Umnutzung staatlicher Immobilien für den preisgünstigen Wohnungsbau
- ShortId
-
11.3893
- Id
-
20113893
- Updated
-
14.11.2025 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Umnutzung staatlicher Immobilien für den preisgünstigen Wohnungsbau
- AdditionalIndexing
-
2846;Landeigentum der öffentlichen Hand;Bodenmarkt;Immobilieneigentum;Wohnungsbau;Bundesbauten
- 1
-
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L06K050701090102, Landeigentum der öffentlichen Hand
- L06K070503030301, Bundesbauten
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K01020403, Bodenmarkt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund hat in Artikel 108 der Bundesverfassung die Kompetenz, den Wohnungsbau und insbesondere den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern. Diese Kompetenz ist zugleich eine sozialpolitische Verpflichtung.</p><p>Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp. Das gilt insbesondere für den preisgünstigen Wohnraum in den Ballungsgebieten. Der Bund wie auch bundesnahe Unternehmen verfügen über ungenutzte Landreserven und Immobilien. Statt diese den Meistbietenden zu veräussern, ist es sachgerechter, diese Immobilien für die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus einzusetzen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Bestandsaufnahme aller ungenutzten oder nicht mehr genutzten Immobilien des Bundes zu erarbeiten und dem Parlament ein Konzept vorzulegen, in welcher Form diese Liegenschaften oder der entsprechende Erlös für den preisgünstigen Wohnungsbau eingesetzt werden können. Um diese Arbeiten und deren Umsetzung nicht zu präjudizieren, ist bis zum Vorliegen des Konzepts von einem weiteren Verkauf von nicht mehr genutzten Immobilien des Bundes abzusehen.</p>
- <p>Bei Immobilien, die sich im Eigentum des Bundes oder bundesnaher Unternehmen befinden und die nicht zum betriebsnotwendigen Bestand gehören, ist es eine Daueraufgabe der entsprechenden Eigentümer, die künftige Verwendung zu überprüfen. In Anbetracht der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und des Mangels an preisgünstigem Wohnraum stellt sich in diesen Fällen stets auch die Frage, ob und welche Bauten an gemeinnützige Wohnbauträger veräussert werden könnten.</p><p>Dabei ist zu beachten, dass nicht alle staatlichen Immobilien für den Wohnbau geeignet sind. Oft befinden sich solche Bauten in Randregionen, oder die baulichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund werden die für die Erfüllung von Bundesaufgaben nicht mehr benötigten Liegenschaften zurzeit wenn immer möglich verkauft. Eine Straffung des Portfolios der zivilen Bundesbauten ist denn auch eine der Massnahmen, die momentan im Rahmen der Aufgabenüberprüfung des Bundes umgesetzt wird. Die Verkaufserlöse können zur Erfüllung anderer Aufgaben eingesetzt werden.</p><p>Im Bereich der Wohnbauförderung geschieht dies gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung und auf das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 derzeit über zwei indirekt wirkende Instrumente, nämlich über die Gewährung von Bundesbürgschaften für Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen sowie über Darlehen des Bundes an Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass nicht mehr genutzte Immobilien und Landparzellen des Bundes, von bundeseigenen bzw. bundesnahen Unternehmen für den gemeinnützigen Wohnungsbau genutzt werden. Das gilt insbesondere für Landreserven von Armasuisse, Immobilien der SBB und des Bundes (z. B. von VBS und EFD). Der Bundesrat hat dazu den Bestand solcher Immobilien zu erheben und ein Konzept für den Einsatz der entsprechenden Immobilien für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu erarbeiten. Das Konzept ist dem Parlament mit den entsprechenden Massnahmen zu unterbreiten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Verkäufe von Immobilien des Bundes bzw. von bundesnahen Unternehmen zu stoppen, es sei denn, es handle sich um einen betriebsnotwendigen Eigentumstausch.</p>
- Umnutzung staatlicher Immobilien für den preisgünstigen Wohnungsbau
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bund hat in Artikel 108 der Bundesverfassung die Kompetenz, den Wohnungsbau und insbesondere den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern. Diese Kompetenz ist zugleich eine sozialpolitische Verpflichtung.</p><p>Der Wohnraum in der Schweiz ist knapp. Das gilt insbesondere für den preisgünstigen Wohnraum in den Ballungsgebieten. Der Bund wie auch bundesnahe Unternehmen verfügen über ungenutzte Landreserven und Immobilien. Statt diese den Meistbietenden zu veräussern, ist es sachgerechter, diese Immobilien für die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus einzusetzen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Bestandsaufnahme aller ungenutzten oder nicht mehr genutzten Immobilien des Bundes zu erarbeiten und dem Parlament ein Konzept vorzulegen, in welcher Form diese Liegenschaften oder der entsprechende Erlös für den preisgünstigen Wohnungsbau eingesetzt werden können. Um diese Arbeiten und deren Umsetzung nicht zu präjudizieren, ist bis zum Vorliegen des Konzepts von einem weiteren Verkauf von nicht mehr genutzten Immobilien des Bundes abzusehen.</p>
- <p>Bei Immobilien, die sich im Eigentum des Bundes oder bundesnaher Unternehmen befinden und die nicht zum betriebsnotwendigen Bestand gehören, ist es eine Daueraufgabe der entsprechenden Eigentümer, die künftige Verwendung zu überprüfen. In Anbetracht der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und des Mangels an preisgünstigem Wohnraum stellt sich in diesen Fällen stets auch die Frage, ob und welche Bauten an gemeinnützige Wohnbauträger veräussert werden könnten.</p><p>Dabei ist zu beachten, dass nicht alle staatlichen Immobilien für den Wohnbau geeignet sind. Oft befinden sich solche Bauten in Randregionen, oder die baulichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sind nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund werden die für die Erfüllung von Bundesaufgaben nicht mehr benötigten Liegenschaften zurzeit wenn immer möglich verkauft. Eine Straffung des Portfolios der zivilen Bundesbauten ist denn auch eine der Massnahmen, die momentan im Rahmen der Aufgabenüberprüfung des Bundes umgesetzt wird. Die Verkaufserlöse können zur Erfüllung anderer Aufgaben eingesetzt werden.</p><p>Im Bereich der Wohnbauförderung geschieht dies gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung und auf das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 derzeit über zwei indirekt wirkende Instrumente, nämlich über die Gewährung von Bundesbürgschaften für Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen sowie über Darlehen des Bundes an Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass nicht mehr genutzte Immobilien und Landparzellen des Bundes, von bundeseigenen bzw. bundesnahen Unternehmen für den gemeinnützigen Wohnungsbau genutzt werden. Das gilt insbesondere für Landreserven von Armasuisse, Immobilien der SBB und des Bundes (z. B. von VBS und EFD). Der Bundesrat hat dazu den Bestand solcher Immobilien zu erheben und ein Konzept für den Einsatz der entsprechenden Immobilien für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu erarbeiten. Das Konzept ist dem Parlament mit den entsprechenden Massnahmen zu unterbreiten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Verkäufe von Immobilien des Bundes bzw. von bundesnahen Unternehmen zu stoppen, es sei denn, es handle sich um einen betriebsnotwendigen Eigentumstausch.</p>
- Umnutzung staatlicher Immobilien für den preisgünstigen Wohnungsbau
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