Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern

ShortId
11.3900
Id
20113900
Updated
28.07.2023 11:37
Language
de
Title
Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern
AdditionalIndexing
28;15;Versicherungsleistung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Invalidenversicherung;Hörbehinderte/r;geschützter Arbeitsplatz;Dolmetschen;Übersetzen;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L06K010402010102, Hörbehinderte/r
  • L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K1201030201, Dolmetschen
  • L04K12010302, Übersetzen
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In genereller Hinsicht ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen der Gebärdensprache durch die Invalidenversicherung (IV) aus verschiedenen Gründen finanziert werden: </p><p>- Gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVG bzw. Artikel 9 der Hilfsmittelverordnung (HVI) haben Versicherte Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben sowie besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen. </p><p>Aufgrund dieser Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Tarifvereinbarung mit der Stiftung Kommunikationshilfe für Hörgeschädigte (Procom) abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung werden die Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen für Gebärdensprache bis maximal 1740 Franken pro Monat (Betrag 2011) vergütet.</p><p>- Gemäss Artikel 16 und 17 IVG werden im Rahmen von Erstausbildungen, Weiterbildungen und beruflichen Wiedereingliederungen die invaliditätsbedingten Zusatzkosten übernommen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Finanzierung von Dolmetschern für Gebärdensprache für gehörlose und hörbehinderte versicherte Personen.</p><p>- Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) können für Besprechungen mit Behörden Gebärdendolmetscher und -dolmetscherinnen beigezogen werden. Diese werden durch die Procom bestellt und aufgrund einer Leistungsvereinbarung durch das BSV über Artikel 74 IVG finanziert.</p><p>- Über Artikel 74 IVG werden zudem weitere Gehörlosenorganisationen subventioniert. Diese bieten Kurz- und Sozialberatung sowie Beratung von Angehörigen an, betreiben Treffpunkte, vermitteln Dolmetschdienste und bieten Tages-, Jahres- und Semesterkurse für Gehörlose, Angehörige und weitere Betroffene an.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Es existieren keine genauen Zahlen zu den Anfragen für die Finanzierung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen der Gebärdensprache sowie zu allfälligen Ablehnungen von Gesuchen in den letzten drei Jahren.</p><p>Im Jahre 2010 wurden für total 317 Personen mit Höreinschränkungen Dienstleistungen durch Dritte gemäss Artikel 9 HVI erbracht. Es dürfte sich dabei grösstenteils um Einsätze von Dolmetschern der Gebärdensprache im Rahmen von beruflichen Aktivitäten handeln. Die so erbrachten Leistungen der Invalidenversicherung belaufen sich auf 2,26 Millionen Franken. </p><p>Im Jahr 2010 wurden in der Schweiz durch die Procom gesamthaft 16 620 Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen für Gehörlose vermittelt, im Jahr 2009 waren es gesamthaft 14 364 Einsätze. Neben den erwähnten Einsätzen aufgrund von Artikel 9 HVI handelt es sich dabei auch um Einsätze gemäss Artikeln 16 und 17 IVG (Aus- und Weiterbildung, Umschulung) sowie gemäss Artikel 14 Absatz 1 BehiG (Kommunikation mit Behörden). Grund für die Zunahme von 2009 zu 2010 ist gemäss Procom vor allem die gestiegene Nachfrage nach Einsätzen in der Berufs- und Weiterbildung.</p><p>2. Das IV-Rundschreiben Nr. 271, auf das sich der Interpellant bezieht, präzisiert die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b HVI. In dieser Bestimmung ist die Berufsausübung explizit erwähnt. Es wird indes nicht vorgeschrieben, um welchen Beruf es sich dabei handeln muss, also ob um den ursprünglich erlernten oder um einen anderen, selbstgewählten Beruf. Das Rundschreiben präzisiert dazu, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Dienstleistungen Dritter der Eingliederungsgedanke wichtig sei. Wenn die versicherte Person demnach für gewisse Tätigkeiten, welche für die Ausübung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit unerlässlich sind, zwingend einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine -dolmetscherin benötigt, so kann ein/eine solche/solcher unter Artikel 9 HVI finanziert werden. Die Auslegung des erwähnten Artikels wurde damit in eindeutiger Weise kommuniziert, und die diesbezüglich vorher aufgetauchten Probleme wurden behoben.</p><p>3./5. Grundsätzlich zielen alle Leistungen der Invalidenversicherung auf eine optimale Eingliederung von Personen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ab. Sie werden individualisiert und situationsabhängig gezielt eingesetzt, um eine nachhaltige Integration zu ermöglichen und zu erhalten. Dies gilt entsprechend auch für gehörlose bzw. hörgeschädigte Personen. Für diese stehen sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Erstausbildung, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, den Erhalt des Arbeitsplatzes sowie die Wiedereingliederung unterstützen, zur Verfügung. Sie werden in Abhängigkeit von der individuellen Situation zielgerichtet eingesetzt.</p><p>Neben diesen Leistungen und dem erwähnten Einsatz und der Finanzierung von Dolmetschern für Gebärdensprache sind insbesondere der Einsatz von Jobcoaches, die Möglichkeit von Tutoriaten, der ausnahmsweise Taggeldbezug im Rahmen der Ausbildung und der Nachteilsausgleich bei Unterricht und Prüfungen. Zudem existieren verschiedene Institutionen, welche die Eingliederung von Gehörlosen in die Arbeitswelt unterstützen: Wesentlich ist die Führung der Berufsschule für Hörgeschädigte, welche individuell zugeschnittene Ausbildungen im ganzen Bereich der beruflichen Grundbildung für hörgeschädigte Menschen organisiert. Die Beratungsstellen für Gehörlose, welche teilweise zudem eine intensive Zusammenarbeit mit den RAV und den IV-Stellen bezüglich Vermittlung von gehörlosen Stellensuchenden pflegen, nehmen auch eine wichtige Rolle ein. Für Dachorganisationen der Behindertenhilfe im Bereich Gehörlosigkeit werden Beiträge im Umfang von jährlich 9,4 Millionen Franken durch die Invalidenversicherung erbracht. Personen mit Hörbehinderung werden also in verschiedenen Formen bei der Ausbildung und der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt.</p><p>4. Zur aktuellen Situation der Gehörlosen auf dem Arbeitsmarkt existieren keine spezifischen Erhebungen. Eine Studie aus dem Jahr 2006 hat die Situation von Personen mit Hörbehinderung, die damals zwischen 20 und 35 Jahren alt waren, bezüglich Arbeitsbedingungen analysiert. Sie kommt zum Schluss, dass die Erwerbslosenrate bei hörbehinderten Personen mit 9 Prozent bei dieser Altersgruppe mindestens doppelt so hoch ist wie bei gleichaltrigen Personen ohne Behinderung. Als Hürden für die Integration in den Arbeitsmarkt werden die Themen Mehraufwand, Erholung, Kontakt, Unwissen, eingeschränkter Informationszugang und nicht behindertengerechte Umgebung genannt. Die Empfehlungen der Studie zur Verbesserung der Situation lauten dahingehend, dass die spezialisierten Kompetenzzentren ihre breite Angebotspalette erhalten und weiterentwickeln, dass kompetente Beratungs- und Begleitungsangebote insbesondere während des Berufsfindungsprozesses gesichert werden sollen und dass Kommunikations- und Kompensationsstrategien bewusst thematisiert werden sollen. </p><p>Auch wenn seither keine neue Studie realisiert worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Instrumente, welche heute für diese Kategorie der Versicherten zur Verfügung stehen, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere auch deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt massiv verbessert haben, wie dies auch bei den anderen Personen mit Behinderung der Fall ist. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz leben ungefähr 10 000 gehörlose Menschen. Entgegen der landläufigen Meinung können nur wenige von ihnen ausreichend lesen: Die Gehörlosigkeit ist eine Beeinträchtigung, die sich stark bemerkbar macht. Die betroffenen Menschen sind aber nicht krank und würden gern arbeiten. Ihre berufliche Integration ist jedoch schwierig, sodass die Arbeitslosenquote in der betroffenen Bevölkerungsschicht 10 Prozent beträgt, also drei- bis viermal höher liegt als die allgemeine Quote. Die diversen Revisionen der Invalidenversicherung (IV) richteten sich am Grundsatz "Eingliederung vor Rente" aus. Gehörlose Menschen haben aber grosse Schwierigkeiten, ins Erwerbsleben integriert zu werden, vor allem wenn sie nicht auf eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher zurückgreifen können.</p><p>Die IV finanziert gehörlosen Menschen bei Bedarf solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Der Bundesrat hat einen Schritt in die richtige Richtung getan, indem er das Postulat Ory 08.3818 zur Annahme empfohlen hat. Anlässlich der Debatte vom 18. März 2009 im Ständerat informierte Bundesrat Couchepin darüber, was bereits unternommen wurde, um die Situation zu verbessern. Er erklärte sich dazu bereit, über eine gewisse Zeitspanne hinweg zu überprüfen, ob diese Massnahmen ausreichen oder ob nicht doch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nötig sei.</p><p>Der Schweizerische Gehörlosenbund bietet seinen Mitgliedern eine Rechtsberatung an. Der damit beauftragte Jurist behandelt ungefähr 200 Fälle pro Jahr. In 120 dieser Fälle geht es um Probleme mit der IV, die häufig genau dadurch verursacht werden, dass sich die IV weigert, einen Dolmetscheinsatz für die berufliche Integration zu finanzieren. Wenn dies so ist, sind wir sicher auf dem falschen Weg. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>a. In wie vielen Fällen wurde in den letzten drei Jahren ein Gesuch um Finanzierung des Einsatzes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelehnt? Aus welchen Gründen?</p><p>b. Hat die Anfang 2009 erlassene Weisung das Problem der Finanzierung von Dolmetscheinsätzen gelöst?</p><p>c. Die diversen IV-Revisionen von Bundesrat und Parlament standen unter dem Motto "Eingliederung vor Rente". Sind für die gehörlosen Menschen alle nötigen Massnahmen getroffen worden, damit ihre berufliche Eingliederung auch tatsächlich gefördert wird?</p><p>d. Wie schätzt der Bundesrat generell die Lage der gehörlosen Menschen auf dem Arbeitsmarkt ein?</p><p>e. Welche Instrumente sind nötig, um den gehörlosen Menschen die Berufsausübung zu ermöglichen?</p>
  • Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In genereller Hinsicht ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen der Gebärdensprache durch die Invalidenversicherung (IV) aus verschiedenen Gründen finanziert werden: </p><p>- Gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVG bzw. Artikel 9 der Hilfsmittelverordnung (HVI) haben Versicherte Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben sowie besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen. </p><p>Aufgrund dieser Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Tarifvereinbarung mit der Stiftung Kommunikationshilfe für Hörgeschädigte (Procom) abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung werden die Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen für Gebärdensprache bis maximal 1740 Franken pro Monat (Betrag 2011) vergütet.</p><p>- Gemäss Artikel 16 und 17 IVG werden im Rahmen von Erstausbildungen, Weiterbildungen und beruflichen Wiedereingliederungen die invaliditätsbedingten Zusatzkosten übernommen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Finanzierung von Dolmetschern für Gebärdensprache für gehörlose und hörbehinderte versicherte Personen.</p><p>- Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) können für Besprechungen mit Behörden Gebärdendolmetscher und -dolmetscherinnen beigezogen werden. Diese werden durch die Procom bestellt und aufgrund einer Leistungsvereinbarung durch das BSV über Artikel 74 IVG finanziert.</p><p>- Über Artikel 74 IVG werden zudem weitere Gehörlosenorganisationen subventioniert. Diese bieten Kurz- und Sozialberatung sowie Beratung von Angehörigen an, betreiben Treffpunkte, vermitteln Dolmetschdienste und bieten Tages-, Jahres- und Semesterkurse für Gehörlose, Angehörige und weitere Betroffene an.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Es existieren keine genauen Zahlen zu den Anfragen für die Finanzierung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen der Gebärdensprache sowie zu allfälligen Ablehnungen von Gesuchen in den letzten drei Jahren.</p><p>Im Jahre 2010 wurden für total 317 Personen mit Höreinschränkungen Dienstleistungen durch Dritte gemäss Artikel 9 HVI erbracht. Es dürfte sich dabei grösstenteils um Einsätze von Dolmetschern der Gebärdensprache im Rahmen von beruflichen Aktivitäten handeln. Die so erbrachten Leistungen der Invalidenversicherung belaufen sich auf 2,26 Millionen Franken. </p><p>Im Jahr 2010 wurden in der Schweiz durch die Procom gesamthaft 16 620 Einsätze von Dolmetschern und Dolmetscherinnen für Gehörlose vermittelt, im Jahr 2009 waren es gesamthaft 14 364 Einsätze. Neben den erwähnten Einsätzen aufgrund von Artikel 9 HVI handelt es sich dabei auch um Einsätze gemäss Artikeln 16 und 17 IVG (Aus- und Weiterbildung, Umschulung) sowie gemäss Artikel 14 Absatz 1 BehiG (Kommunikation mit Behörden). Grund für die Zunahme von 2009 zu 2010 ist gemäss Procom vor allem die gestiegene Nachfrage nach Einsätzen in der Berufs- und Weiterbildung.</p><p>2. Das IV-Rundschreiben Nr. 271, auf das sich der Interpellant bezieht, präzisiert die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b HVI. In dieser Bestimmung ist die Berufsausübung explizit erwähnt. Es wird indes nicht vorgeschrieben, um welchen Beruf es sich dabei handeln muss, also ob um den ursprünglich erlernten oder um einen anderen, selbstgewählten Beruf. Das Rundschreiben präzisiert dazu, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Dienstleistungen Dritter der Eingliederungsgedanke wichtig sei. Wenn die versicherte Person demnach für gewisse Tätigkeiten, welche für die Ausübung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit unerlässlich sind, zwingend einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine -dolmetscherin benötigt, so kann ein/eine solche/solcher unter Artikel 9 HVI finanziert werden. Die Auslegung des erwähnten Artikels wurde damit in eindeutiger Weise kommuniziert, und die diesbezüglich vorher aufgetauchten Probleme wurden behoben.</p><p>3./5. Grundsätzlich zielen alle Leistungen der Invalidenversicherung auf eine optimale Eingliederung von Personen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ab. Sie werden individualisiert und situationsabhängig gezielt eingesetzt, um eine nachhaltige Integration zu ermöglichen und zu erhalten. Dies gilt entsprechend auch für gehörlose bzw. hörgeschädigte Personen. Für diese stehen sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Erstausbildung, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, den Erhalt des Arbeitsplatzes sowie die Wiedereingliederung unterstützen, zur Verfügung. Sie werden in Abhängigkeit von der individuellen Situation zielgerichtet eingesetzt.</p><p>Neben diesen Leistungen und dem erwähnten Einsatz und der Finanzierung von Dolmetschern für Gebärdensprache sind insbesondere der Einsatz von Jobcoaches, die Möglichkeit von Tutoriaten, der ausnahmsweise Taggeldbezug im Rahmen der Ausbildung und der Nachteilsausgleich bei Unterricht und Prüfungen. Zudem existieren verschiedene Institutionen, welche die Eingliederung von Gehörlosen in die Arbeitswelt unterstützen: Wesentlich ist die Führung der Berufsschule für Hörgeschädigte, welche individuell zugeschnittene Ausbildungen im ganzen Bereich der beruflichen Grundbildung für hörgeschädigte Menschen organisiert. Die Beratungsstellen für Gehörlose, welche teilweise zudem eine intensive Zusammenarbeit mit den RAV und den IV-Stellen bezüglich Vermittlung von gehörlosen Stellensuchenden pflegen, nehmen auch eine wichtige Rolle ein. Für Dachorganisationen der Behindertenhilfe im Bereich Gehörlosigkeit werden Beiträge im Umfang von jährlich 9,4 Millionen Franken durch die Invalidenversicherung erbracht. Personen mit Hörbehinderung werden also in verschiedenen Formen bei der Ausbildung und der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt.</p><p>4. Zur aktuellen Situation der Gehörlosen auf dem Arbeitsmarkt existieren keine spezifischen Erhebungen. Eine Studie aus dem Jahr 2006 hat die Situation von Personen mit Hörbehinderung, die damals zwischen 20 und 35 Jahren alt waren, bezüglich Arbeitsbedingungen analysiert. Sie kommt zum Schluss, dass die Erwerbslosenrate bei hörbehinderten Personen mit 9 Prozent bei dieser Altersgruppe mindestens doppelt so hoch ist wie bei gleichaltrigen Personen ohne Behinderung. Als Hürden für die Integration in den Arbeitsmarkt werden die Themen Mehraufwand, Erholung, Kontakt, Unwissen, eingeschränkter Informationszugang und nicht behindertengerechte Umgebung genannt. Die Empfehlungen der Studie zur Verbesserung der Situation lauten dahingehend, dass die spezialisierten Kompetenzzentren ihre breite Angebotspalette erhalten und weiterentwickeln, dass kompetente Beratungs- und Begleitungsangebote insbesondere während des Berufsfindungsprozesses gesichert werden sollen und dass Kommunikations- und Kompensationsstrategien bewusst thematisiert werden sollen. </p><p>Auch wenn seither keine neue Studie realisiert worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Instrumente, welche heute für diese Kategorie der Versicherten zur Verfügung stehen, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere auch deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt massiv verbessert haben, wie dies auch bei den anderen Personen mit Behinderung der Fall ist. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz leben ungefähr 10 000 gehörlose Menschen. Entgegen der landläufigen Meinung können nur wenige von ihnen ausreichend lesen: Die Gehörlosigkeit ist eine Beeinträchtigung, die sich stark bemerkbar macht. Die betroffenen Menschen sind aber nicht krank und würden gern arbeiten. Ihre berufliche Integration ist jedoch schwierig, sodass die Arbeitslosenquote in der betroffenen Bevölkerungsschicht 10 Prozent beträgt, also drei- bis viermal höher liegt als die allgemeine Quote. Die diversen Revisionen der Invalidenversicherung (IV) richteten sich am Grundsatz "Eingliederung vor Rente" aus. Gehörlose Menschen haben aber grosse Schwierigkeiten, ins Erwerbsleben integriert zu werden, vor allem wenn sie nicht auf eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher zurückgreifen können.</p><p>Die IV finanziert gehörlosen Menschen bei Bedarf solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Der Bundesrat hat einen Schritt in die richtige Richtung getan, indem er das Postulat Ory 08.3818 zur Annahme empfohlen hat. Anlässlich der Debatte vom 18. März 2009 im Ständerat informierte Bundesrat Couchepin darüber, was bereits unternommen wurde, um die Situation zu verbessern. Er erklärte sich dazu bereit, über eine gewisse Zeitspanne hinweg zu überprüfen, ob diese Massnahmen ausreichen oder ob nicht doch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nötig sei.</p><p>Der Schweizerische Gehörlosenbund bietet seinen Mitgliedern eine Rechtsberatung an. Der damit beauftragte Jurist behandelt ungefähr 200 Fälle pro Jahr. In 120 dieser Fälle geht es um Probleme mit der IV, die häufig genau dadurch verursacht werden, dass sich die IV weigert, einen Dolmetscheinsatz für die berufliche Integration zu finanzieren. Wenn dies so ist, sind wir sicher auf dem falschen Weg. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>a. In wie vielen Fällen wurde in den letzten drei Jahren ein Gesuch um Finanzierung des Einsatzes einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelehnt? Aus welchen Gründen?</p><p>b. Hat die Anfang 2009 erlassene Weisung das Problem der Finanzierung von Dolmetscheinsätzen gelöst?</p><p>c. Die diversen IV-Revisionen von Bundesrat und Parlament standen unter dem Motto "Eingliederung vor Rente". Sind für die gehörlosen Menschen alle nötigen Massnahmen getroffen worden, damit ihre berufliche Eingliederung auch tatsächlich gefördert wird?</p><p>d. Wie schätzt der Bundesrat generell die Lage der gehörlosen Menschen auf dem Arbeitsmarkt ein?</p><p>e. Welche Instrumente sind nötig, um den gehörlosen Menschen die Berufsausübung zu ermöglichen?</p>
    • Berufliche Integration von gehörlosen Menschen fördern

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