Förderung der Telearbeit durch steuerliche Anreize
- ShortId
-
11.3882
- Id
-
20113882
- Updated
-
27.07.2023 20:11
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der Telearbeit durch steuerliche Anreize
- AdditionalIndexing
-
15;Steuerabzug;elektronische Heimarbeit;Pendlerverkehr;Familienpolitik;Arbeitszeitmodell;Arbeitsstätte;Familie (speziell)
- 1
-
- L05K0702050304, elektronische Heimarbeit
- L04K11070304, Steuerabzug
- L03K010303, Familie (speziell)
- L05K0702050203, Arbeitsstätte
- L04K18010216, Pendlerverkehr
- L06K070205030201, Arbeitszeitmodell
- L04K01030304, Familienpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Durch den Arbeitsweg geht werktätigen Vätern und Müttern wertvolle Zeit verloren, die sie besser mit ihren Kindern und der Partnerin oder dem Partner verbringen würden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird dadurch beeinträchtigt. Dafür gäbe es eine einfache, technisch machbare Lösung: die Arbeit von zu Hause aus (Telearbeit). Arbeit im familiären Umfeld kann motivierend wirken und steigert die Lebensqualität.</p><p>Zudem stösst unsere Verkehrsinfrastruktur durch die wachsende Zahl der Pendlerinnen und Pendler an ihre Grenzen. Die Kosten für Ausbau und Unterhalt der Verkehrsinfrastruktur wachsen stetig.</p><p>Telearbeit führt nebst dem erwähnten Nutzen für Familien und Verkehr auch zu einer besseren Auslastung der Infrastruktur. Arbeitgeber können ihre Fixkosten senken, da Telearbeitende keinen permanenten Arbeitsplatz benötigen. Einzelfälle zeigen bereits, dass Telearbeit in der Praxis funktioniert.</p><p>Weiter stellt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 11.3663 fest, dass die Entwicklung der Telearbeit für die Wirtschaft wachstumsfördernd wirkt. Um den Anteil der Telearbeit zu erhöhen, reichen freiwillige Massnahmen der Sozialpartner, wie sie dem Bundesrat vorschweben, aber nicht aus. Es braucht Anreize. Die Erfahrung zeigt, dass steuerliche Anreize sowohl für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmer die beste Wirkung entfalten.</p>
- <p>In seinen Antworten auf die Interpellationen Schmid-Federer 11.3300, "Förderung von Teilzeitarbeitsmodellen", und 11.3663, "Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Telearbeit", hält der Bundesrat fest, dass die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihn eine politische Priorität darstellt, und weist auf die verschiedenen Massnahmen hin, die die Bundesverwaltung zur Erreichung dieses Ziels unternimmt. Eine weiter gehende Förderung von Telearbeit fällt nach Ansicht des Bundesrates in die Zuständigkeit der Sozialpartner.</p><p>Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den folgenden drei Voraussetzungen fördern, die zudem kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz). Die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind nach Auffassung des Bundesrates nicht effektiv, denn sie schaffen Anreize auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die solche Anreize gar nicht benötigen. Wollte man die Telearbeit im Sinne der Motion fördern, müssten sich die Massnahmen zugunsten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auswirken, denn diese treffen den Entscheid, ob der Betrieb Telearbeit zulässt oder nicht.</p><p>Die von der Motionärin geforderte Massnahme würde ausserdem gegen die Prinzipien der rechtsgleichen Behandlung bzw. der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Besteuerung je nach Standort des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde. Zudem eignet sich nicht jede Tätigkeit für Telearbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen keine Telearbeit leisten können, obwohl sie daran interessiert wären, wären daher doppelt benachteiligt. In der Regel wird die Telearbeit nicht zu 100 Prozent ermöglicht, denn die sozialen Kontakte am ordentlichen Arbeitsort spielen bei der Auftragserfüllung eine wesentliche Rolle. Daher dürfte die Reduktion der Bemessungsgrundlage in den meisten Fällen wohl nur anteilsmässig gewährt werden. Für die veranlagende Steuerverwaltung ist die Kontrolle, ob und wie viel Heimarbeit geleistet wird, nicht möglich. Die Überweisung dieser Motion würde somit einmal mehr - entgegen den regelmässigen parlamentarischen Forderungen nach Vereinfachung - zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts führen.</p><p>Die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für die Fixkosten für Personen mit Telearbeit ist nicht erforderlich, denn besondere Auslagen wie Kosten für Hard- und Software, privates Arbeitszimmer und Ähnliches können schon im geltenden Recht unter bestimmten Bedingungen in Abzug gebracht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG).</p><p>Die vorgeschlagene Kürzung der Bemessungsgrundlage von 10 Prozent würde beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden zu entsprechenden Mindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen hängt vom Umfang der Telearbeit und von der Höhe des Erwerbseinkommens ab, welches im Rahmen der Telearbeit erwirtschaftet wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung eine Gesetzesänderungsvorlage, damit:</p><p>1. in Telearbeitsverhältnissen angestellte Personen das daraus resultierende Einkommen nur zu 90 Prozent versteuern müssen;</p><p>2. in Telearbeitsverhältnissen angestellte Personen die daraus resultierenden Fixkosten bis maximal 5000 Schweizerfranken pro Jahr von der Steuer abziehen können.</p>
- Förderung der Telearbeit durch steuerliche Anreize
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Durch den Arbeitsweg geht werktätigen Vätern und Müttern wertvolle Zeit verloren, die sie besser mit ihren Kindern und der Partnerin oder dem Partner verbringen würden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird dadurch beeinträchtigt. Dafür gäbe es eine einfache, technisch machbare Lösung: die Arbeit von zu Hause aus (Telearbeit). Arbeit im familiären Umfeld kann motivierend wirken und steigert die Lebensqualität.</p><p>Zudem stösst unsere Verkehrsinfrastruktur durch die wachsende Zahl der Pendlerinnen und Pendler an ihre Grenzen. Die Kosten für Ausbau und Unterhalt der Verkehrsinfrastruktur wachsen stetig.</p><p>Telearbeit führt nebst dem erwähnten Nutzen für Familien und Verkehr auch zu einer besseren Auslastung der Infrastruktur. Arbeitgeber können ihre Fixkosten senken, da Telearbeitende keinen permanenten Arbeitsplatz benötigen. Einzelfälle zeigen bereits, dass Telearbeit in der Praxis funktioniert.</p><p>Weiter stellt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 11.3663 fest, dass die Entwicklung der Telearbeit für die Wirtschaft wachstumsfördernd wirkt. Um den Anteil der Telearbeit zu erhöhen, reichen freiwillige Massnahmen der Sozialpartner, wie sie dem Bundesrat vorschweben, aber nicht aus. Es braucht Anreize. Die Erfahrung zeigt, dass steuerliche Anreize sowohl für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmer die beste Wirkung entfalten.</p>
- <p>In seinen Antworten auf die Interpellationen Schmid-Federer 11.3300, "Förderung von Teilzeitarbeitsmodellen", und 11.3663, "Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Telearbeit", hält der Bundesrat fest, dass die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihn eine politische Priorität darstellt, und weist auf die verschiedenen Massnahmen hin, die die Bundesverwaltung zur Erreichung dieses Ziels unternimmt. Eine weiter gehende Förderung von Telearbeit fällt nach Ansicht des Bundesrates in die Zuständigkeit der Sozialpartner.</p><p>Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den folgenden drei Voraussetzungen fördern, die zudem kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz). Die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind nach Auffassung des Bundesrates nicht effektiv, denn sie schaffen Anreize auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die solche Anreize gar nicht benötigen. Wollte man die Telearbeit im Sinne der Motion fördern, müssten sich die Massnahmen zugunsten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auswirken, denn diese treffen den Entscheid, ob der Betrieb Telearbeit zulässt oder nicht.</p><p>Die von der Motionärin geforderte Massnahme würde ausserdem gegen die Prinzipien der rechtsgleichen Behandlung bzw. der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Besteuerung je nach Standort des Arbeitsplatzes rechtfertigen würde. Zudem eignet sich nicht jede Tätigkeit für Telearbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen keine Telearbeit leisten können, obwohl sie daran interessiert wären, wären daher doppelt benachteiligt. In der Regel wird die Telearbeit nicht zu 100 Prozent ermöglicht, denn die sozialen Kontakte am ordentlichen Arbeitsort spielen bei der Auftragserfüllung eine wesentliche Rolle. Daher dürfte die Reduktion der Bemessungsgrundlage in den meisten Fällen wohl nur anteilsmässig gewährt werden. Für die veranlagende Steuerverwaltung ist die Kontrolle, ob und wie viel Heimarbeit geleistet wird, nicht möglich. Die Überweisung dieser Motion würde somit einmal mehr - entgegen den regelmässigen parlamentarischen Forderungen nach Vereinfachung - zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts führen.</p><p>Die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für die Fixkosten für Personen mit Telearbeit ist nicht erforderlich, denn besondere Auslagen wie Kosten für Hard- und Software, privates Arbeitszimmer und Ähnliches können schon im geltenden Recht unter bestimmten Bedingungen in Abzug gebracht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG).</p><p>Die vorgeschlagene Kürzung der Bemessungsgrundlage von 10 Prozent würde beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden zu entsprechenden Mindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen hängt vom Umfang der Telearbeit und von der Höhe des Erwerbseinkommens ab, welches im Rahmen der Telearbeit erwirtschaftet wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung eine Gesetzesänderungsvorlage, damit:</p><p>1. in Telearbeitsverhältnissen angestellte Personen das daraus resultierende Einkommen nur zu 90 Prozent versteuern müssen;</p><p>2. in Telearbeitsverhältnissen angestellte Personen die daraus resultierenden Fixkosten bis maximal 5000 Schweizerfranken pro Jahr von der Steuer abziehen können.</p>
- Förderung der Telearbeit durch steuerliche Anreize
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