Grossbanken ohne Investment-Banking-Risiko

ShortId
11.3895
Id
20113895
Updated
27.07.2023 20:25
Language
de
Title
Grossbanken ohne Investment-Banking-Risiko
AdditionalIndexing
24;Bankgeschäft;Staatsgarantie;Geschäftsbank;Bankrecht;Grossbank;Risikokapital;Investitionsbank
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L05K1104010105, Investitionsbank
  • L05K1106020109, Risikokapital
  • L05K1104010103, Geschäftsbank
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Investment Banking ist mit grossen Risiken verbunden. Diese sind, wie der aktuelle Fall bei der UBS in London zeigt, weder von der Bank noch von der Aufsicht wirklich kontrollier- und steuerbar. Bei den systemrelevanten Banken ist das von grosser finanzieller und politischer Tragweite, denn letztlich trägt die ganze Bevölkerung diese Risiken ungefragt und ungewollt mit.</p><p>Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Staatsgarantie das Risikoverhalten der Grossbanken negativ beeinflusst bzw. einen Anreiz bietet, überproportional hohe Risiken einzugehen ("moral hazard").</p><p>Solange eine Bank zu den systemrelevanten Banken gehört, muss sie sich auf die Tätigkeit einer Geschäftsbank konzentrieren und auf das Investment Banking verzichten. Da die gesetzliche Abgrenzung der erlaubten Tätigkeiten und des Investment Bankings kaum abstrakt geregelt werden kann, ist vorzusehen, dass die Finma für jedes Institut die erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen festlegt.</p><p>Für die Durchsetzung der neuen Regulierung ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist im Grundsatz mit der Antragstellerin einig, dass das Investment Banking, insbesondere wenn der Eigenhandel bedeutende Risikopositionen beinhaltet, schwerwiegende Folgen für systemrelevante Banken haben kann. Mit der Revision des Bankengesetzes ("too big to fail"), wie sie vom Parlament am 30. September 2011 verabschiedet wurde, wird der aus dem Investment Banking und aus weiteren risikobehafteten Bankgeschäften fliessenden Gefahr für die systemrelevanten Funktionen auf zwei Arten begegnet.</p><p>Zum einen müssen die Banken signifikant höhere Eigenmittel aufbauen, zusätzliche Liquiditätsvorgaben einhalten und weitere Risikomassnahmen treffen. Damit wird die Fähigkeit der Banken, Risiken zu absorbieren, entscheidend gestärkt. </p><p>Zum anderen werden die Banken verpflichtet, im Rahmen der organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass auch im Krisen- und Insolvenzfall die systemrelevanten Funktionen weitergeführt werden können (Notfallplan). Beim Notfallplan handelt es sich nicht bloss um ein auszuarbeitendes Szenario, sondern es müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen jederzeit sichergestellt ist. Denkbar ist beispielsweise, dass diese Funktionen bereits von Beginn weg in einem separaten Bankeninstitut geführt werden oder dass sie im Krisenfall auf eine Brückenbank oder auf eine fremde Bank übertragen werden.</p><p>Der notwendigerweise auf die einzelne Bank zugeschnittene Notfallplan wird in einem ersten Schritt durch die Bank erstellt und mittels eines strengen Kriterienkataloges, basierend auf der noch zu erarbeitenden bundesrätlichen Bankenverordnung, durch die Finma geprüft. Die Finma wird mit dem laufend anzupassenden Notfallplan sicherstellen, dass die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Krisenfall nicht durch andere Geschäftsbereiche gefährdet wird. Es ist wahrscheinlich, dass zu diesen im Notfallplan abzugrenzenden Geschäftsbereichen ganz oder teilweise das Investment Banking und eventuell auch der Eigenhandel gehören werden. Da im Krisenfall die Weiterführung systemrelevanter Funktionen sichergestellt wird, wäre es nicht verhältnismässig, systemrelevanten Banken bestimmte Geschäfte bereits von vornherein zu untersagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, die bei den systemrelevanten Banken das vom Investment Banking und vom Eigenhandel ausgehende Risiko für die Volkswirtschaft beseitigt. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>1. Die systemrelevanten Banken beschränken ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Aktivitäten einer Geschäftsbank. Die den einzelnen Grossbanken erlaubten Geschäftsfelder werden von der Finma festgelegt.</p><p>2. Der Eigenhandel ist auf das geschäftsnotwendige Minimum zu beschränken.</p><p>3. Das Investment Banking ist ihnen untersagt, wobei die Finma die entsprechende Abgrenzung vorzunehmen hat.</p><p>4. Für die Bereinigung der Geschäftsfelder wird den systemrelevanten Banken eine angemessene Übergangsfrist gewährt.</p>
  • Grossbanken ohne Investment-Banking-Risiko
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Investment Banking ist mit grossen Risiken verbunden. Diese sind, wie der aktuelle Fall bei der UBS in London zeigt, weder von der Bank noch von der Aufsicht wirklich kontrollier- und steuerbar. Bei den systemrelevanten Banken ist das von grosser finanzieller und politischer Tragweite, denn letztlich trägt die ganze Bevölkerung diese Risiken ungefragt und ungewollt mit.</p><p>Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Staatsgarantie das Risikoverhalten der Grossbanken negativ beeinflusst bzw. einen Anreiz bietet, überproportional hohe Risiken einzugehen ("moral hazard").</p><p>Solange eine Bank zu den systemrelevanten Banken gehört, muss sie sich auf die Tätigkeit einer Geschäftsbank konzentrieren und auf das Investment Banking verzichten. Da die gesetzliche Abgrenzung der erlaubten Tätigkeiten und des Investment Bankings kaum abstrakt geregelt werden kann, ist vorzusehen, dass die Finma für jedes Institut die erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen festlegt.</p><p>Für die Durchsetzung der neuen Regulierung ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist im Grundsatz mit der Antragstellerin einig, dass das Investment Banking, insbesondere wenn der Eigenhandel bedeutende Risikopositionen beinhaltet, schwerwiegende Folgen für systemrelevante Banken haben kann. Mit der Revision des Bankengesetzes ("too big to fail"), wie sie vom Parlament am 30. September 2011 verabschiedet wurde, wird der aus dem Investment Banking und aus weiteren risikobehafteten Bankgeschäften fliessenden Gefahr für die systemrelevanten Funktionen auf zwei Arten begegnet.</p><p>Zum einen müssen die Banken signifikant höhere Eigenmittel aufbauen, zusätzliche Liquiditätsvorgaben einhalten und weitere Risikomassnahmen treffen. Damit wird die Fähigkeit der Banken, Risiken zu absorbieren, entscheidend gestärkt. </p><p>Zum anderen werden die Banken verpflichtet, im Rahmen der organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass auch im Krisen- und Insolvenzfall die systemrelevanten Funktionen weitergeführt werden können (Notfallplan). Beim Notfallplan handelt es sich nicht bloss um ein auszuarbeitendes Szenario, sondern es müssen alle nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen jederzeit sichergestellt ist. Denkbar ist beispielsweise, dass diese Funktionen bereits von Beginn weg in einem separaten Bankeninstitut geführt werden oder dass sie im Krisenfall auf eine Brückenbank oder auf eine fremde Bank übertragen werden.</p><p>Der notwendigerweise auf die einzelne Bank zugeschnittene Notfallplan wird in einem ersten Schritt durch die Bank erstellt und mittels eines strengen Kriterienkataloges, basierend auf der noch zu erarbeitenden bundesrätlichen Bankenverordnung, durch die Finma geprüft. Die Finma wird mit dem laufend anzupassenden Notfallplan sicherstellen, dass die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Krisenfall nicht durch andere Geschäftsbereiche gefährdet wird. Es ist wahrscheinlich, dass zu diesen im Notfallplan abzugrenzenden Geschäftsbereichen ganz oder teilweise das Investment Banking und eventuell auch der Eigenhandel gehören werden. Da im Krisenfall die Weiterführung systemrelevanter Funktionen sichergestellt wird, wäre es nicht verhältnismässig, systemrelevanten Banken bestimmte Geschäfte bereits von vornherein zu untersagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, die bei den systemrelevanten Banken das vom Investment Banking und vom Eigenhandel ausgehende Risiko für die Volkswirtschaft beseitigt. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>1. Die systemrelevanten Banken beschränken ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Aktivitäten einer Geschäftsbank. Die den einzelnen Grossbanken erlaubten Geschäftsfelder werden von der Finma festgelegt.</p><p>2. Der Eigenhandel ist auf das geschäftsnotwendige Minimum zu beschränken.</p><p>3. Das Investment Banking ist ihnen untersagt, wobei die Finma die entsprechende Abgrenzung vorzunehmen hat.</p><p>4. Für die Bereinigung der Geschäftsfelder wird den systemrelevanten Banken eine angemessene Übergangsfrist gewährt.</p>
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