Keine Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitenden Leistungen. Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen in grenznahen Regionen
- ShortId
-
11.3918
- Id
-
20113918
- Updated
-
28.07.2023 09:31
- Language
-
de
- Title
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Keine Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitenden Leistungen. Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen in grenznahen Regionen
- AdditionalIndexing
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24;15;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Dienstleistungsverkehr;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Gleichbehandlung;Ausland;wirtschaftliche Diskriminierung;Mehrwertsteuer;Handwerksbetrieb;Wettbewerbsfähigkeit;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0703060202, Gewerbebetrieb
- L03K100103, Ausland
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0703060106, Handwerksbetrieb
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L06K070203030901, freier Dienstleistungsverkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) im Jahr 1995 galt die Mindestumsatzgrenze für die obligatorische Steuerpflicht auf Leistungen in der Schweiz für inländische wie für ausländische Unternehmen gleichermassen. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A, die seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, wurde zwar vereinzelt generell die Aufhebung der Mindestumsatzgrenze gefordert, jedoch wurde im Besondern deren Anwendung auf ausländische Unternehmen nie infrage gestellt. Begründet wird diese Umsatzgrenze von 100 000 Franken - wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 11.3621 vom 16. Juni 2011 ausgeführt - einerseits mit der Erhebungswirtschaftlichkeit und andererseits mit Vereinfachung für kleine Unternehmen mit geringem Umsatz. Da die Anwendung der Mindestumsatzgrenze für die obligatorische Steuerpflicht auf ausländische Unternehmen bisher kaum diskutiert wurde, durfte der Bundesrat davon ausgehen, dass diese Umsatzgrenze sachgerecht ist. Allerdings sind leider keine Daten verfügbar, die es erlauben würden, die heutigen Einsparungen bei der Erhebung den entgangenen Einnahmen aus einer steuerlichen Erfassung dieser Unternehmen gegenüberzustellen, um somit Kosten und Nutzen exakt abwägen zu können. Wie in der Antwort zu den Fragen 2 und 3 der Interpellation 11.3621 aufgezeigt, geht die ESTV gestützt auf grobe Schätzungen aber davon aus, dass sich der Aufwand für die Steuererhebung bei diesen ausländischen Unternehmen etwa im gleichen Rahmen bewegen würde wie die dadurch erzielten Steuereinnahmen. </p><p>Jede Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsverzerrung und administrativer Vereinfachung. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A wurde die Umsatzgrenze von 75 000 Franken auf 100 000 Franken angehoben, um Kleinstunternehmen administrativ zu entlasten. Damit hat man bewusst gewisse Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen. Es besteht aber die Möglichkeit, im Rahmen der MWST-Reform Teil B die Höhe der Mindestumsatzgrenze einerseits und deren Anwendung auf ausländische Steuerpflichtige andererseits zu thematisieren. </p><p>3. Es trifft zu, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) Umsatzlimiten für die Mehrwertsteuerpflicht bei ausländischen Unternehmen nicht zulässt und deshalb die MWST ab dem ersten Euro Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat geschuldet ist. Die Schwierigkeiten im Vollzug stellen sich in der EU jedoch ebenso: Da es an den EU-Binnengrenzen keine Kontrollen mehr gibt, kann kaum festgestellt werden, ob ein Unternehmen auch Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat erbringt, wenn es die MWST im entsprechenden Land nicht freiwillig abrechnet. Alleine durch die Reduktion der Umsatzgrenze für die Steuerpflicht lässt sich das Vollzugsproblem nicht lösen. </p><p>Innerhalb der EU kommt zudem der Übergang der Steuerschuldnerschaft, wie das mit der schweizerischen Bezugsteuer vergleichbare Verfahren genannt wird, ausschliesslich im Verhältnis zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B) zur Anwendung. Ist der Abnehmer ein Privater (B2C), stellt sich das Problem mangelnder steuerlicher Erfassung wegen dem Fehlen der Bezugsteuer umso mehr.</p><p>4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist die zuständige Behörde für die vorgängige schriftliche Information über die Bezugsteuerpflicht nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG. </p><p>5. Der ESTV war es bisher tatsächlich kaum möglich, Angaben über Privatpersonen und andere nicht steuerpflichtige Kunden zu bekommen, die von ausländischen Unternehmen Werklieferungen wie Bauarbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten etc. bezogen haben. </p><p>Die Informationspflicht der ESTV über eine mögliche Bezugsteuerpflicht wurde auf Betreiben der vorberatenden Kommission des Ständerates in das Gesetz aufgenommen. Begründet wurde die Informationspflicht damit, dass vor allem Privatpersonen, die normalerweise nichts mit der MWST zu tun haben, keine bösen Überraschungen erleben sollen, wenn sie plötzlich anstelle des ausländischen Unternehmens selbst die MWST entrichten müssen. Dem Bundesrat ist bewusst, dass der Gesetzgeber durch diese Informationspflicht der neuen Regelung zum besseren Schutz des grenznahen Gewerbes weitgehend die Zähne gezogen hat. Der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass Handwerker beim Grenzübertritt durch die Zoll- respektive Grenzwachtpersonen gestoppt und nach der Zieladresse gefragt werden könnten. Diese Adressen sollten von der EZV an die ESTV weitergeleitet werden, damit diese den Bestellern der Werklieferungen ein entsprechendes Schreiben zustellen kann. </p><p>In der Praxis hat sich jedoch bald gezeigt, dass die Anwendung dieser Regelung sehr viel komplizierter ist, als der Gesetzgeber meinte. Die EZV kann aufgrund der fehlenden systematischen Grenzkontrollen kaum gezielt die nötigen Angaben erheben. Die erhobenen Angaben lassen zudem selten zuverlässige Rückschlüsse auf den Besteller der Werklieferung zu. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Bezugsteuer erst ab einem jährlichen Bezug von Werklieferungen durch ausländische Unternehmen im Wert von mehr als 10 000 Franken abzurechnen ist. Aufgrund des Gleichbehandlungs- und Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die ESTV nur Private und andere nicht steuerpflichtige Personen schriftlich über die Bezugsteuer informieren, bei denen aufgrund der erhaltenen Angaben der Bezug von Werklieferungen für mehr als 10 000 Franken sicher oder zumindest sehr wahrscheinlich ist. </p><p>Da die MWST eine Selbstveranlagungssteuer ist, müssen in der Folge die informierten Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen die Höhe der MWST selbst bestimmen und der ESTV abliefern. Rechnen die - bloss möglicherweise - bezugsteuerpflichtigen Personen die Steuer nicht ab, beispielsweise weil sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die bezogenen Werklieferungen weniger als 10 000 Franken gekosten haben, so muss die ESTV entweder der Richtigkeit der Angaben vertrauen oder eine Steuerkontrolle vor Ort durchführen. Die ESTV verfügt jedoch zurzeit nicht über die erforderlichen personellen Ressourcen, um zusätzlich die Abrechnung der Bezugsteuer auf Werklieferungen intensiv zu kontrollieren. Dabei spielt auch eine Rolle, dass es bei der Bezugsteuer um verhältnismässig geringe Beträge geht (800 bis 7999 Franken pro Bezüger). Zudem ist absehbar, dass solche Steuerkontrollen zu grossem Unmut führen würden.</p><p>6./7./8. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten wurden seit 1. Januar 2010 insgesamt bloss sieben Personen über eine mögliche Bezugsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt. Die in der Folge abgerechnete MWST beläuft sich lediglich auf mehrere Tausend Franken. Aus diesen Zahlen lässt sich erahnen, dass ein Grossteil der Personen, die der Bezugsteuer unterliegende Werklieferungen durch ausländische Unternehmen bezogen haben, der ESTV bisher nicht bekannt waren und somit auch die Bezugsteuer bisher nicht abrechnet haben. Die ESTV hat aber die Möglichkeit, innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist die bisher nicht entrichtete Bezugsteuer auch nachträglich einzufordern, sobald eine vorgängige Information der betreffenden Personen möglich war. </p><p>9./10. Die Information betreffend Bezugsteuerpflicht und somit die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen funktioniert zurzeit klar unzureichend. Die ESTV arbeitet deshalb mit Hochdruck zusammen mit der EZV und unter Einbezug des Seco und der Grenzkantone, allen voran des Kantons Tessin, an möglichen Lösungswegen, um die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen deutlich und nachhaltig zu verbessern. Besonderes Augenmerk wird dabei der Frage gewidmet, wie die ESTV besser und zuverlässiger zu Informationen über die Bezüger von bezugsteuerpflichtigen Lieferungen gelangen könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat räumt in seiner Antwort vom 31. August auf meine Interpellation 11.3621 ein, dass im Ausland ansässige Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben, vor allem in grenznahen Regionen. Der Bundesrat räumt ausserdem ein, dass dieser Wettbewerbsvorteil einen wirtschaftlichen Schaden verursacht; er sieht sich aber ausserstande, diesen Schaden zu beziffern. Möglicherweise ist der Schaden also höher als die geschätzten Kosten für die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST). Es ist sicher kein Zufall, dass die Europäische Union (EU) keine Mindestgrenze kennt und Schweizer Unternehmen somit vom ersten Euro an mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie in der EU Leistungen erbringen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er sicher, dass er in der Frage der Erhebung der MWST auf grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Lieferungen beim Kosten-Nutzen-Verhältnis das richtige Gleichgewicht gefunden hat?</p><p>2. Ist er überzeugt, dass die Mindestgrenze richtig ist?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass es sich für die EU-Mitgliedstaaten finanziell nicht lohnt, die MWST vom ersten Euro an zu erheben?</p><p>Zudem gibt es ein Umsetzungsproblem. Der Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass nicht der Leistungserbringer (beispielsweise das ausländische Unternehmen), sondern der Kunde oder die Kundin in der Schweiz die MWST abliefern muss, wenn die Mindestgrenze von 10 000 Franken überschritten wird (und solange die Grenze von 100 000 Franken - ab der sich der ausländische Leistungserbringer in der Schweiz ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lassen muss - nicht erreicht wird). Der Bundesrat erwähnt aber nicht, dass für den Kunden oder die Kundin in der Schweiz die Steuerpflicht nur greift, wenn er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde" (Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes; MWSTG). Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden weiteren Fragen:</p><p>4. Wer ist die zuständige Behörde nach Artikel 45 Absatz 2 MWSTG?</p><p>5. Wie weiss die zuständige Behörde, ob ein Kunde oder eine Kundin in der Schweiz von einem ausländischen Unternehmen Dienstleistungen oder Lieferungen bezieht?</p><p>6. Wie viele Personen hat die zuständige Behörde bislang über diese Steuerpflicht informiert (Monatsdurchschnitt seit der Einführung des neuen MWSTG)?</p><p>7. Wie viele dieser Personen haben die MWST für die empfangenen Leistungen ausgewiesen? Welchem Gesamtbetrag entspricht dies?</p><p>8. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Zahl der Personen, die gegenwärtig keine MWST entrichten, da sie von den zuständigen Behörden nicht vorgängig informiert wurden (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG)?</p><p>9. Wird Artikel 45 MWSTG nach Ansicht des Bundesrates heute auf eine zufriedenstellende Art und Weise umgesetzt?</p><p>10. Falls dies nicht der Fall ist: Was schlägt der Bundesrat vor, um eine korrekte Umsetzung der Gesetzesbestimmungen sicherzustellen, damit der Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen verringert werden kann?</p>
- Keine Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitenden Leistungen. Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen in grenznahen Regionen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) im Jahr 1995 galt die Mindestumsatzgrenze für die obligatorische Steuerpflicht auf Leistungen in der Schweiz für inländische wie für ausländische Unternehmen gleichermassen. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A, die seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, wurde zwar vereinzelt generell die Aufhebung der Mindestumsatzgrenze gefordert, jedoch wurde im Besondern deren Anwendung auf ausländische Unternehmen nie infrage gestellt. Begründet wird diese Umsatzgrenze von 100 000 Franken - wie bereits in der Antwort auf die Interpellation 11.3621 vom 16. Juni 2011 ausgeführt - einerseits mit der Erhebungswirtschaftlichkeit und andererseits mit Vereinfachung für kleine Unternehmen mit geringem Umsatz. Da die Anwendung der Mindestumsatzgrenze für die obligatorische Steuerpflicht auf ausländische Unternehmen bisher kaum diskutiert wurde, durfte der Bundesrat davon ausgehen, dass diese Umsatzgrenze sachgerecht ist. Allerdings sind leider keine Daten verfügbar, die es erlauben würden, die heutigen Einsparungen bei der Erhebung den entgangenen Einnahmen aus einer steuerlichen Erfassung dieser Unternehmen gegenüberzustellen, um somit Kosten und Nutzen exakt abwägen zu können. Wie in der Antwort zu den Fragen 2 und 3 der Interpellation 11.3621 aufgezeigt, geht die ESTV gestützt auf grobe Schätzungen aber davon aus, dass sich der Aufwand für die Steuererhebung bei diesen ausländischen Unternehmen etwa im gleichen Rahmen bewegen würde wie die dadurch erzielten Steuereinnahmen. </p><p>Jede Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsverzerrung und administrativer Vereinfachung. Im Rahmen der MWST-Reform Teil A wurde die Umsatzgrenze von 75 000 Franken auf 100 000 Franken angehoben, um Kleinstunternehmen administrativ zu entlasten. Damit hat man bewusst gewisse Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen. Es besteht aber die Möglichkeit, im Rahmen der MWST-Reform Teil B die Höhe der Mindestumsatzgrenze einerseits und deren Anwendung auf ausländische Steuerpflichtige andererseits zu thematisieren. </p><p>3. Es trifft zu, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) Umsatzlimiten für die Mehrwertsteuerpflicht bei ausländischen Unternehmen nicht zulässt und deshalb die MWST ab dem ersten Euro Umsatz in einem EU-Mitgliedstaat geschuldet ist. Die Schwierigkeiten im Vollzug stellen sich in der EU jedoch ebenso: Da es an den EU-Binnengrenzen keine Kontrollen mehr gibt, kann kaum festgestellt werden, ob ein Unternehmen auch Werklieferungen (z. B. Bauarbeiten) in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat erbringt, wenn es die MWST im entsprechenden Land nicht freiwillig abrechnet. Alleine durch die Reduktion der Umsatzgrenze für die Steuerpflicht lässt sich das Vollzugsproblem nicht lösen. </p><p>Innerhalb der EU kommt zudem der Übergang der Steuerschuldnerschaft, wie das mit der schweizerischen Bezugsteuer vergleichbare Verfahren genannt wird, ausschliesslich im Verhältnis zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B) zur Anwendung. Ist der Abnehmer ein Privater (B2C), stellt sich das Problem mangelnder steuerlicher Erfassung wegen dem Fehlen der Bezugsteuer umso mehr.</p><p>4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist die zuständige Behörde für die vorgängige schriftliche Information über die Bezugsteuerpflicht nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG. </p><p>5. Der ESTV war es bisher tatsächlich kaum möglich, Angaben über Privatpersonen und andere nicht steuerpflichtige Kunden zu bekommen, die von ausländischen Unternehmen Werklieferungen wie Bauarbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten etc. bezogen haben. </p><p>Die Informationspflicht der ESTV über eine mögliche Bezugsteuerpflicht wurde auf Betreiben der vorberatenden Kommission des Ständerates in das Gesetz aufgenommen. Begründet wurde die Informationspflicht damit, dass vor allem Privatpersonen, die normalerweise nichts mit der MWST zu tun haben, keine bösen Überraschungen erleben sollen, wenn sie plötzlich anstelle des ausländischen Unternehmens selbst die MWST entrichten müssen. Dem Bundesrat ist bewusst, dass der Gesetzgeber durch diese Informationspflicht der neuen Regelung zum besseren Schutz des grenznahen Gewerbes weitgehend die Zähne gezogen hat. Der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass Handwerker beim Grenzübertritt durch die Zoll- respektive Grenzwachtpersonen gestoppt und nach der Zieladresse gefragt werden könnten. Diese Adressen sollten von der EZV an die ESTV weitergeleitet werden, damit diese den Bestellern der Werklieferungen ein entsprechendes Schreiben zustellen kann. </p><p>In der Praxis hat sich jedoch bald gezeigt, dass die Anwendung dieser Regelung sehr viel komplizierter ist, als der Gesetzgeber meinte. Die EZV kann aufgrund der fehlenden systematischen Grenzkontrollen kaum gezielt die nötigen Angaben erheben. Die erhobenen Angaben lassen zudem selten zuverlässige Rückschlüsse auf den Besteller der Werklieferung zu. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Bezugsteuer erst ab einem jährlichen Bezug von Werklieferungen durch ausländische Unternehmen im Wert von mehr als 10 000 Franken abzurechnen ist. Aufgrund des Gleichbehandlungs- und Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die ESTV nur Private und andere nicht steuerpflichtige Personen schriftlich über die Bezugsteuer informieren, bei denen aufgrund der erhaltenen Angaben der Bezug von Werklieferungen für mehr als 10 000 Franken sicher oder zumindest sehr wahrscheinlich ist. </p><p>Da die MWST eine Selbstveranlagungssteuer ist, müssen in der Folge die informierten Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen die Höhe der MWST selbst bestimmen und der ESTV abliefern. Rechnen die - bloss möglicherweise - bezugsteuerpflichtigen Personen die Steuer nicht ab, beispielsweise weil sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die bezogenen Werklieferungen weniger als 10 000 Franken gekosten haben, so muss die ESTV entweder der Richtigkeit der Angaben vertrauen oder eine Steuerkontrolle vor Ort durchführen. Die ESTV verfügt jedoch zurzeit nicht über die erforderlichen personellen Ressourcen, um zusätzlich die Abrechnung der Bezugsteuer auf Werklieferungen intensiv zu kontrollieren. Dabei spielt auch eine Rolle, dass es bei der Bezugsteuer um verhältnismässig geringe Beträge geht (800 bis 7999 Franken pro Bezüger). Zudem ist absehbar, dass solche Steuerkontrollen zu grossem Unmut führen würden.</p><p>6./7./8. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten wurden seit 1. Januar 2010 insgesamt bloss sieben Personen über eine mögliche Bezugsteuerpflicht in Kenntnis gesetzt. Die in der Folge abgerechnete MWST beläuft sich lediglich auf mehrere Tausend Franken. Aus diesen Zahlen lässt sich erahnen, dass ein Grossteil der Personen, die der Bezugsteuer unterliegende Werklieferungen durch ausländische Unternehmen bezogen haben, der ESTV bisher nicht bekannt waren und somit auch die Bezugsteuer bisher nicht abrechnet haben. Die ESTV hat aber die Möglichkeit, innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist die bisher nicht entrichtete Bezugsteuer auch nachträglich einzufordern, sobald eine vorgängige Information der betreffenden Personen möglich war. </p><p>9./10. Die Information betreffend Bezugsteuerpflicht und somit die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen funktioniert zurzeit klar unzureichend. Die ESTV arbeitet deshalb mit Hochdruck zusammen mit der EZV und unter Einbezug des Seco und der Grenzkantone, allen voran des Kantons Tessin, an möglichen Lösungswegen, um die Erhebung der Bezugsteuer bei Privaten und anderen nicht steuerpflichtigen Personen deutlich und nachhaltig zu verbessern. Besonderes Augenmerk wird dabei der Frage gewidmet, wie die ESTV besser und zuverlässiger zu Informationen über die Bezüger von bezugsteuerpflichtigen Lieferungen gelangen könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat räumt in seiner Antwort vom 31. August auf meine Interpellation 11.3621 ein, dass im Ausland ansässige Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Inland ansässigen Unternehmen haben, vor allem in grenznahen Regionen. Der Bundesrat räumt ausserdem ein, dass dieser Wettbewerbsvorteil einen wirtschaftlichen Schaden verursacht; er sieht sich aber ausserstande, diesen Schaden zu beziffern. Möglicherweise ist der Schaden also höher als die geschätzten Kosten für die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST). Es ist sicher kein Zufall, dass die Europäische Union (EU) keine Mindestgrenze kennt und Schweizer Unternehmen somit vom ersten Euro an mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie in der EU Leistungen erbringen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er sicher, dass er in der Frage der Erhebung der MWST auf grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Lieferungen beim Kosten-Nutzen-Verhältnis das richtige Gleichgewicht gefunden hat?</p><p>2. Ist er überzeugt, dass die Mindestgrenze richtig ist?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass es sich für die EU-Mitgliedstaaten finanziell nicht lohnt, die MWST vom ersten Euro an zu erheben?</p><p>Zudem gibt es ein Umsetzungsproblem. Der Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass nicht der Leistungserbringer (beispielsweise das ausländische Unternehmen), sondern der Kunde oder die Kundin in der Schweiz die MWST abliefern muss, wenn die Mindestgrenze von 10 000 Franken überschritten wird (und solange die Grenze von 100 000 Franken - ab der sich der ausländische Leistungserbringer in der Schweiz ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lassen muss - nicht erreicht wird). Der Bundesrat erwähnt aber nicht, dass für den Kunden oder die Kundin in der Schweiz die Steuerpflicht nur greift, wenn er oder sie "vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde" (Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes; MWSTG). Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden weiteren Fragen:</p><p>4. Wer ist die zuständige Behörde nach Artikel 45 Absatz 2 MWSTG?</p><p>5. Wie weiss die zuständige Behörde, ob ein Kunde oder eine Kundin in der Schweiz von einem ausländischen Unternehmen Dienstleistungen oder Lieferungen bezieht?</p><p>6. Wie viele Personen hat die zuständige Behörde bislang über diese Steuerpflicht informiert (Monatsdurchschnitt seit der Einführung des neuen MWSTG)?</p><p>7. Wie viele dieser Personen haben die MWST für die empfangenen Leistungen ausgewiesen? Welchem Gesamtbetrag entspricht dies?</p><p>8. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Zahl der Personen, die gegenwärtig keine MWST entrichten, da sie von den zuständigen Behörden nicht vorgängig informiert wurden (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG)?</p><p>9. Wird Artikel 45 MWSTG nach Ansicht des Bundesrates heute auf eine zufriedenstellende Art und Weise umgesetzt?</p><p>10. Falls dies nicht der Fall ist: Was schlägt der Bundesrat vor, um eine korrekte Umsetzung der Gesetzesbestimmungen sicherzustellen, damit der Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen verringert werden kann?</p>
- Keine Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitenden Leistungen. Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen in grenznahen Regionen
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