Wahrung von Schweizer Recht und Souveränität

ShortId
11.3904
Id
20113904
Updated
28.07.2023 08:18
Language
de
Title
Wahrung von Schweizer Recht und Souveränität
AdditionalIndexing
12;24;Bankgeheimnis;nationales Recht;Legitimität;Wirtschaftsstrafrecht;Bankrecht;Staatssouveränität;Steuerhinterziehung;Informationsaustausch;USA
1
  • L04K05060203, Staatssouveränität
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K03050305, USA
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K08020503, Legitimität
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. "Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge ..." - zum Qualified Intermediary-Abkommen (QIA) der Banken - "... sind unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z. B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte, es per Bewilligung gemäss Artikel 271 StGB oder sonstwie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen ... Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können und dadurch "einer unserer wichtigsten Wirtschaftszweige zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden" degradiert werden darf. "Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt." (<a href="http://www.solami.com/abwehr.htm#Stamm">www.solami.com/abwehr.htm#Stamm)</a></p><p>"Der Bundesrat wird beauftragt, die im Bericht der GPK aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des Artikels 271 StGB sowie zur Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis in einem vertieften Bericht umfassend abzuklären." (GPK-Bericht vom 30. Mai 2010, Postulat 2, S. 323, 356)</p><p>2. Die bundesrätliche Antwort enthielt keinen Vorbehalt zum privaten QIA, welches die US-Steuerbehörde IRS mit Hilfe von Schweizer Grossbanken entwickelt und weltweit eingeführt hat. Die Rechtmässigkeit dieses dem US-Recht vorrangig unterstellten Agentenvertrags ist sowohl nach Schweizer als auch nach US-Recht von Anfang an fragwürdig gewesen. Gemäss Erkenntnissen der GPK und von Sachverständigen liegt dieser unrechtmässige Agentenvertrag insbesondere dem UBS-Debakel in den USA zugrunde. Damit eröffnet sich auch ein Verhandlungsweg zu prinzipientreuen normalen Beziehungen, zur Behebung der Schadenfälle und zur nachhaltigen Entlastung der bilateralen Beziehungen.</p>
  • <p>1. Die GPK-N und -SR haben in ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" u. a. Fragen zur Auslegung und Anwendung von Artikel 271 StGB und zum Qualified Intermediary Agreement (QIA) untersucht. Mit dem Postulat 10.3390 GPK-N bzw. dem Postulat 10.3629 GPK-S haben sie den Bundesrat beauftragt, zu ihren Fragen einen Bericht vorzulegen.</p><p>Der von den GPK angeforderte Bericht des Bundesrates wird voraussichtlich noch dieses Jahr publiziert. Der Bericht wird die heutige Rechtslage und die Praxis in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erläutern. Er zeigt, dass die Bewilligungserteilung restriktiver geworden ist. Weiter enthält der Bericht Empfehlungen an die mit der Bewilligungserteilung befassten Departemente.</p><p>2. Gemäss Artikel 271 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet. Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erfassbar sind, können aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, eines bilateralen Staatsvertrages oder eines multilateralen Übereinkommens generell bewilligt sein. Zu denken ist namentlich an all die Rechtsgrundlagen zur internationalen Rechts- und Amtshilfe. Wo solche fehlen, was gerade im Bereich der Verwaltungsverfahren häufiger vorkommt, bietet eine Bewilligung gemäss Artikel 271 Ziffer 1 StGB zumindest in Einzelfällen eine Lösungsmöglichkeit. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Souveränitätsverletzungen durch US-Behördenvertreter und Richter wirksam zu bekämpfen, auch angesichts der andauernden Verwässerung des Abwehrartikels 271 des Strafgesetzbuches (StGB), deren Rechtmässigkeit auch von der GPK angezweifelt worden ist? Wann kommt der Bericht?</p><p>2. Welches ist heute die genaue Rechtslage dazu? Und wie verlässlich sind die Gesetzesmaterialien, wenn auf die Frage nach der vollen Gültigkeit von Artikel 271 StGB (gemäss Interpellation 10.3610) der Bundesrat antwortet: "Die Artikel 267, 271 ... stehen selbstverständlich in Kraft"?</p>
  • Wahrung von Schweizer Recht und Souveränität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. "Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge ..." - zum Qualified Intermediary-Abkommen (QIA) der Banken - "... sind unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z. B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte, es per Bewilligung gemäss Artikel 271 StGB oder sonstwie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen ... Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können und dadurch "einer unserer wichtigsten Wirtschaftszweige zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden" degradiert werden darf. "Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt." (<a href="http://www.solami.com/abwehr.htm#Stamm">www.solami.com/abwehr.htm#Stamm)</a></p><p>"Der Bundesrat wird beauftragt, die im Bericht der GPK aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des Artikels 271 StGB sowie zur Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis in einem vertieften Bericht umfassend abzuklären." (GPK-Bericht vom 30. Mai 2010, Postulat 2, S. 323, 356)</p><p>2. Die bundesrätliche Antwort enthielt keinen Vorbehalt zum privaten QIA, welches die US-Steuerbehörde IRS mit Hilfe von Schweizer Grossbanken entwickelt und weltweit eingeführt hat. Die Rechtmässigkeit dieses dem US-Recht vorrangig unterstellten Agentenvertrags ist sowohl nach Schweizer als auch nach US-Recht von Anfang an fragwürdig gewesen. Gemäss Erkenntnissen der GPK und von Sachverständigen liegt dieser unrechtmässige Agentenvertrag insbesondere dem UBS-Debakel in den USA zugrunde. Damit eröffnet sich auch ein Verhandlungsweg zu prinzipientreuen normalen Beziehungen, zur Behebung der Schadenfälle und zur nachhaltigen Entlastung der bilateralen Beziehungen.</p>
    • <p>1. Die GPK-N und -SR haben in ihrem Bericht vom 30. Mai 2010 "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" u. a. Fragen zur Auslegung und Anwendung von Artikel 271 StGB und zum Qualified Intermediary Agreement (QIA) untersucht. Mit dem Postulat 10.3390 GPK-N bzw. dem Postulat 10.3629 GPK-S haben sie den Bundesrat beauftragt, zu ihren Fragen einen Bericht vorzulegen.</p><p>Der von den GPK angeforderte Bericht des Bundesrates wird voraussichtlich noch dieses Jahr publiziert. Der Bericht wird die heutige Rechtslage und die Praxis in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erläutern. Er zeigt, dass die Bewilligungserteilung restriktiver geworden ist. Weiter enthält der Bericht Empfehlungen an die mit der Bewilligungserteilung befassten Departemente.</p><p>2. Gemäss Artikel 271 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet. Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erfassbar sind, können aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, eines bilateralen Staatsvertrages oder eines multilateralen Übereinkommens generell bewilligt sein. Zu denken ist namentlich an all die Rechtsgrundlagen zur internationalen Rechts- und Amtshilfe. Wo solche fehlen, was gerade im Bereich der Verwaltungsverfahren häufiger vorkommt, bietet eine Bewilligung gemäss Artikel 271 Ziffer 1 StGB zumindest in Einzelfällen eine Lösungsmöglichkeit. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie gedenkt der Bundesrat die Souveränitätsverletzungen durch US-Behördenvertreter und Richter wirksam zu bekämpfen, auch angesichts der andauernden Verwässerung des Abwehrartikels 271 des Strafgesetzbuches (StGB), deren Rechtmässigkeit auch von der GPK angezweifelt worden ist? Wann kommt der Bericht?</p><p>2. Welches ist heute die genaue Rechtslage dazu? Und wie verlässlich sind die Gesetzesmaterialien, wenn auf die Frage nach der vollen Gültigkeit von Artikel 271 StGB (gemäss Interpellation 10.3610) der Bundesrat antwortet: "Die Artikel 267, 271 ... stehen selbstverständlich in Kraft"?</p>
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