Keine Subventionen für Tierquäler

ShortId
11.3924
Id
20113924
Updated
14.11.2025 08:15
Language
de
Title
Keine Subventionen für Tierquäler
AdditionalIndexing
55;Agrarrecht;Subvention;Direktzahlungen;Gesetz;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K1401030203, Agrarrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) verlangt für die Ausrichtung allgemeiner Direktzahlungen, von Öko- und Ethnobeiträgen einen ökologischen Leistungsnachweis. Dieser umfasst unter anderem, dass die tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährleistet ist. Gemäss Artikel 170 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsempfänger die Bestimmungen des Gesetzes verletzt. Die Feststellung, dass ein Beitragsempfänger die tiergerechte Nutztierhaltung nicht gewährleistet, kann entsprechend zu einer Verweigerung der Beiträge führen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid (Urteil 2C_560/201 vom 18. Juni 2011) die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Diese Gesetzgebung hat zur Folge, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die tierbezogenen Beiträge verweigert werden können.</p><p>Der Vorstoss möchte das Gesetz dahingehend präzisieren, dass im Fall eines entsprechenden Verstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können, also auch diejenigen, die keinen Bezug zur Nutztierhaltung aufweisen. Es ist nicht zweckmässig, dass Landwirte, die wegen tierquälerischen Handlungen verurteilt wurden, vom Bund Subventionen empfangen.</p>
  • <p>Artikel 170 LwG betrifft nicht nur die Direktzahlungen, sondern alle Beiträge, wie beispielsweise auch jene für Strukturverbesserungen. Die Motion bezieht sich jedoch auf einen Bundesgerichtsentscheid, der ausschliesslich Direktzahlungen betrifft. Das Anliegen des Motionärs entspricht der bisherigen Praxis bei Kürzungen im Direktzahlungsbereich. Der Bundesrat ist bereit, eine der Motion entsprechende Regelung in Bezug auf Direktzahlungen vorzuschlagen.</p><p>Die Motion enthält einen ausformulierten Gesetzestext, welcher jedoch die Kürzung sämtlicher Beiträge vorsieht. Deshalb wird die Motion zur Ablehnung beantragt. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 eine Gesetzesänderung vorschlagen, welche dem Anliegen des Motionärs entspricht. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat würde der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung der Motion beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft dem Parlament vorzulegen:</p><p>Bundesgesetz über die Landwirtschaft</p><p>Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung führen zu Kürzung oder Verweigerung sämtlicher Beiträge.</p><p>...</p>
  • Keine Subventionen für Tierquäler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) verlangt für die Ausrichtung allgemeiner Direktzahlungen, von Öko- und Ethnobeiträgen einen ökologischen Leistungsnachweis. Dieser umfasst unter anderem, dass die tiergerechte Haltung von Nutztieren gewährleistet ist. Gemäss Artikel 170 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsempfänger die Bestimmungen des Gesetzes verletzt. Die Feststellung, dass ein Beitragsempfänger die tiergerechte Nutztierhaltung nicht gewährleistet, kann entsprechend zu einer Verweigerung der Beiträge führen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid (Urteil 2C_560/201 vom 18. Juni 2011) die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Diese Gesetzgebung hat zur Folge, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die tierbezogenen Beiträge verweigert werden können.</p><p>Der Vorstoss möchte das Gesetz dahingehend präzisieren, dass im Fall eines entsprechenden Verstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können, also auch diejenigen, die keinen Bezug zur Nutztierhaltung aufweisen. Es ist nicht zweckmässig, dass Landwirte, die wegen tierquälerischen Handlungen verurteilt wurden, vom Bund Subventionen empfangen.</p>
    • <p>Artikel 170 LwG betrifft nicht nur die Direktzahlungen, sondern alle Beiträge, wie beispielsweise auch jene für Strukturverbesserungen. Die Motion bezieht sich jedoch auf einen Bundesgerichtsentscheid, der ausschliesslich Direktzahlungen betrifft. Das Anliegen des Motionärs entspricht der bisherigen Praxis bei Kürzungen im Direktzahlungsbereich. Der Bundesrat ist bereit, eine der Motion entsprechende Regelung in Bezug auf Direktzahlungen vorzuschlagen.</p><p>Die Motion enthält einen ausformulierten Gesetzestext, welcher jedoch die Kürzung sämtlicher Beiträge vorsieht. Deshalb wird die Motion zur Ablehnung beantragt. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 eine Gesetzesänderung vorschlagen, welche dem Anliegen des Motionärs entspricht. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat würde der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung der Motion beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft dem Parlament vorzulegen:</p><p>Bundesgesetz über die Landwirtschaft</p><p>Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung führen zu Kürzung oder Verweigerung sämtlicher Beiträge.</p><p>...</p>
    • Keine Subventionen für Tierquäler

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