Achtung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie im Wasserrecht

ShortId
11.3943
Id
20113943
Updated
27.07.2023 20:50
Language
de
Title
Achtung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie im Wasserrecht
AdditionalIndexing
66;12;Wassernutzung;Wasserkraft;Enteignung;Eigentum
1
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K05070108, Enteignung
  • L04K05070104, Eigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "wohlerworbenen Rechte" waren in der absolutistischen Monarchie ohne Gewaltenteilung als Schutz vor Totalitarismus und Willkür notwendig. Seit dem 12. September 1848 ist die Schweiz jedoch eine vom Volk gewählte rechtsstaatliche Demokratie mit einer vom Schweizervolk genehmigten Verfassung, welche für alle gilt und u. a. die jederzeitige Verfassungsrevision garantiert. Begriffe wie "wohlerworben" und "gesetzesbeständig" widersprechen dem demokratischen Prinzip der jederzeitigen Revidierbarkeit von Gesetzen.</p><p>Die Bundesverfassung (BV) und das Bundesgericht als letzte Instanz garantieren, dass Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein müssen (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie voll entschädigt werden. Aufgrund der geltenden BV sind "Ausnahmen" für gewisse Privilegierte nicht vorgesehen bzw. durch Artikel 8 BV explizit ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht gilt dies auch im Wasserrechtsbereich. Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. A. Kölz sprach von "Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit", die eigentlich abzuschaffen wären.</p><p>Wohlerworbene Rechte sind eine "Fiktion", die zu Rechtsunsicherheit für die Beteiligten und jahrelangen Rechtsverfahren führen. Mit der vorgeschlagenen Revision wird weder das Eigentum tangiert, noch werden Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse beeinträchtigt. Der Schutz der Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV wird auf diese Weise bereits am Anfang statt erst am Ende jahrelanger Rechtsverfahren angewendet.</p>
  • <p>Artikel 43 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) sind seit dem Inkrafttreten im Jahre 1918 im Wesentlichen unverändert geblieben. Der besondere Schutz der Wohlerworbenheit gründet bei Wasserrechtskonzessionen nicht nur auf dem Institut der Eigentumsgarantie (Artikel 26 der Bundesverfassung), sondern vor allem auch auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Artikel 9 der Bundesverfassung). Die gesetzliche Qualifikation des mit der Konzession eingeräumten Wassernutzungsrechts als wohlerworbenes Recht dient in diesem Sinne primär der Investitionssicherheit.</p><p>Das Bundesgericht vertritt jedoch seit jeher die Auffassung, dass auch die wohlerworbenen Rechte keinen absoluten Schutz geniessen. Nach der vom Bundesgericht wiederholt bestätigten sogenannten Substanztheorie können die wohlerworbenen Rechte ausnahmsweise nachträglich mittels neuer Gesetzesbestimmungen eingeschränkt werden, wenn</p><p>- die nach der Verleihung in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen keinen Eingriff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts zur Folge haben und</p><p>- ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Einschränkung der wohlerworbenen Rechte besteht (vgl. BGE 107 Ib 140ff., BGE 119 Ia 154ff.).</p><p>Zur Substanz gehört, was die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des konzedierten Unternehmens ausmacht. Das Unternehmen muss auch nach dem Eingriff über eine ausreichende Rentabilität verfügen, damit die während der Konzessionsdauer getätigten Investitionen abgeschrieben, die laufenden Kosten gedeckt und die investierten Eigenmittel angemessen verzinst werden können. Öffentliche Interessen, welche einen Eingriff rechtfertigen können, sind namentlich polizeiliche, raumplanerische, umweltschützerische, soziale und sozialpolitische, nicht aber fiskalische Interessen. Ein Beispiel für einen bundesrechtlich vorgesehenen Eingriff in ein bestehendes Wassernutzungsrecht, der bei Wahrung der Substanz des Nutzungsrechts entschädigungslos zu dulden ist, ist die Pflicht zur Restwassersanierung nach Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Die Bestimmung sieht darüber hinaus bei überwiegenden öffentlichen Interessen sogar weitergehende, in die Substanz eingreifende und damit entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen vor.</p><p>In den letzten Jahren war zudem eine Tendenz hin zu kürzeren Konzessionsdauern zu erkennen. Damit soll in erster Linie regelmässig überprüft werden, ob Konzession und Betrieb der Anlagen den jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.</p><p>Insbesondere bei grösseren Kraftwerksprojekten besteht jedoch nach wie vor ein berechtigtes Interesse an langen Konzessionsdauern, weil die teilweise erheblichen Investitionen in neue Anlagen und auch umfangreiche Umweltmassnahmen über eine lange Zeitdauer abgeschrieben werden müssen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bisherige Regelung deshalb nach wie vor als sachgerecht, die vorgeschlagene Revision drängt sich nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die den Rechtsbegriff der "wohlerworbenen Rechte" in Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte von 1916 im nachstehenden Sinne an die geltende Bundesverfassung anpasst:</p><p>Art. 43 Das Nutzungsrecht</p><p>Ziff. I Einschränkung und Entziehung durch die Behörden</p><p>Abs. 1</p><p>Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes das Recht auf die Nutzung des Gewässers im Rahmen des Bundesrechts.</p><p>Abs. 2</p><p>Das verliehene Nutzungsrecht kann nur im öffentlichen Interesse und gegen volle Entschädigung entzogen oder eingeschränkt werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Verfahren bestimmt sich nach Massgabe des eidgenössischen Enteignungsrechts (SR 711). Abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.</p>
  • Achtung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie im Wasserrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "wohlerworbenen Rechte" waren in der absolutistischen Monarchie ohne Gewaltenteilung als Schutz vor Totalitarismus und Willkür notwendig. Seit dem 12. September 1848 ist die Schweiz jedoch eine vom Volk gewählte rechtsstaatliche Demokratie mit einer vom Schweizervolk genehmigten Verfassung, welche für alle gilt und u. a. die jederzeitige Verfassungsrevision garantiert. Begriffe wie "wohlerworben" und "gesetzesbeständig" widersprechen dem demokratischen Prinzip der jederzeitigen Revidierbarkeit von Gesetzen.</p><p>Die Bundesverfassung (BV) und das Bundesgericht als letzte Instanz garantieren, dass Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein müssen (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie voll entschädigt werden. Aufgrund der geltenden BV sind "Ausnahmen" für gewisse Privilegierte nicht vorgesehen bzw. durch Artikel 8 BV explizit ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht gilt dies auch im Wasserrechtsbereich. Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. A. Kölz sprach von "Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit", die eigentlich abzuschaffen wären.</p><p>Wohlerworbene Rechte sind eine "Fiktion", die zu Rechtsunsicherheit für die Beteiligten und jahrelangen Rechtsverfahren führen. Mit der vorgeschlagenen Revision wird weder das Eigentum tangiert, noch werden Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse beeinträchtigt. Der Schutz der Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV wird auf diese Weise bereits am Anfang statt erst am Ende jahrelanger Rechtsverfahren angewendet.</p>
    • <p>Artikel 43 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) sind seit dem Inkrafttreten im Jahre 1918 im Wesentlichen unverändert geblieben. Der besondere Schutz der Wohlerworbenheit gründet bei Wasserrechtskonzessionen nicht nur auf dem Institut der Eigentumsgarantie (Artikel 26 der Bundesverfassung), sondern vor allem auch auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Artikel 9 der Bundesverfassung). Die gesetzliche Qualifikation des mit der Konzession eingeräumten Wassernutzungsrechts als wohlerworbenes Recht dient in diesem Sinne primär der Investitionssicherheit.</p><p>Das Bundesgericht vertritt jedoch seit jeher die Auffassung, dass auch die wohlerworbenen Rechte keinen absoluten Schutz geniessen. Nach der vom Bundesgericht wiederholt bestätigten sogenannten Substanztheorie können die wohlerworbenen Rechte ausnahmsweise nachträglich mittels neuer Gesetzesbestimmungen eingeschränkt werden, wenn</p><p>- die nach der Verleihung in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen keinen Eingriff in die Substanz des wohlerworbenen Rechts zur Folge haben und</p><p>- ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Einschränkung der wohlerworbenen Rechte besteht (vgl. BGE 107 Ib 140ff., BGE 119 Ia 154ff.).</p><p>Zur Substanz gehört, was die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des konzedierten Unternehmens ausmacht. Das Unternehmen muss auch nach dem Eingriff über eine ausreichende Rentabilität verfügen, damit die während der Konzessionsdauer getätigten Investitionen abgeschrieben, die laufenden Kosten gedeckt und die investierten Eigenmittel angemessen verzinst werden können. Öffentliche Interessen, welche einen Eingriff rechtfertigen können, sind namentlich polizeiliche, raumplanerische, umweltschützerische, soziale und sozialpolitische, nicht aber fiskalische Interessen. Ein Beispiel für einen bundesrechtlich vorgesehenen Eingriff in ein bestehendes Wassernutzungsrecht, der bei Wahrung der Substanz des Nutzungsrechts entschädigungslos zu dulden ist, ist die Pflicht zur Restwassersanierung nach Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Die Bestimmung sieht darüber hinaus bei überwiegenden öffentlichen Interessen sogar weitergehende, in die Substanz eingreifende und damit entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen vor.</p><p>In den letzten Jahren war zudem eine Tendenz hin zu kürzeren Konzessionsdauern zu erkennen. Damit soll in erster Linie regelmässig überprüft werden, ob Konzession und Betrieb der Anlagen den jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.</p><p>Insbesondere bei grösseren Kraftwerksprojekten besteht jedoch nach wie vor ein berechtigtes Interesse an langen Konzessionsdauern, weil die teilweise erheblichen Investitionen in neue Anlagen und auch umfangreiche Umweltmassnahmen über eine lange Zeitdauer abgeschrieben werden müssen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die bisherige Regelung deshalb nach wie vor als sachgerecht, die vorgeschlagene Revision drängt sich nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die den Rechtsbegriff der "wohlerworbenen Rechte" in Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte von 1916 im nachstehenden Sinne an die geltende Bundesverfassung anpasst:</p><p>Art. 43 Das Nutzungsrecht</p><p>Ziff. I Einschränkung und Entziehung durch die Behörden</p><p>Abs. 1</p><p>Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes das Recht auf die Nutzung des Gewässers im Rahmen des Bundesrechts.</p><p>Abs. 2</p><p>Das verliehene Nutzungsrecht kann nur im öffentlichen Interesse und gegen volle Entschädigung entzogen oder eingeschränkt werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Verfahren bestimmt sich nach Massgabe des eidgenössischen Enteignungsrechts (SR 711). Abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.</p>
    • Achtung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie im Wasserrecht

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