Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene

ShortId
11.3920
Id
20113920
Updated
28.07.2023 09:33
Language
de
Title
Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene
AdditionalIndexing
2811;Asylrecht;Familiennachzug;Asylbewerber/in;Kontrolle der Zuwanderungen
1
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein vorläufig Aufgenommener hat keine Aufenthaltsrechte in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und er muss, sobald es möglich ist, in seine Heimat rückgeschafft werden. Wie der Name schon sagt, muss die Aufnahme solcher Personen "vorläufig" und kurzfristig sein. Ein Familiennachzug macht hingegen nur Sinn, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist. Dies darf bei vorläufig Aufgenommenen nicht der Fall sein. Die Tatsache, dass heute über 60 Prozent der Personen im Asylwesen unter dem Statut "vorläufig Aufgenommener" in der Schweiz leben, zeugt davon, dass dieses System missbraucht wird. Es geht dabei nicht mehr um die vorübergehende Aufnahme von Härtefällen, die nicht unmittelbar zurückgeführt werden können, sondern um ein Schlupfloch im Schweizer Asylsystem. Mit der Möglichkeit des Familiennachzuges wird dieses Schlupfloch noch weiter ausgedehnt, da einerseits die Annehmlichkeiten diese Status erhöht werden und die Chancen, dass ein vorläufig Aufgenommener die Schweiz je wieder verlässt, gegen Null sinken. Andererseits wird mit dieser Möglichkeit massiv Missbrauch betrieben, da die Familienzugehörigkeit praktisch nie kontrolliert wird. Somit kommen auf dieser Schiene weitere unzählige Zuwanderer in die Schweiz, die eigentlich kein Recht auf Aufenthalt in unserem Land hätten. Die auf diesem Weg Nachgezogenen erscheinen auch nicht in der Asylstatistik, da sie kein Gesuch stellen müssen. Gemäss Aussagen der Kantone hat die Zuwanderung auf diesem Weg in letzter Zeit massiv zugenommen und führt immer mehr zu Problemen.</p>
  • <p>Die Möglichkeit des Familiennachzugs auch für vorläufig Aufgenommene wurde im Rahmen des neuen Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 geschaffen (Artikel 85 Absatz 7 AuG; in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Der Familiennachzug ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, namentlich wenn die betroffene Person seit mindestens drei Jahren vorläufig aufgenommen ist. Nach dieser Frist ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unmittelbar bevorsteht und die Integration in der Schweiz fortgeschritten ist.</p><p>Vorläufig Aufgenommene haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug. Zudem muss die vorläufig aufgenommene Person mit den nachgezogenen Familienmitgliedern zusammenwohnen, es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein, und die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Möglichkeit eines Familiennachzugs besteht nur für den Ehegatten und für ledige Kinder unter 18 Jahren. Dies gilt sinngemäss auch für die in eingetragener Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Paare. Das Gesuch um Familiennachzug wird abgelehnt, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. </p><p>Im Gesuchsverfahren um Familiennachzug werden Dokumente und Beweismittel eingehend geprüft. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle und der Abgleich mit den Befragungs- und Anhörungsprotokollen und weiteren aktenkundigen Dokumenten. Bei Unklarheiten werden weitere Beweismittel und Dokumente einverlangt. Bestehen begründete Zweifel an den geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnissen werden weisungsgemäss DNA-Analysen durchgeführt. </p><p>Wird die vorläufige Aufnahme später aufgehoben, weil die Rückkehr ins Heimatland nicht mehr unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, muss die ganze Familie die Schweiz wieder verlassen. Der Familiennachzug führt nicht grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Schweiz.</p><p>Seit Inkrafttretung des Ausländergesetzes sind die vorläufig aufgenommenen Personen auch Zielgruppe der Integrationsförderung. Die kantonalen Behörden können ihnen unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen (Artikel 85 Absatz 6 AuG). Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche Bewilligung.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass Wegweisungshindernisse nicht selten viele Jahre fortbestehen, wäre das von der Motionärin geforderte generelle Verbot des Familiennachzugs von vorläufig aufgenommenen Personen unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesänderung in die Revision des Asylgesetzes aufzunehmen; Artikel 85 AuG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 87 Abs. 7</p><p>Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug.</p>
  • Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein vorläufig Aufgenommener hat keine Aufenthaltsrechte in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und er muss, sobald es möglich ist, in seine Heimat rückgeschafft werden. Wie der Name schon sagt, muss die Aufnahme solcher Personen "vorläufig" und kurzfristig sein. Ein Familiennachzug macht hingegen nur Sinn, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist. Dies darf bei vorläufig Aufgenommenen nicht der Fall sein. Die Tatsache, dass heute über 60 Prozent der Personen im Asylwesen unter dem Statut "vorläufig Aufgenommener" in der Schweiz leben, zeugt davon, dass dieses System missbraucht wird. Es geht dabei nicht mehr um die vorübergehende Aufnahme von Härtefällen, die nicht unmittelbar zurückgeführt werden können, sondern um ein Schlupfloch im Schweizer Asylsystem. Mit der Möglichkeit des Familiennachzuges wird dieses Schlupfloch noch weiter ausgedehnt, da einerseits die Annehmlichkeiten diese Status erhöht werden und die Chancen, dass ein vorläufig Aufgenommener die Schweiz je wieder verlässt, gegen Null sinken. Andererseits wird mit dieser Möglichkeit massiv Missbrauch betrieben, da die Familienzugehörigkeit praktisch nie kontrolliert wird. Somit kommen auf dieser Schiene weitere unzählige Zuwanderer in die Schweiz, die eigentlich kein Recht auf Aufenthalt in unserem Land hätten. Die auf diesem Weg Nachgezogenen erscheinen auch nicht in der Asylstatistik, da sie kein Gesuch stellen müssen. Gemäss Aussagen der Kantone hat die Zuwanderung auf diesem Weg in letzter Zeit massiv zugenommen und führt immer mehr zu Problemen.</p>
    • <p>Die Möglichkeit des Familiennachzugs auch für vorläufig Aufgenommene wurde im Rahmen des neuen Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 geschaffen (Artikel 85 Absatz 7 AuG; in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Der Familiennachzug ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, namentlich wenn die betroffene Person seit mindestens drei Jahren vorläufig aufgenommen ist. Nach dieser Frist ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht unmittelbar bevorsteht und die Integration in der Schweiz fortgeschritten ist.</p><p>Vorläufig Aufgenommene haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug. Zudem muss die vorläufig aufgenommene Person mit den nachgezogenen Familienmitgliedern zusammenwohnen, es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein, und die Familie darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Möglichkeit eines Familiennachzugs besteht nur für den Ehegatten und für ledige Kinder unter 18 Jahren. Dies gilt sinngemäss auch für die in eingetragener Partnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Paare. Das Gesuch um Familiennachzug wird abgelehnt, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. </p><p>Im Gesuchsverfahren um Familiennachzug werden Dokumente und Beweismittel eingehend geprüft. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle und der Abgleich mit den Befragungs- und Anhörungsprotokollen und weiteren aktenkundigen Dokumenten. Bei Unklarheiten werden weitere Beweismittel und Dokumente einverlangt. Bestehen begründete Zweifel an den geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnissen werden weisungsgemäss DNA-Analysen durchgeführt. </p><p>Wird die vorläufige Aufnahme später aufgehoben, weil die Rückkehr ins Heimatland nicht mehr unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, muss die ganze Familie die Schweiz wieder verlassen. Der Familiennachzug führt nicht grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Schweiz.</p><p>Seit Inkrafttretung des Ausländergesetzes sind die vorläufig aufgenommenen Personen auch Zielgruppe der Integrationsförderung. Die kantonalen Behörden können ihnen unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen (Artikel 85 Absatz 6 AuG). Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche Bewilligung.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass Wegweisungshindernisse nicht selten viele Jahre fortbestehen, wäre das von der Motionärin geforderte generelle Verbot des Familiennachzugs von vorläufig aufgenommenen Personen unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesänderung in die Revision des Asylgesetzes aufzunehmen; Artikel 85 AuG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 87 Abs. 7</p><p>Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug.</p>
    • Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene

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