Personelle Konsequenzen bei Banken nach ausserordentlichen staatlichen Interventionen zum Schutz der betroffenen Bank
- ShortId
-
11.3922
- Id
-
20113922
- Updated
-
28.07.2023 07:52
- Language
-
de
- Title
-
Personelle Konsequenzen bei Banken nach ausserordentlichen staatlichen Interventionen zum Schutz der betroffenen Bank
- AdditionalIndexing
-
24;Personalverwaltung;Interventionspolitik;Unternehmensleitung;wirtschaftliche Stützung;Grossbank;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Führungskraft
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L05K0704010208, Interventionspolitik
- L04K07040101, wirtschaftliche Stützung
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L04K07020102, Personalverwaltung
- L05K0702020204, Führungskraft
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Die staatliche Notsubventionierung einer Grossbank durch die Schweizer Politik hatte allem Anschein nach keine von der Finma verfügten personellen Konsequenzen an der Spitze der betroffenen Bank.</p><p>Derzeit sind mindestens elf weitere Schweizer Banken im Visier der US-Justiz. Es kann und darf nicht sein, dass in solchen Fällen zum Schutz betroffener Banken der Staat ausserordentliche Interventionen vornehmen muss, die verantwortlichen Bankenspitzen aber weiter so behandelt werden, als böten sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Der Umstand, dass der Staat ausserordentlich intervenieren muss, soll deshalb künftig in sich als Nachweis dafür gelten, dass diese Gewähr nicht mehr besteht.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Parlament mit der Gesetzesvorlage "Too-big-to-fail" die notwendigen Massnahmen ergriffen hat, die eine ausserordentliche staatliche Intervention zum Schutz von Banken inskünftig unwahrscheinlich machen. Von daher ist Handlungsbedarf im Sinne der Motion nicht mehr gegeben. Zudem zeigt die Erfahrung (gerade auch im Fall UBS), dass die verantwortlichen Gewährsträger im Zeitpunkt einer staatlichen Intervention oder auch schon bei einem gewöhnlichen aufsichtsrechtlichen Eingreifen der Finma in der Regel ihre Funktionen in der Bank von sich aus oder auf Initiative der Bank bereits aufgegeben haben, ohne dass die Finma dies förmlich hätte anordnen müssen.</p><p>Was die Verfügung eines Berufsverbots nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) betrifft, so hat die Finma die Möglichkeit, einer Person, die für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich ist, die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr beaufsichtigten Institut während maximal fünf Jahren zu untersagen. Im Unterschied zu den aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Gewährsträger aufgrund des Gewährserfordernisses kann das Berufsverbot nicht nur gegen oberste Leitungsorgane, sondern auch gegen weitere Personen ausgesprochen werden. Sofern ein Gewährsträger betroffen ist, kann das Berufsverbot kumulativ zu Massnahmen gestützt auf das Gewährserfordernis ausgesprochen werden. Ein Berufsverbot schränkt das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen stark ein. Es wird daher vorausgesetzt, dass der betroffenen Person eine individuelle Verantwortlichkeit im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorgeworfen werden kann. Eine von der Motionärin vorgeschlagene pauschale Verhängung eines Berufsverbots im Fall einer staatlichen Intervention, ohne dass eine individuelle Zurechenbarkeit einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht gegeben sein muss, wäre ein schwerwiegender und unverhältnismässiger Eingriff in das verfassungsmässige Recht<b></b>der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen (Art. 27 und 94 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat legt einen Gesetzentwurf vor, mit dem ausserordentliche staatliche Interventionen, die zum Schutz einer Bank (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BankG) erfolgen müssen, als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Finmag) durch die verantwortlichen Mitglieder der Bankorgane gewertet werden. Als ausserordentliche staatliche Interventionen sollen insbesondere die Weitergabe von Kundendaten ausserhalb bestehender Rechtswege sowie staatliche Notstützungen gelten.</p>
- Personelle Konsequenzen bei Banken nach ausserordentlichen staatlichen Interventionen zum Schutz der betroffenen Bank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die staatliche Notsubventionierung einer Grossbank durch die Schweizer Politik hatte allem Anschein nach keine von der Finma verfügten personellen Konsequenzen an der Spitze der betroffenen Bank.</p><p>Derzeit sind mindestens elf weitere Schweizer Banken im Visier der US-Justiz. Es kann und darf nicht sein, dass in solchen Fällen zum Schutz betroffener Banken der Staat ausserordentliche Interventionen vornehmen muss, die verantwortlichen Bankenspitzen aber weiter so behandelt werden, als böten sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Der Umstand, dass der Staat ausserordentlich intervenieren muss, soll deshalb künftig in sich als Nachweis dafür gelten, dass diese Gewähr nicht mehr besteht.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Parlament mit der Gesetzesvorlage "Too-big-to-fail" die notwendigen Massnahmen ergriffen hat, die eine ausserordentliche staatliche Intervention zum Schutz von Banken inskünftig unwahrscheinlich machen. Von daher ist Handlungsbedarf im Sinne der Motion nicht mehr gegeben. Zudem zeigt die Erfahrung (gerade auch im Fall UBS), dass die verantwortlichen Gewährsträger im Zeitpunkt einer staatlichen Intervention oder auch schon bei einem gewöhnlichen aufsichtsrechtlichen Eingreifen der Finma in der Regel ihre Funktionen in der Bank von sich aus oder auf Initiative der Bank bereits aufgegeben haben, ohne dass die Finma dies förmlich hätte anordnen müssen.</p><p>Was die Verfügung eines Berufsverbots nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) betrifft, so hat die Finma die Möglichkeit, einer Person, die für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich ist, die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr beaufsichtigten Institut während maximal fünf Jahren zu untersagen. Im Unterschied zu den aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Gewährsträger aufgrund des Gewährserfordernisses kann das Berufsverbot nicht nur gegen oberste Leitungsorgane, sondern auch gegen weitere Personen ausgesprochen werden. Sofern ein Gewährsträger betroffen ist, kann das Berufsverbot kumulativ zu Massnahmen gestützt auf das Gewährserfordernis ausgesprochen werden. Ein Berufsverbot schränkt das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen stark ein. Es wird daher vorausgesetzt, dass der betroffenen Person eine individuelle Verantwortlichkeit im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorgeworfen werden kann. Eine von der Motionärin vorgeschlagene pauschale Verhängung eines Berufsverbots im Fall einer staatlichen Intervention, ohne dass eine individuelle Zurechenbarkeit einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht gegeben sein muss, wäre ein schwerwiegender und unverhältnismässiger Eingriff in das verfassungsmässige Recht<b></b>der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen (Art. 27 und 94 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat legt einen Gesetzentwurf vor, mit dem ausserordentliche staatliche Interventionen, die zum Schutz einer Bank (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BankG) erfolgen müssen, als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Finmag) durch die verantwortlichen Mitglieder der Bankorgane gewertet werden. Als ausserordentliche staatliche Interventionen sollen insbesondere die Weitergabe von Kundendaten ausserhalb bestehender Rechtswege sowie staatliche Notstützungen gelten.</p>
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