen Franken. Auf Basis einer Anlagerendite von 5 Prozent und einer Teuerungsrate von 3 Prozent resultierte per Ende 2010 gesamthaft eine Unterdeckung in der Höhe von 9,1 Millionen Franken.</p><p>Für den Entsorgungsfonds betrug die erzielte Anlagerendite 2002 bis 2010 im Durchschnitt plus 1,78 Prozent pro Jahr. Unter Berücksichtigung der effektiven Teuerungsrate von durchschnittlich plus 0,88 Prozent beträgt die durchschnittliche Realverzinsung plus 0,9 Prozent pro Jahr und liegt somit per Ende 2010 um minus 1,1 Prozentpunkte unter dem für die Entsorgungsfondskalkulation massgebenden Realzinssatz von 2 Prozent. Ende 2010 betrug das Fondskapital 2821 Millionen Franken. Auf Basis einer Anlagerendite von 5 Prozent und einer Teuerungsrate von 3 Prozent resultierte per Ende 2010 gesamthaft ein Einlageüberschuss in der Höhe von 59,7 Millionen Franken.</p><p>Die Kostenberechnungen und Beitragsfestlegungen sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines KKW in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Bezüglich der Ansprüche, Leistungen sowie der Nachschusspflicht wird auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Noser 11.3996, "Verursachergerechte Verrechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken", verwiesen.</p><p>Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge während der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet. Fehlende Mittel müssen durch die Betreiber nachbezahlt werden. Im Falle eines Überschusses besteht das Anrecht der Betreiber auf Rückerstattung aus den Fonds. In den Jahresberichten mit den Jahresrechnungen der Fonds werden nicht kalkulatorische Kapitalrenditen, sondern die effektiven Fondsbestände sowie die Unterdeckung bzw. der Überschuss ausgewiesen.</p><p>3. Wie alle Firmen sind auch die Stromunternehmungen gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) dazu verpflichtet, über ihre Produkte keine unrichtigen oder irreführenden Angaben zu machen (Art. 3 Ziff. b UWG). Der Bundesrat hat sich im "Bericht des Bundesrates in Beantwortung des Postulates Ory 06.3714 vom 14. Dezember 2006" vom Mai 2008 zu den Gestehungskosten der bestehenden Kernkraftwerke geäussert. Er hat sich dabei u. a. auf die Zahlen aus den Geschäftsberichten der Betreibergesellschaften bezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Fortsetzung der Interpellation 11.3864, "Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)" stelle ich folgende weitere Fragen:</p><p>1. Den Stromkonzernen als Aktionäre ist die Unterkapitalisierung der AKW bekannt. Sie stellen ihnen deshalb immer wieder verbindlich in Aussicht, das wirtschaftliche Risiko zu tragen, zu haften und wenn erforderlich Kapital nachzuschiessen. Dies bedeutet, dass das gesamte Kapital der Konzerne für die AKW-Risiken haftet. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>Was würde passieren, wenn das Kapital der AKW-Aktionäre nicht reichen würde, um einen Schaden zu decken? Haften dann ihre eigenen Aktionäre, also die Kantone? Besteht im gegebenen Fall auch eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Betreibergesellschaften? Wer beziehungsweise welches Kapital würde im gesetzten Fall für die anderen Risiken der Stromkonzerne haften?</p><p>2. Die AKW sind verpflichtet, Entsorgungs- und Stilllegungsfonds zu äufnen. Dabei schreiben sie den Fonds jährlich eine Kapitalanlagerendite von 5 Prozent gut, obwohl die Märkte seit Jahren längst nicht mehr so viel hergeben und auch in den kommenden Jahren kaum so viel Rendite abwerfen dürften. Den kalkulatorischen Zuweisungen an die Fonds entsprechen also nicht die real erwirtschafteten. Daraus resultiert eine wachsende Deckungslücke, die wiederum ein wachsendes finanzielles Risiko für Stromkonzerne und Kantone bildet. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>Wie gross sind derzeit die Deckungslücken bei den AKW? Wer käme für die Deckungslücke auf, falls ein AKW vorzeitig, d. h. vor dem kalkulierten Ende der Laufzeit, vom Netz genommen werden müsste? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Atomkraftwerke nur die real erwirtschafteten Kapitalrenditen dem Fonds gutschreiben dürfen, nicht die kalkulatorischen, und dass sie die Deckungslücke als Verpflichtung in ihrer Bilanz aufführen müssen?</p><p>3. Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass der Atomstrom nur als billig dargestellt werden kann, weil in seinen Gestehungskosten nicht alle Kostenelemente enthalten sind? Inwieweit findet es der Bundesrat akzeptabel, dass mit dem Geld der Stromkunden und der Aktionäre diese Darstellung promoviert wird?</p>
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