Richtungswechsel in der Alkoholpolitik des Bundesrates?
- ShortId
-
11.3946
- Id
-
20113946
- Updated
-
28.07.2023 09:45
- Language
-
de
- Title
-
Richtungswechsel in der Alkoholpolitik des Bundesrates?
- AdditionalIndexing
-
2841;Kompetenzregelung;Alkohol;Bundesamt für Gesundheit;Alkoholkonsum;Prävention;Eidgenössische Zollverwaltung;Gesetz
- 1
-
- L06K140201010101, Alkohol
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- L05K0105050702, Prävention
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08040508, Eidgenössische Zollverwaltung
- L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Stellungnahme zur AlkG-Revision (Rohstoff und Communiqué, 7. September 2011) schreibt der Bundesrat: "Der verbleibende Teil der Eidgenössischen Alkoholverwaltung EAV wird in die Eidgenössische Zollverwaltung EZV integriert und bleibt als Organisationseinheit für die Durchsetzung der Alkoholpolitik und Alkoholmarktaufsicht bestehen." </p><p>Diese Zeilen könnten so verstanden werden, dass sämtliche Aspekte der Alkoholgesetzgebung künftig der EZV zufallen sollen. Dies würde bedeuten, dass dem BAG die Zuständigkeit für die Alkoholprävention entzogen würde. </p><p>Ich möchte hiermit meine Vermutung bestätigen, dass dies nicht im Sinn des Bundesrates ist und die Botschaft zur AlkG-Revision Klarheit schaffen wird, dass</p><p>1. die Zuständigkeit des BAG in der Alkoholprävention geklärt und</p><p>2. sein Aufgabenbereich im Bereich der Marktaufsicht nach der Auflösung der EAV gestärkt wird. </p><p>Dies wäre sinnvoll, insbesondere weil die revidierte Alkoholgesetzgebung die fiskalischen Aufgaben im Spirituosenbereich und die Marktregulierungs- und Präventionsfragen für alle Alkoholika in zwei separaten Gesetzen regeln wird. Während die Verantwortung der EZU für das Steuergesetz einleuchtend ist, kann ich mir schwer vorstellen, dass der Bundesrat die Alkoholprävention gemäss AlkG ernsthaft der EZU übertragen will. Dies macht auch keinen Sinn, weil das Lebensmittelgesetz in der Zuständigkeit des EDI resp. des BAG liegt. Erinnert sei an die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Fehr Jacqueline 09.1110: "Mit den im Rahmen der Revision des AlkG vorgesehenen ... Präventionsmassnahmen werden eindeutig Anliegen der Gesundheitsförderung verfolgt ... Zur Erreichung dieser Zielsetzung müssen die Präventionsmassnahmen sowohl auf der Verhaltens- als auch auf der Verhältnisebene ansetzen. In diesem Sinne wird das AlkG eine bessere Implementierung der Prävention ermöglichen."</p>
- <p>1./2. Seit 30 Jahren ist die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verantwortlich für die zum Teil sehr einschneidenden Beschränkungen, die beim Handel mit Spirituosen und deren Bewerbung zu beachten sind. Mit einem entsprechenden Kursangebot sowie Beratungen unterstützt sie neben den betroffenen Akteuren der Wirtschaft auch kantonale und kommunale Kontrollbehörden. Vor allem Erfordernisse des Jugendschutzes führten dazu, dass dieser Aufgabe in den letzten Jahren mehr Gewicht zugemessen wurde, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen:</p><p>Testkäufe: Die EAV erarbeitete einen Leitfaden für die Durchführung von Testkäufen und unterstützte die Ausdehnung der Testkäufe auf mittlerweilen 23 Kantone.</p><p>Ausbildungsmodule für den Handel mit alkoholischen Getränken: Die EAV legte in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Standards für die Aus- und Weiterbildung von Verkaufs- und Servicepersonal fest und publizierte vier entsprechende Lehrmodule. </p><p>Sensibilisierungskampagne für das Abgabealter 16/18: Gastrosuisse lancierte unter Mitwirkung der EAV bei 21 000 Gastrobetrieben eine Sensibilisierungskampagne. Mit verschiedenen Unterlagen (Affiche, Alterstabelle, Artikel im Gastrojournal) wurden die Gastrobetriebe angehalten, alkoholische Getränke nur an Jugendliche abzugeben, die das Erreichen des gesetzlichen Abgabealters 16/18 mit Ausweis belegen können. </p><p>Erhebungen zum Alkoholausschank in Sportstadien: Die EAV prüft den Ausschank alkoholischer Getränke in Sportstadien und die Vorkehrungen zum Schutz der Jugend bzw. zur Verminderung des problematischen Alkoholausschanks.</p><p>Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll die EAV in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt werden, die bereits heute massgeblich in der Alkoholpolitik tätig ist (Vollzug Biersteuergesetz; Vollzug des geltenden Alkoholgesetzes an der Grenze). Mit der Überführung der EAV in die EZV lassen sich deren bereits heute bestehenden Zuständigkeiten in der Alkoholpolitik sowie in weiteren Bereichen abrunden. </p><p>Alkoholpolitische Massnahmen, die sich an den Konsumenten richten, sollten demgegenüber richtigerweise in der Zuständigkeit des BAG liegen. Deshalb ist geplant, dass die EAV entsprechende Aufgaben an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) abtreten soll, das damit seinerseits einen Aufgabenzuwachs und damit eine Abrundung seines bisherigen Zuständigkeitsbereichs erfährt. Zur Diskussion stehen die Berichterstattung der Kantone über die Verwendung des Alkoholzehntels, die Alkoholforschung sowie die Unterstützungsleistungen gemäss Artikel 43a des geltenden Alkoholgesetzes (SR 680) an Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholholismus widmen. Insgesamt beabsichtigt der Bundesrat mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes, die bisherige Aufgabenteilung zwischen Eidgenössischem Finanzdepartement (EFD) und Eidgenössischem Departement des Innern (EDI) fortzuführen.</p><p>3. Es trifft zu, dass die Handels- und Werbebestimmungen für alkoholische Getränke nicht mehr sowohl im Lebensmittel- wie im Alkoholrecht geregelt werden sollen, sondern künftig nur noch in einem Gesetz. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes auf breite Zustimmung. </p><p>Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der im Lebensmittelrecht geregelten Handels- und Werbebestimmungen bereits heute nicht beim EDI, sondern bei den Kantonen (und dort mehrheitlich bei den Kantonschemikern) liegt. Die im Alkoholrecht für Spirituosen vorgesehenen Handelsbeschränkungen werden ebenfalls von den Kantonen vollzogen. Dagegen vollzieht die EAV die für Spirituosen geltenden Werbebeschränkungen selber. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Werbung weit über lokale und regionale Gegebenheiten hinaus Wirkung erzielt. Aus diesem Grund sollen mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes alle für alkoholische Getränke geltenden Werbebestimmungen durch den Bund vollzogen werden.</p><p>Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dem EDI bzw. dem BAG keine Aufgaben entzogen werden, die es bisher selber wahrgenommen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Plant der Bundesrat ernsthaft, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZU) die Verantwortung für die gesamte Alkoholgesetzgebung - also auch für die Alkoholprävention - zu übertragen? </p><p>2. Plant er, dem EDI respektive dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) keine Aufgaben aus dem Bereich des revidierten Alkoholgesetzes zu übertragen? </p><p>3. Plant er, dem EDI respektive dem BAG die alkoholpolitischen Aufgaben gemäss Lebensmittelverordnung und -gesetz zu entziehen?</p>
- Richtungswechsel in der Alkoholpolitik des Bundesrates?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Stellungnahme zur AlkG-Revision (Rohstoff und Communiqué, 7. September 2011) schreibt der Bundesrat: "Der verbleibende Teil der Eidgenössischen Alkoholverwaltung EAV wird in die Eidgenössische Zollverwaltung EZV integriert und bleibt als Organisationseinheit für die Durchsetzung der Alkoholpolitik und Alkoholmarktaufsicht bestehen." </p><p>Diese Zeilen könnten so verstanden werden, dass sämtliche Aspekte der Alkoholgesetzgebung künftig der EZV zufallen sollen. Dies würde bedeuten, dass dem BAG die Zuständigkeit für die Alkoholprävention entzogen würde. </p><p>Ich möchte hiermit meine Vermutung bestätigen, dass dies nicht im Sinn des Bundesrates ist und die Botschaft zur AlkG-Revision Klarheit schaffen wird, dass</p><p>1. die Zuständigkeit des BAG in der Alkoholprävention geklärt und</p><p>2. sein Aufgabenbereich im Bereich der Marktaufsicht nach der Auflösung der EAV gestärkt wird. </p><p>Dies wäre sinnvoll, insbesondere weil die revidierte Alkoholgesetzgebung die fiskalischen Aufgaben im Spirituosenbereich und die Marktregulierungs- und Präventionsfragen für alle Alkoholika in zwei separaten Gesetzen regeln wird. Während die Verantwortung der EZU für das Steuergesetz einleuchtend ist, kann ich mir schwer vorstellen, dass der Bundesrat die Alkoholprävention gemäss AlkG ernsthaft der EZU übertragen will. Dies macht auch keinen Sinn, weil das Lebensmittelgesetz in der Zuständigkeit des EDI resp. des BAG liegt. Erinnert sei an die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Fehr Jacqueline 09.1110: "Mit den im Rahmen der Revision des AlkG vorgesehenen ... Präventionsmassnahmen werden eindeutig Anliegen der Gesundheitsförderung verfolgt ... Zur Erreichung dieser Zielsetzung müssen die Präventionsmassnahmen sowohl auf der Verhaltens- als auch auf der Verhältnisebene ansetzen. In diesem Sinne wird das AlkG eine bessere Implementierung der Prävention ermöglichen."</p>
- <p>1./2. Seit 30 Jahren ist die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verantwortlich für die zum Teil sehr einschneidenden Beschränkungen, die beim Handel mit Spirituosen und deren Bewerbung zu beachten sind. Mit einem entsprechenden Kursangebot sowie Beratungen unterstützt sie neben den betroffenen Akteuren der Wirtschaft auch kantonale und kommunale Kontrollbehörden. Vor allem Erfordernisse des Jugendschutzes führten dazu, dass dieser Aufgabe in den letzten Jahren mehr Gewicht zugemessen wurde, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen:</p><p>Testkäufe: Die EAV erarbeitete einen Leitfaden für die Durchführung von Testkäufen und unterstützte die Ausdehnung der Testkäufe auf mittlerweilen 23 Kantone.</p><p>Ausbildungsmodule für den Handel mit alkoholischen Getränken: Die EAV legte in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft Standards für die Aus- und Weiterbildung von Verkaufs- und Servicepersonal fest und publizierte vier entsprechende Lehrmodule. </p><p>Sensibilisierungskampagne für das Abgabealter 16/18: Gastrosuisse lancierte unter Mitwirkung der EAV bei 21 000 Gastrobetrieben eine Sensibilisierungskampagne. Mit verschiedenen Unterlagen (Affiche, Alterstabelle, Artikel im Gastrojournal) wurden die Gastrobetriebe angehalten, alkoholische Getränke nur an Jugendliche abzugeben, die das Erreichen des gesetzlichen Abgabealters 16/18 mit Ausweis belegen können. </p><p>Erhebungen zum Alkoholausschank in Sportstadien: Die EAV prüft den Ausschank alkoholischer Getränke in Sportstadien und die Vorkehrungen zum Schutz der Jugend bzw. zur Verminderung des problematischen Alkoholausschanks.</p><p>Mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll die EAV in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt werden, die bereits heute massgeblich in der Alkoholpolitik tätig ist (Vollzug Biersteuergesetz; Vollzug des geltenden Alkoholgesetzes an der Grenze). Mit der Überführung der EAV in die EZV lassen sich deren bereits heute bestehenden Zuständigkeiten in der Alkoholpolitik sowie in weiteren Bereichen abrunden. </p><p>Alkoholpolitische Massnahmen, die sich an den Konsumenten richten, sollten demgegenüber richtigerweise in der Zuständigkeit des BAG liegen. Deshalb ist geplant, dass die EAV entsprechende Aufgaben an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) abtreten soll, das damit seinerseits einen Aufgabenzuwachs und damit eine Abrundung seines bisherigen Zuständigkeitsbereichs erfährt. Zur Diskussion stehen die Berichterstattung der Kantone über die Verwendung des Alkoholzehntels, die Alkoholforschung sowie die Unterstützungsleistungen gemäss Artikel 43a des geltenden Alkoholgesetzes (SR 680) an Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholholismus widmen. Insgesamt beabsichtigt der Bundesrat mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes, die bisherige Aufgabenteilung zwischen Eidgenössischem Finanzdepartement (EFD) und Eidgenössischem Departement des Innern (EDI) fortzuführen.</p><p>3. Es trifft zu, dass die Handels- und Werbebestimmungen für alkoholische Getränke nicht mehr sowohl im Lebensmittel- wie im Alkoholrecht geregelt werden sollen, sondern künftig nur noch in einem Gesetz. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes auf breite Zustimmung. </p><p>Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der im Lebensmittelrecht geregelten Handels- und Werbebestimmungen bereits heute nicht beim EDI, sondern bei den Kantonen (und dort mehrheitlich bei den Kantonschemikern) liegt. Die im Alkoholrecht für Spirituosen vorgesehenen Handelsbeschränkungen werden ebenfalls von den Kantonen vollzogen. Dagegen vollzieht die EAV die für Spirituosen geltenden Werbebeschränkungen selber. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Werbung weit über lokale und regionale Gegebenheiten hinaus Wirkung erzielt. Aus diesem Grund sollen mit der Totalrevision des Alkoholgesetzes alle für alkoholische Getränke geltenden Werbebestimmungen durch den Bund vollzogen werden.</p><p>Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dem EDI bzw. dem BAG keine Aufgaben entzogen werden, die es bisher selber wahrgenommen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Plant der Bundesrat ernsthaft, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZU) die Verantwortung für die gesamte Alkoholgesetzgebung - also auch für die Alkoholprävention - zu übertragen? </p><p>2. Plant er, dem EDI respektive dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) keine Aufgaben aus dem Bereich des revidierten Alkoholgesetzes zu übertragen? </p><p>3. Plant er, dem EDI respektive dem BAG die alkoholpolitischen Aufgaben gemäss Lebensmittelverordnung und -gesetz zu entziehen?</p>
- Richtungswechsel in der Alkoholpolitik des Bundesrates?
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