Invalidenversicherung. Faire medizinische Gutachten

ShortId
11.3869
Id
20113869
Updated
28.07.2023 13:45
Language
de
Title
Invalidenversicherung. Faire medizinische Gutachten
AdditionalIndexing
28;Behinderte/r;Qualitätssicherung;Expertise;Invalidenversicherung;Arzt/Ärztin;Arztzeugnis
1
  • L05K0105020802, Arztzeugnis
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K02020601, Expertise
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K01040201, Behinderte/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die mangelnde Zuverlässigkeit der medizinischen Gutachten - die faktisch darüber entscheiden, ob eine Person Anspruch auf Leistungen der IV hat oder nicht - beschäftigt Politik (vgl. Interpellation Bruderer 06.3518) und Rechtsprechung schon lange.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Geschäftsbericht 2009 festgehalten, dass das medizinische Abklärungswesen der IV gewisse Defizite aufweist, die im Rahmen der Rechtsprechung nicht behoben werden können: fehlende Qualitätskontrolle, fehlende Transparenz der Expertenauswahl und des Verhältnisses der Expertinnen und Experten zur IV, nicht vorhandene Grundlagendaten diagnostischer Art. Das Bundesgericht hat das Bundesamt für Sozialversicherungen aufgefordert, zur Gewährleistung eines rechtsgleichen Gesetzesvollzuges diese Fragen einer raschen Lösung zuzuführen.</p><p>Am 8. Februar 2010 veröffentlichten verschiedene Behindertenorganisationen ein gemeinsames, kritisches Positionspapier zu den IV-Gutachten. Am 11. Februar 2010 publizierten Prof. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich ein Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit der medizinischen Abklärungsstellen (Medas) mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 28. Juni 2011 schliesslich erliess das Bundesgericht ein Urteil (9C_243/2010), in dem es festhielt, dass rechtliche Korrektive nötig sind, um die Unabhängigkeit der Medas zu gewährleisten.</p><p>Das Bundesgericht fordert die Aufsichtsbehörde und die Durchführungsorgane also auf, verschiedene Massnahmen auf administrativer Ebene zu ergreifen (Zuweisung der Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Minimum an Tarifdifferenzierung; höhere, einheitliche und transparente Qualitätsanforderungen). Es weist auch darauf hin, dass bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der versicherten Person verstärkt werden müssen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat zu dieser Problematik bereits im Rahmen seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation Savary 11.3036 Stellung genommen. Zudem hat sich der Nationalrat ebenfalls schon mit dieser Thematik befasst und der entsprechenden parlamentarischen Initiative Kiener Nellen 10.429 am 28. September 2011 keine Folge gegeben.</p><p>Im Jahr 2010 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Handlungsbedarf zur Verbesserung der Qualität und zur Erhöhung der Akzeptanz der Gutachten der medizinischen Abklärungsstellen (Medas) wahrgenommen und seitdem wichtige Anpassungen eingeleitet. So wird namentlich eine IT-Plattform ("MED@P") eingerichtet, welche die Aufträge nach dem Zufallsprinzip zuteilt und mit einer Qualitätskontrolle verbunden ist. Es sollen Rückmeldungen der IV-Stellen über die Qualität und die Termineinhaltung erfolgen und mit diesen Angaben dann entsprechende statistische Auswertungen vorgenommen werden.</p><p>Im Hinblick auf die Einführung der neuen IT-Plattform ist das BSV auch bereits an der Ausarbeitung von Zulassungskriterien für die Medas. Damit soll eine grössere Transparenz hinsichtlich Organisation, Trägerschaft, Auftragsvolumen, Auftraggeber, Ärztestab und Qualitätskontrollen geschaffen werden. Die Erfüllung und Einhaltung dieser Zulassungskriterien wird die Voraussetzung für den Abschluss und die allfällige Fortsetzung eines Tarifvertrags mit der Invalidenversicherung (IV) sein. Die Grundlagen für diese beiden Massnahmen werden im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (Revision 6a) in Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bundesrechtlich festgeschrieben. Zudem hat der Bundesrat bereits per 1. April 2011 Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g IVV im Sinne des Bundesgerichtes angepasst, wonach den Abklärungsstellen die Verfügungen im Sinne einer Information zum Ergebnis des Gutachtens automatisch zugestellt werden.</p><p>Bereits seit diesem Jahr steht das BSV darüber hinaus in Verhandlungen über neue Tarife mit den Gutachterstellen. Eine der wesentlichen Neuerungen soll die Einführung des vom Bundesgericht geforderten Entschädigungssystems sein, wonach nicht mehr eine Einheitspauschale pro polydisziplinäres Gutachten bezahlt werden soll, sondern eine differenzierte Entschädigung nach Art und Umfang des polydisziplinären Gutachtens.</p><p>Auf Weisungsebene wird das BSV auch den Einbezug und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Versicherten bei der Begutachtung verbessern. So sollen die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich zum vorgesehenen Fragenkatalog zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Im Weiteren ist vorgesehen, dass, wenn zwischen versicherter Person und IV-Stelle keine Einigung über die Gutachterstelle bzw. die Gutachter zustande kommt, die IV-Stelle eine direkt vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten anfechtbare Zwischenverfügung erlassen wird.</p><p>Die IV wird alles daransetzen, dass diese Massnahmen und Anpassungen so rasch als möglich umgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, die neuen Regelungen in der IVV per 1. März 2012 in Kraft zu setzen. Sofern die technischen Voraussetzungen und Verträge jedoch bereits vorher erfüllt und unterzeichnet sind, werden die Massnahmen auch bereits früher umgesetzt.</p><p>Die erforderlichen Massnahmen zur Behebung der vom Bundesgericht beanstandeten Mängel sind somit bereits getroffen oder werden zurzeit eingeleitet. Der Bundesrat ist also überzeugt, dass mit ihnen die wesentlichen Schwachpunkte des heutigen Systems der Medas-Gutachten im Sinne des Urteils des Bundesgerichtes schnell und pragmatisch behoben werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Zukunft der bei der Invalidenversicherung (IV) versicherten Personen hängt derzeit von bedenklich einseitigen Gutachten ab. Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, welche Massnahmen er auf gesetzgeberischer und administrativer Ebene innerhalb welcher Frist zu ergreifen gedenkt, um den Forderungen des Bundesgerichts nachzukommen und die Interessen der bei der IV versicherten Personen zu wahren?</p>
  • Invalidenversicherung. Faire medizinische Gutachten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mangelnde Zuverlässigkeit der medizinischen Gutachten - die faktisch darüber entscheiden, ob eine Person Anspruch auf Leistungen der IV hat oder nicht - beschäftigt Politik (vgl. Interpellation Bruderer 06.3518) und Rechtsprechung schon lange.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Geschäftsbericht 2009 festgehalten, dass das medizinische Abklärungswesen der IV gewisse Defizite aufweist, die im Rahmen der Rechtsprechung nicht behoben werden können: fehlende Qualitätskontrolle, fehlende Transparenz der Expertenauswahl und des Verhältnisses der Expertinnen und Experten zur IV, nicht vorhandene Grundlagendaten diagnostischer Art. Das Bundesgericht hat das Bundesamt für Sozialversicherungen aufgefordert, zur Gewährleistung eines rechtsgleichen Gesetzesvollzuges diese Fragen einer raschen Lösung zuzuführen.</p><p>Am 8. Februar 2010 veröffentlichten verschiedene Behindertenorganisationen ein gemeinsames, kritisches Positionspapier zu den IV-Gutachten. Am 11. Februar 2010 publizierten Prof. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich ein Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit der medizinischen Abklärungsstellen (Medas) mit der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 28. Juni 2011 schliesslich erliess das Bundesgericht ein Urteil (9C_243/2010), in dem es festhielt, dass rechtliche Korrektive nötig sind, um die Unabhängigkeit der Medas zu gewährleisten.</p><p>Das Bundesgericht fordert die Aufsichtsbehörde und die Durchführungsorgane also auf, verschiedene Massnahmen auf administrativer Ebene zu ergreifen (Zuweisung der Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Minimum an Tarifdifferenzierung; höhere, einheitliche und transparente Qualitätsanforderungen). Es weist auch darauf hin, dass bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der versicherten Person verstärkt werden müssen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat zu dieser Problematik bereits im Rahmen seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation Savary 11.3036 Stellung genommen. Zudem hat sich der Nationalrat ebenfalls schon mit dieser Thematik befasst und der entsprechenden parlamentarischen Initiative Kiener Nellen 10.429 am 28. September 2011 keine Folge gegeben.</p><p>Im Jahr 2010 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Handlungsbedarf zur Verbesserung der Qualität und zur Erhöhung der Akzeptanz der Gutachten der medizinischen Abklärungsstellen (Medas) wahrgenommen und seitdem wichtige Anpassungen eingeleitet. So wird namentlich eine IT-Plattform ("MED@P") eingerichtet, welche die Aufträge nach dem Zufallsprinzip zuteilt und mit einer Qualitätskontrolle verbunden ist. Es sollen Rückmeldungen der IV-Stellen über die Qualität und die Termineinhaltung erfolgen und mit diesen Angaben dann entsprechende statistische Auswertungen vorgenommen werden.</p><p>Im Hinblick auf die Einführung der neuen IT-Plattform ist das BSV auch bereits an der Ausarbeitung von Zulassungskriterien für die Medas. Damit soll eine grössere Transparenz hinsichtlich Organisation, Trägerschaft, Auftragsvolumen, Auftraggeber, Ärztestab und Qualitätskontrollen geschaffen werden. Die Erfüllung und Einhaltung dieser Zulassungskriterien wird die Voraussetzung für den Abschluss und die allfällige Fortsetzung eines Tarifvertrags mit der Invalidenversicherung (IV) sein. Die Grundlagen für diese beiden Massnahmen werden im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision (Revision 6a) in Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bundesrechtlich festgeschrieben. Zudem hat der Bundesrat bereits per 1. April 2011 Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g IVV im Sinne des Bundesgerichtes angepasst, wonach den Abklärungsstellen die Verfügungen im Sinne einer Information zum Ergebnis des Gutachtens automatisch zugestellt werden.</p><p>Bereits seit diesem Jahr steht das BSV darüber hinaus in Verhandlungen über neue Tarife mit den Gutachterstellen. Eine der wesentlichen Neuerungen soll die Einführung des vom Bundesgericht geforderten Entschädigungssystems sein, wonach nicht mehr eine Einheitspauschale pro polydisziplinäres Gutachten bezahlt werden soll, sondern eine differenzierte Entschädigung nach Art und Umfang des polydisziplinären Gutachtens.</p><p>Auf Weisungsebene wird das BSV auch den Einbezug und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Versicherten bei der Begutachtung verbessern. So sollen die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich zum vorgesehenen Fragenkatalog zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Im Weiteren ist vorgesehen, dass, wenn zwischen versicherter Person und IV-Stelle keine Einigung über die Gutachterstelle bzw. die Gutachter zustande kommt, die IV-Stelle eine direkt vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten anfechtbare Zwischenverfügung erlassen wird.</p><p>Die IV wird alles daransetzen, dass diese Massnahmen und Anpassungen so rasch als möglich umgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, die neuen Regelungen in der IVV per 1. März 2012 in Kraft zu setzen. Sofern die technischen Voraussetzungen und Verträge jedoch bereits vorher erfüllt und unterzeichnet sind, werden die Massnahmen auch bereits früher umgesetzt.</p><p>Die erforderlichen Massnahmen zur Behebung der vom Bundesgericht beanstandeten Mängel sind somit bereits getroffen oder werden zurzeit eingeleitet. Der Bundesrat ist also überzeugt, dass mit ihnen die wesentlichen Schwachpunkte des heutigen Systems der Medas-Gutachten im Sinne des Urteils des Bundesgerichtes schnell und pragmatisch behoben werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Zukunft der bei der Invalidenversicherung (IV) versicherten Personen hängt derzeit von bedenklich einseitigen Gutachten ab. Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, welche Massnahmen er auf gesetzgeberischer und administrativer Ebene innerhalb welcher Frist zu ergreifen gedenkt, um den Forderungen des Bundesgerichts nachzukommen und die Interessen der bei der IV versicherten Personen zu wahren?</p>
    • Invalidenversicherung. Faire medizinische Gutachten

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