Zigarettenpreise. Garantie des auf Packungen angegebenen Preises
- ShortId
-
11.3940
- Id
-
20113940
- Updated
-
28.07.2023 11:27
- Language
-
de
- Title
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Zigarettenpreise. Garantie des auf Packungen angegebenen Preises
- AdditionalIndexing
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2841;15;Suchtprävention;Verkauf mit Preisnachlass;Verkaufspreis;Tabak;reduzierter Preis
- 1
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- L05K1402020104, Tabak
- L04K11050211, Verkaufspreis
- L04K11050412, reduzierter Preis
- L06K070101020106, Verkauf mit Preisnachlass
- L06K010505070201, Suchtprävention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des TStG darf der auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis beim Verkauf nicht überschritten werden. Diese Bestimmung soll so ergänzt werden, dass der aufgedruckte Preis nicht nur nicht überschritten, sondern auch nicht unterschritten werden darf. Die Änderung schränkt die Handelsfreiheit der Zigarettenhersteller in keiner Weise ein, da diese den Preis einer Zigarettenpackung nach wie vor frei bestimmen können. Die Handels- und Gewerbefreiheit der Hersteller von Tabakprodukten bleibt gewährleistet. Die Artikel 27 und 94 der Bundesverfassung, welche die wirtschaftliche Freiheit garantieren, werden daher nicht tangiert. </p><p>Eine solche Gesetzesanpassung drängt sich auf, da es in den letzten Jahren geradezu zu einer Inflation von Aktionen und Preisreduktionen bei Tabakprodukten kam. Das Volumen macht heute bereits 10 Prozent des Marktes aus. Solche Aktionen unterlaufen die landesweiten Präventionsbemühungen. Wie beim Alkohol spielen auch bei Zigaretten die Preise beim Konsum eine wichtige Rolle. Ein hoher Preis ist ein wirksames Instrument der Prävention. Dazu äussert sich auch das Nationale Programm Tabak 2008-2012. Gemäss strategischem Ziel 5 des NPT soll die Tabaksteuer gemäss geprüften Wirksamkeitskriterien erhöht werden. Es wird davon ausgegangen, dass weitere Preiserhöhungen zur Zielerreichung des Programms notwendig sind. Es kann indes nicht im Interesse des präventiven Gedanken einer Lenkungsabgabe sein, wenn sie mit Aktionspreisen, die als Lockvogelangebote bezeichnet werden müssen, unterlaufen werden. Zwei Drittel des Preises werden heute staatlich über Steuern bestimmt.</p><p>Europäische Länder wie Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich verbieten Preisnachlässe auf Zigarettenpackungen. Durch eine einfache Ergänzung des Gesetzesartikels wären Rabatte und Tiefpreisaktionen auch in der Schweiz nicht mehr möglich und damit wäre der Prävention nachhaltig gedient.</p>
- <p>In seiner Antwort zur Interpellation Diener 09.3963, "Billigzigaretten", hat der Bundesrat vor Kurzem zu diesem Thema Stellung genommen. Seiner Ansicht nach könnten kurzfristige Rabattaktionen tatsächlich nur mit Preisschutzbestimmungen effektiv eingeschränkt werden. Zur Einführung von Preisschutzbestimmungen bzw. Rabattverboten für einzelne Warengruppen fehlen jedoch die verfassungsrechtlichen Grundlagen. </p><p>Allein mit der beantragten Änderungen von Artikel 10 Absatz 3 des TStG könnten Aktionen und Preisreduktionen ausserdem nur beschränkt unterbunden werden. Importeure und Hersteller von Tabakfabrikaten könnten weiterhin kurz- oder mittelfristige Preisreduktionen vornehmen, indem sie die tieferen Preise direkt auf den Kleinhandelspackungen aufdrucken.</p><p>Aus gesundheits- wie aus steuerpolitischer Sicht sind Preisschutzbestimmungen deshalb nicht erfolgversprechend, da sie im Wettbewerb zu durchschnittlich tieferen Detailverkaufspreisen führen würden.</p><p>Wichtigstes Mittel zur Verteuerung von Aktionen und Preisreduktionen ist derzeit der Mindeststeuersatz, welcher vom Bundesrat jeweils gemeinsam mit einer Tabaksteuererhöhung angehoben wird. Dadurch werden günstige Tabakfabrikate überdurchschnittlich belastet und Aktionen- und Preisreduktionen wesentlich verteuert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 10 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes (TStG) so zu ergänzen, dass der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgedruckte Preis beim Verkauf weder über- noch unterschritten werden darf.</p>
- Zigarettenpreise. Garantie des auf Packungen angegebenen Preises
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des TStG darf der auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis beim Verkauf nicht überschritten werden. Diese Bestimmung soll so ergänzt werden, dass der aufgedruckte Preis nicht nur nicht überschritten, sondern auch nicht unterschritten werden darf. Die Änderung schränkt die Handelsfreiheit der Zigarettenhersteller in keiner Weise ein, da diese den Preis einer Zigarettenpackung nach wie vor frei bestimmen können. Die Handels- und Gewerbefreiheit der Hersteller von Tabakprodukten bleibt gewährleistet. Die Artikel 27 und 94 der Bundesverfassung, welche die wirtschaftliche Freiheit garantieren, werden daher nicht tangiert. </p><p>Eine solche Gesetzesanpassung drängt sich auf, da es in den letzten Jahren geradezu zu einer Inflation von Aktionen und Preisreduktionen bei Tabakprodukten kam. Das Volumen macht heute bereits 10 Prozent des Marktes aus. Solche Aktionen unterlaufen die landesweiten Präventionsbemühungen. Wie beim Alkohol spielen auch bei Zigaretten die Preise beim Konsum eine wichtige Rolle. Ein hoher Preis ist ein wirksames Instrument der Prävention. Dazu äussert sich auch das Nationale Programm Tabak 2008-2012. Gemäss strategischem Ziel 5 des NPT soll die Tabaksteuer gemäss geprüften Wirksamkeitskriterien erhöht werden. Es wird davon ausgegangen, dass weitere Preiserhöhungen zur Zielerreichung des Programms notwendig sind. Es kann indes nicht im Interesse des präventiven Gedanken einer Lenkungsabgabe sein, wenn sie mit Aktionspreisen, die als Lockvogelangebote bezeichnet werden müssen, unterlaufen werden. Zwei Drittel des Preises werden heute staatlich über Steuern bestimmt.</p><p>Europäische Länder wie Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich verbieten Preisnachlässe auf Zigarettenpackungen. Durch eine einfache Ergänzung des Gesetzesartikels wären Rabatte und Tiefpreisaktionen auch in der Schweiz nicht mehr möglich und damit wäre der Prävention nachhaltig gedient.</p>
- <p>In seiner Antwort zur Interpellation Diener 09.3963, "Billigzigaretten", hat der Bundesrat vor Kurzem zu diesem Thema Stellung genommen. Seiner Ansicht nach könnten kurzfristige Rabattaktionen tatsächlich nur mit Preisschutzbestimmungen effektiv eingeschränkt werden. Zur Einführung von Preisschutzbestimmungen bzw. Rabattverboten für einzelne Warengruppen fehlen jedoch die verfassungsrechtlichen Grundlagen. </p><p>Allein mit der beantragten Änderungen von Artikel 10 Absatz 3 des TStG könnten Aktionen und Preisreduktionen ausserdem nur beschränkt unterbunden werden. Importeure und Hersteller von Tabakfabrikaten könnten weiterhin kurz- oder mittelfristige Preisreduktionen vornehmen, indem sie die tieferen Preise direkt auf den Kleinhandelspackungen aufdrucken.</p><p>Aus gesundheits- wie aus steuerpolitischer Sicht sind Preisschutzbestimmungen deshalb nicht erfolgversprechend, da sie im Wettbewerb zu durchschnittlich tieferen Detailverkaufspreisen führen würden.</p><p>Wichtigstes Mittel zur Verteuerung von Aktionen und Preisreduktionen ist derzeit der Mindeststeuersatz, welcher vom Bundesrat jeweils gemeinsam mit einer Tabaksteuererhöhung angehoben wird. Dadurch werden günstige Tabakfabrikate überdurchschnittlich belastet und Aktionen- und Preisreduktionen wesentlich verteuert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 10 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes (TStG) so zu ergänzen, dass der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgedruckte Preis beim Verkauf weder über- noch unterschritten werden darf.</p>
- Zigarettenpreise. Garantie des auf Packungen angegebenen Preises
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