Archivsperre Südafrika und das Verbrechen der Apartheid

ShortId
11.3939
Id
20113939
Updated
27.07.2023 19:53
Language
de
Title
Archivsperre Südafrika und das Verbrechen der Apartheid
AdditionalIndexing
08;04;Apartheid;Archiv;Südafrika;Schweizerisches Bundesarchiv;Wirtschaftsstrafrecht;Informationsverbreitung;eingeschränkte Verbreitung;Auslandgeschäft
1
  • L04K12040101, Archiv
  • L04K08040111, Schweizerisches Bundesarchiv
  • L05K1201020201, eingeschränkte Verbreitung
  • L04K03040215, Südafrika
  • L05K0502040102, Apartheid
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L06K070402020101, Auslandgeschäft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz hat das Apartheidregime immer wieder klar verurteilt. Sie hat als eines der ersten Länder Sanktionen gegen Südafrika verhängt (1963: Waffenembargo). Artikel 264a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, der Apartheid zum schweren Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt, bestätigt diese Haltung. Dieser Artikel führt aber zu keiner massgeblichen Änderung in Bezug auf den Entscheid des Bundesrates vom 16. April 2003, der die Benachteiligung von Schweizer Firmen gegenüber ausländischen Unternehmen in Verbindung mit Sammelklagen in den USA verhindern will. </p><p>2. Die Anwendung einer Teilsperre durch den Bundesrat wurde in einem Dokument vom 15. Juli 2003 erläutert, das im Bundesarchiv frei zugänglich ist. Danach werden ausschliesslich Einsichtsgesuche für Dossiers betreffend noch nicht öffentlich bekannte Exportgeschäfte abgelehnt. Obwohl gewisse Akten nicht zugänglich sind, ist die Mehrheit der Dossiers nicht der Teilsperre unterworfen.</p><p>3./7./8. Der Bundesrat hat am 16. April 2003 das EFD mit einer regelmässigen Überprüfung der Einsichtspraxis beauftragt. Die Arbeitsgruppe soll das EFD in dieser Tätigkeit unterstützen; diese Arbeitsgruppe wird vom EDA koordiniert und ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter des EFD, EDI, EVD, EJPD, VBS und der SNB an. Diese Behördenstellen sind von Gesuchen um Akteneinsicht direkt betroffen.</p><p>Von der Sammelklage in den USA sind seit dem 20. November 2009 keine Schweizer Firmen mehr direkt betroffen. Es bleibt aber ein Restrisiko, dass sie bei neuen Tatsachen wieder in den laufenden Prozess aufgenommen werden und durch eine liberale Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv gegenüber ausländischen Firmen benachteiligt wären. Die Arbeitsgruppe teilt diese Einschätzung, zu der ein Rechtsgutachten einer beauftragten spezialisierten Anwaltskanzlei in den USA kommt. Das Risiko dürfte nach einem erstinstanzlichen Entscheid deutlich sinken, sodass der Bundesrat die Öffnung der Archive ins Auge fassen könnte. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 24. September 2010 entschieden, die 2003 beschlossenen Massnamen so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Sammelklage in den USA genau. Die Arbeitsgruppe hat allein dieses Jahr bereits drei Mal, nämlich im April, im September und im Oktober 2011, über die Schweizer Botschaft in Washington aktuelle Informationen über den Stand der Klage eingeholt. Leider muss festgestellt werden, dass dieses Verfahren bei den amerikanischen Gerichten nur sehr langsam vorankommt und bisher keine signifikante Entwicklung zu beobachten ist.</p><p>4. Selbstverständlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Verbrechen der Apartheid geahndet werden sollen. Durch die Aufnahme von Artikel 264a ins Schweizerische Strafgesetzbuch hat die Schweiz diesbezüglich ihr Engagement einmal mehr bestärkt. Allerdings ist es für eine nachhaltige Aufarbeitung wichtig, dass die juristischen Verfahren auch tatsächlich von den zuständigen Instanzen vorgenommen werden. Dies bedingt insbesondere, dass die völkerrechtlichen Regeln betreffend die gerichtliche Zuständigkeit von Staaten eingehalten werden. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Aufarbeitung der Verbrechen der Apartheid vor US-Gerichten stellt sich die Frage, ob diese völkerrechtlichen Regeln eingehalten worden sind. Zahlreiche Staaten, darunter die Schweiz, Deutschland und Grossbritannien, haben die USA auf diese Problematik aufmerksam gemacht.</p><p>5./6. Der Bundesrat hat im Hinblick auf den Schutz der Rechtsgleichheit von schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien am 16. April 2003 beschlossen, die Akteneinsicht für gewisse Dossiers im Zusammenhang mit Südafrika nicht zu gewähren.</p><p>Da es sich um eine Teilsperre handelt, ist es durchaus möglich, dass Informationen aus in- oder ausländischen Archiven der Reputation von Schweizer Unternehmen schaden. Der Bundesrat hat seit 2003 keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um dieses allfällige Risiko zu verringern. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat 2003 eine Zugangssperre über im Bundesarchiv lagernde Unterlagen verhängt, welche Verstrickungen von Schweizer Exportunternehmen und Banken mit Südafrika während der Zeit des Apartheidregimes betreffen. Dieser tiefe Eingriff in die Forschungsfreiheit sollte Schweizer Firmen davor bewahren, wegen dieser Verstrickungen angeklagt zu werden. In seiner Antwort auf die Anfrage Rechsteiner Paul 10.1063 betont der Bundesrat, dass er die Entwicklungen in diesem Dossier periodisch überprüft. Seit dem 1. Januar 2011 ist Artikel 264a des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft, der in Absatz 1 Buchstabe i das Verbrechen der Apartheid zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt: Wer zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer Gruppe von Menschen u. a. aus rassistischen Gründen in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Betrachtet er es angesichts dieses neuen Strafartikels weiterhin als seine Aufgabe, Schweizer Firmen vor Rechtsrisiken zu schützen, die daraus erwachsen, dass sie in einem Drittstaat aufgrund von Verstrickungen in das Verbrechen der Apartheid angeklagt werden könnten?</p><p>2. Enthalten die gesperrten Akten Informationen über Tätigkeiten, die seit dem 1. Januar 2011 als Verbrechen der Apartheid zu qualifizieren sind?</p><p>3. Falls dies nicht der Fall wäre: Vor welchen anderen Rechtsrisiken will er die in den Archivalien erwähnten Firmen schützen?</p><p>4. Betrachtet er es als falsch, dass die USA Verstrickungen von Firmen in das Verbrechen der Apartheid gerichtlich beurteilen?</p><p>5. Wie beurteilt er das Reputationsrisiko für die Schweiz, wenn trotz Archivsperre bekannt wird, dass Schweizer Firmen während der Zeit des Apartheidregimes in verbotene Geschäfte mit Südafrika verstrickt waren?</p><p>6. Ist es Aufgabe des Bundesrates, Schweizer Firmen vor Rechtsrisiken zu schützen, die dadurch entstehen, dass sie völkerrechtliche Verpflichtungen wie die Achtung der Menschenrechte missachten oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt sind?</p><p>7. In welchem Rhythmus überprüft er die erwähnte Zugangssperre? Passt er seine Kriterien neuen Entwicklungen an?</p><p>8. Ist jetzt nicht der Zeitpunkt gekommen, diese ohnehin sehr fragwürdige Sperre endlich aufzuheben?</p>
  • Archivsperre Südafrika und das Verbrechen der Apartheid
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz hat das Apartheidregime immer wieder klar verurteilt. Sie hat als eines der ersten Länder Sanktionen gegen Südafrika verhängt (1963: Waffenembargo). Artikel 264a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, der Apartheid zum schweren Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt, bestätigt diese Haltung. Dieser Artikel führt aber zu keiner massgeblichen Änderung in Bezug auf den Entscheid des Bundesrates vom 16. April 2003, der die Benachteiligung von Schweizer Firmen gegenüber ausländischen Unternehmen in Verbindung mit Sammelklagen in den USA verhindern will. </p><p>2. Die Anwendung einer Teilsperre durch den Bundesrat wurde in einem Dokument vom 15. Juli 2003 erläutert, das im Bundesarchiv frei zugänglich ist. Danach werden ausschliesslich Einsichtsgesuche für Dossiers betreffend noch nicht öffentlich bekannte Exportgeschäfte abgelehnt. Obwohl gewisse Akten nicht zugänglich sind, ist die Mehrheit der Dossiers nicht der Teilsperre unterworfen.</p><p>3./7./8. Der Bundesrat hat am 16. April 2003 das EFD mit einer regelmässigen Überprüfung der Einsichtspraxis beauftragt. Die Arbeitsgruppe soll das EFD in dieser Tätigkeit unterstützen; diese Arbeitsgruppe wird vom EDA koordiniert und ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter des EFD, EDI, EVD, EJPD, VBS und der SNB an. Diese Behördenstellen sind von Gesuchen um Akteneinsicht direkt betroffen.</p><p>Von der Sammelklage in den USA sind seit dem 20. November 2009 keine Schweizer Firmen mehr direkt betroffen. Es bleibt aber ein Restrisiko, dass sie bei neuen Tatsachen wieder in den laufenden Prozess aufgenommen werden und durch eine liberale Einsichtspraxis der Schweiz für Akten im Bundesarchiv gegenüber ausländischen Firmen benachteiligt wären. Die Arbeitsgruppe teilt diese Einschätzung, zu der ein Rechtsgutachten einer beauftragten spezialisierten Anwaltskanzlei in den USA kommt. Das Risiko dürfte nach einem erstinstanzlichen Entscheid deutlich sinken, sodass der Bundesrat die Öffnung der Archive ins Auge fassen könnte. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 24. September 2010 entschieden, die 2003 beschlossenen Massnamen so lange aufrechtzuerhalten, bis das erstinstanzliche Urteil vorliegt.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Sammelklage in den USA genau. Die Arbeitsgruppe hat allein dieses Jahr bereits drei Mal, nämlich im April, im September und im Oktober 2011, über die Schweizer Botschaft in Washington aktuelle Informationen über den Stand der Klage eingeholt. Leider muss festgestellt werden, dass dieses Verfahren bei den amerikanischen Gerichten nur sehr langsam vorankommt und bisher keine signifikante Entwicklung zu beobachten ist.</p><p>4. Selbstverständlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Verbrechen der Apartheid geahndet werden sollen. Durch die Aufnahme von Artikel 264a ins Schweizerische Strafgesetzbuch hat die Schweiz diesbezüglich ihr Engagement einmal mehr bestärkt. Allerdings ist es für eine nachhaltige Aufarbeitung wichtig, dass die juristischen Verfahren auch tatsächlich von den zuständigen Instanzen vorgenommen werden. Dies bedingt insbesondere, dass die völkerrechtlichen Regeln betreffend die gerichtliche Zuständigkeit von Staaten eingehalten werden. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Aufarbeitung der Verbrechen der Apartheid vor US-Gerichten stellt sich die Frage, ob diese völkerrechtlichen Regeln eingehalten worden sind. Zahlreiche Staaten, darunter die Schweiz, Deutschland und Grossbritannien, haben die USA auf diese Problematik aufmerksam gemacht.</p><p>5./6. Der Bundesrat hat im Hinblick auf den Schutz der Rechtsgleichheit von schweizerischen und ausländischen Verfahrensparteien am 16. April 2003 beschlossen, die Akteneinsicht für gewisse Dossiers im Zusammenhang mit Südafrika nicht zu gewähren.</p><p>Da es sich um eine Teilsperre handelt, ist es durchaus möglich, dass Informationen aus in- oder ausländischen Archiven der Reputation von Schweizer Unternehmen schaden. Der Bundesrat hat seit 2003 keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um dieses allfällige Risiko zu verringern. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat 2003 eine Zugangssperre über im Bundesarchiv lagernde Unterlagen verhängt, welche Verstrickungen von Schweizer Exportunternehmen und Banken mit Südafrika während der Zeit des Apartheidregimes betreffen. Dieser tiefe Eingriff in die Forschungsfreiheit sollte Schweizer Firmen davor bewahren, wegen dieser Verstrickungen angeklagt zu werden. In seiner Antwort auf die Anfrage Rechsteiner Paul 10.1063 betont der Bundesrat, dass er die Entwicklungen in diesem Dossier periodisch überprüft. Seit dem 1. Januar 2011 ist Artikel 264a des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft, der in Absatz 1 Buchstabe i das Verbrechen der Apartheid zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt: Wer zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer Gruppe von Menschen u. a. aus rassistischen Gründen in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Betrachtet er es angesichts dieses neuen Strafartikels weiterhin als seine Aufgabe, Schweizer Firmen vor Rechtsrisiken zu schützen, die daraus erwachsen, dass sie in einem Drittstaat aufgrund von Verstrickungen in das Verbrechen der Apartheid angeklagt werden könnten?</p><p>2. Enthalten die gesperrten Akten Informationen über Tätigkeiten, die seit dem 1. Januar 2011 als Verbrechen der Apartheid zu qualifizieren sind?</p><p>3. Falls dies nicht der Fall wäre: Vor welchen anderen Rechtsrisiken will er die in den Archivalien erwähnten Firmen schützen?</p><p>4. Betrachtet er es als falsch, dass die USA Verstrickungen von Firmen in das Verbrechen der Apartheid gerichtlich beurteilen?</p><p>5. Wie beurteilt er das Reputationsrisiko für die Schweiz, wenn trotz Archivsperre bekannt wird, dass Schweizer Firmen während der Zeit des Apartheidregimes in verbotene Geschäfte mit Südafrika verstrickt waren?</p><p>6. Ist es Aufgabe des Bundesrates, Schweizer Firmen vor Rechtsrisiken zu schützen, die dadurch entstehen, dass sie völkerrechtliche Verpflichtungen wie die Achtung der Menschenrechte missachten oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt sind?</p><p>7. In welchem Rhythmus überprüft er die erwähnte Zugangssperre? Passt er seine Kriterien neuen Entwicklungen an?</p><p>8. Ist jetzt nicht der Zeitpunkt gekommen, diese ohnehin sehr fragwürdige Sperre endlich aufzuheben?</p>
    • Archivsperre Südafrika und das Verbrechen der Apartheid

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