Gelbe und Rote Karte bei gewalttätigem Hooliganismus

ShortId
11.3874
Id
20113874
Updated
28.07.2023 08:07
Language
de
Title
Gelbe und Rote Karte bei gewalttätigem Hooliganismus
AdditionalIndexing
28;12;Sportanlass;Alkoholkonsum;Führerschein;Strafe;Drogenabhängigkeit;Ersatzstrafe;Gewalt
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L04K18020401, Führerschein
  • L05K0101010208, Sportanlass
  • L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es ist unbestritten, dass die Gewalt und die Gewaltbereitschaft bei Grossanlässen, vor allem im Umfeld von Fussball- und Eishockeyveranstaltungen sowie an einzelnen Demonstrationen, zugenommen hat. Wochenende für Wochenende ist die Polizei im Einsatz. Die bisherigen Massnahmen wie strafrechtliche Verurteilungen, Stadion- und Rayonverbote, Fanarbeit usw. zeigten zwar eine gewisse Wirkung, genügen aber offenbar nicht.</p><p>2. Die klare Trennung zwischen Strafrecht und Strassenverkehrsgesetz als Verwaltungsrecht wird nicht infrage gestellt, doch ist es offensichtlich, dass bei Gewalttätigkeit unter Drogen- und Alkoholeinfluss die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht gegeben ist oder zumindest überprüft werden müsste. Wer immer wieder betrunken und/oder zugedröhnt mit seinen Hooligankumpels die Sportveranstaltungen "besucht" und einzig und allein wegen der angesagten Randale anwesend ist, offenbart eine Einstellung zu Regeln, die nicht zu akzeptieren ist.</p><p>3. Die in diesem Postulat angestrebte Massnahme der Gelben und Roten Karte für Randalierer soll insbesondere eine präventive Wirkung erzielen. Ähnliche Massnahmen wurden auch schon in Teilen Deutschlands eingeführt.</p>
  • <p>Ein Entzug des Führerausweises setzt die Begehung eines Strassenverkehrsdeliktes voraus. Bei einem Führerausweisentzug wegen Hooliganismus wäre dieser sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Ein weiter gehender Ausweisentzugstatbestand, der bei jedem strafrechtlichen Verfahren wegen gewalttätigem Verhalten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss automatisch zu einer Strassenverkehrsmassnahme führt, wäre also systemwidrig. Im Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird der Führerausweisentzug nicht als allgemein anwendbare Strafe vorgesehen. Demnach ist es auch nicht angezeigt, ihn als Sanktion einzelner Delikte vorzusehen. Der Bundesrat lehnt das Ansinnen deshalb ab (vgl. dazu auch die Vorstösse 95.3529, 97.3615 und 09.4016).</p><p>Im Übrigen ist die charakterliche Fahreignung im Strassenverkehrsrecht bereits heute eine Zulassungsbedingung: Einen Lernfahr- oder Führerausweis kann nur erwerben, wer über eine genügende charakterliche Fahreignung verfügt (Art. 14 Abs. 2 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01). Zudem kann der Führerausweis bei Vorliegen charakterlicher Mängel auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 Bst. c SVG). Schliesslich muss die Polizei der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde Meldung erstatten, sobald sie Kenntnis von Tatsachen hat, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können (Art. 37 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007; SR 741.013). Die bestehenden Möglichkeiten erweisen sich damit als genügend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es Sinn machen würde, eine bundesrechtliche Grundlage zu schaffen, dass bei strafrechtlichen Verfahren wegen gewalttätigen Verhaltens unter Alkohol- und Drogeneinfluss der Entzug des Führerausweises oder die Nichterteilung des Lernfahrausweises angedroht und im Wiederholungsfall auch verfügt werden könnte.</p><p>Insbesondere wäre wohl Artikel 16d Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen. Entsprechend soll gewalttätigen Hooligans beim ersten Mal die Gelbe Karte gezeigt werden können, d. h. mit einem befristeten Entzug des Führerausweises bzw. der Nichterteilung des Lernfahrausweises gedroht werden. Im Wiederholungsfall ist die Drohung zu vollziehen.</p>
  • Gelbe und Rote Karte bei gewalttätigem Hooliganismus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es ist unbestritten, dass die Gewalt und die Gewaltbereitschaft bei Grossanlässen, vor allem im Umfeld von Fussball- und Eishockeyveranstaltungen sowie an einzelnen Demonstrationen, zugenommen hat. Wochenende für Wochenende ist die Polizei im Einsatz. Die bisherigen Massnahmen wie strafrechtliche Verurteilungen, Stadion- und Rayonverbote, Fanarbeit usw. zeigten zwar eine gewisse Wirkung, genügen aber offenbar nicht.</p><p>2. Die klare Trennung zwischen Strafrecht und Strassenverkehrsgesetz als Verwaltungsrecht wird nicht infrage gestellt, doch ist es offensichtlich, dass bei Gewalttätigkeit unter Drogen- und Alkoholeinfluss die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht gegeben ist oder zumindest überprüft werden müsste. Wer immer wieder betrunken und/oder zugedröhnt mit seinen Hooligankumpels die Sportveranstaltungen "besucht" und einzig und allein wegen der angesagten Randale anwesend ist, offenbart eine Einstellung zu Regeln, die nicht zu akzeptieren ist.</p><p>3. Die in diesem Postulat angestrebte Massnahme der Gelben und Roten Karte für Randalierer soll insbesondere eine präventive Wirkung erzielen. Ähnliche Massnahmen wurden auch schon in Teilen Deutschlands eingeführt.</p>
    • <p>Ein Entzug des Führerausweises setzt die Begehung eines Strassenverkehrsdeliktes voraus. Bei einem Führerausweisentzug wegen Hooliganismus wäre dieser sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Ein weiter gehender Ausweisentzugstatbestand, der bei jedem strafrechtlichen Verfahren wegen gewalttätigem Verhalten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss automatisch zu einer Strassenverkehrsmassnahme führt, wäre also systemwidrig. Im Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird der Führerausweisentzug nicht als allgemein anwendbare Strafe vorgesehen. Demnach ist es auch nicht angezeigt, ihn als Sanktion einzelner Delikte vorzusehen. Der Bundesrat lehnt das Ansinnen deshalb ab (vgl. dazu auch die Vorstösse 95.3529, 97.3615 und 09.4016).</p><p>Im Übrigen ist die charakterliche Fahreignung im Strassenverkehrsrecht bereits heute eine Zulassungsbedingung: Einen Lernfahr- oder Führerausweis kann nur erwerben, wer über eine genügende charakterliche Fahreignung verfügt (Art. 14 Abs. 2 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01). Zudem kann der Führerausweis bei Vorliegen charakterlicher Mängel auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 Bst. c SVG). Schliesslich muss die Polizei der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde Meldung erstatten, sobald sie Kenntnis von Tatsachen hat, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können (Art. 37 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007; SR 741.013). Die bestehenden Möglichkeiten erweisen sich damit als genügend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es Sinn machen würde, eine bundesrechtliche Grundlage zu schaffen, dass bei strafrechtlichen Verfahren wegen gewalttätigen Verhaltens unter Alkohol- und Drogeneinfluss der Entzug des Führerausweises oder die Nichterteilung des Lernfahrausweises angedroht und im Wiederholungsfall auch verfügt werden könnte.</p><p>Insbesondere wäre wohl Artikel 16d Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen. Entsprechend soll gewalttätigen Hooligans beim ersten Mal die Gelbe Karte gezeigt werden können, d. h. mit einem befristeten Entzug des Führerausweises bzw. der Nichterteilung des Lernfahrausweises gedroht werden. Im Wiederholungsfall ist die Drohung zu vollziehen.</p>
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