Zwangsmassnahmen für nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer lockern

ShortId
11.3952
Id
20113952
Updated
28.07.2023 11:40
Language
de
Title
Zwangsmassnahmen für nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer lockern
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Inhaftierung;Ausschaffung;Humanität;Haftordnung
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K08020213, Humanität
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05010303, Haftordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Dokumentarfilm "Vol spécial" thematisiert die Haftbedingungen der Ausländerinnen und Ausländer, die nicht kriminell sind und den Zwangsmassnahmen nach dem Ausländergesetz unterliegen. Dieser Film zeigt auf, wie schockierend die Haftbedingungen und die erzwungene Wegweisung sind, denn die Menschen, die davon betroffen sind, sind keine Kriminellen - und das gezeigte Genfer Gefängnis Frambois gilt noch als eines der menschlichsten in der Schweiz.</p><p>Es ist der humanitären Tradition der Schweiz nicht würdig, dass Personen, die weder kriminell sind noch straffällig, die - häufig sehr selbstständig - in der Schweiz lebten und stets das Gesetz respektierten, wie Gefangene behandelt und wie Kriminelle gefesselt werden. </p><p>Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt, die Art und Weise, wie nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer in Ausschaffungsgefängnissen behandelt werden, menschlicher zu gestalten. Dabei soll er sich für die folgenden Punkte an den Empfehlungen von Amnesty International orientieren: </p><p>- Die unmenschlichen, gefährlichen und meist unverhältnismässigen Level-4-Ausschaffungen sollen durch Level-2-Ausschaffungen ersetzt werden;</p><p>- falls keine Alternativen zur Haft bestehen, müssen die Administrativhäftlinge in wohngemeinschaftsähnlichen Unterkünften untergebracht werden, wo mittels geeigneter Betreuung die Weichen für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gestellt werden;</p><p>- muss eine Person aus dem Ausschaffungsgefängnis zum Flughafen gebracht werden, sollen überfallartige Abholaktionen vermieden werden, und die Personen sollen nur leicht gefesselt zum Flughafen transportiert werden;</p><p>- die Leibesvisitationen dürfen in Anwesenheit von höchstens zwei Personen und in zwei Schritten durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass sich die oder der Gefangene komplett entblössen muss;</p><p>- Häftlinge dürfen sich länger im Freien aufhalten;</p><p>- familiären Bindungen in der Schweiz soll Rechnung getragen werden; es soll davon abgesehen werden, Familienväter, die gemeinsam mit ihren Kindern leben oder zu ihnen eine emotionale Beziehung aufgebaut haben, wegzuweisen, wenn sie wegen fehlender Ausweisdokumente die Mutter ihrer Kinder nicht heiraten oder ihre Kinder nicht anerkennen können; </p><p>-hHat sich eine ausländische Person schon lange in der Schweiz aufgehalten und ist sie gut integriert, sollen die kantonalen Behörden die Härtefallregelung grosszügig auslegen.</p>
  • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anwendung und somit die Umsetzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen in der Kompetenz der Kantone liegt, die im Einzelfall abwägen, ob solche Massnahmen angemessen sind. Er ist der Ansicht, dass der Freiheitsentzug für die betreffenden Personen eine schwerwiegende Einschränkung eines Grundrechtes darstellt und dass Zwangsmassnahmen sehr restriktiv angewendet werden müssen. In diesem Zusammenhang betont er, dass die Menschenwürde stets gewahrt werden muss. Die Rückkehrpolitik der Schweiz fördert deshalb in erster Linie die freiwillige Rückkehr. Die Kantone können jedoch - unter restriktiven gesetzlichen Bedingungen - Zwangsmassnahmen anordnen. Sie dürfen nur als letzte Möglichkeit angeordnet werden und müssen insgesamt verhältnismässig sein. Gegen diesbezügliche kantonale Entscheide kann bis zum Bundesgericht rekurriert werden. Der illegale Aufenthalt allein rechtfertigt eine Administrativhaft nicht. Eine solche Massnahme bezweckt den Vollzug eines Rückweisungsentscheids, soweit keine anderen Alternativen bestehen. Sie muss zudem von der Strafhaft unterschieden werden, die mit einem strikteren Haftregime verbunden ist.</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) legt die allgemeinen Grundsätze der Bedingungen der Administrativhaft fest (Art. 73ff. AuG). Es legt insbesondere den Grundsatz fest, wonach der administrative Freiheitsentzug in geeigneten Räumen erfolgen muss und die betroffenen Personen strikt von den Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug getrennt sein müssen. Kantonale Vollzugsgesetze, Konkordate und Reglemente der verschiedenen Haftanstalten ergänzen diesen Rahmen. Sie regeln insbesondere die Stunden, die täglich im Freien verbracht werden können, die Besuche von Familienangehörigen, die Kommunikation mit der Aussenwelt und die Leibesvisitation. Das Bundesgericht hatte auch bereits die Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des administrativen Freiheitsentzugs zu äussern, und hat diese Punkte geregelt (vgl. insbesondere BGE 122 II 299 und 2C_169/2008 vom 18. März 2008, E. 4). </p><p>Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die über eine gesetzliche Regelung der erlaubten Zwangsmittel verfügt (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG, SR 364; Zwangsanwendungsverordnung, ZAV, SR 364.3). Zwangsweise Rückführungen mit einem Sonderflug (Level 4) bilden die letzte Möglichkeit des Vollzugs des Wegweisungsentscheids und werden nur durchgeführt, wenn keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Vorgängig wird alles unternommen, um eine freiwillige Rückkehr mit einer Rückkehrhilfe zu ermöglichen. Dann können Rückführungen auf Level 1 oder 2 ausgeführt werden (mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug, dann Linienflug ohne Begleitung oder Linienflug mit Polizeibegleitung). Soweit dies nicht den Vollzug der Rückführung beeinflusst, müssen die betroffenen Personen vorher informiert und angehört werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, dringende persönliche Angelegenheiten zu regeln oder Drittpersonen damit zu beauftragen. Der Einsatz von Fesseln hängt vom Verhalten der rückzuführenden Person ab und kommt nur zum Zug, wenn er sich als tatsächlich notwendig erweist. Die menschliche Würde und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen jederzeit respektiert werden. Seit dem 1. Januar 2011 können unabhängige Beobachter die Sonderflüge begleiten und kontrollieren. Die Kontrolle erstreckt sich über alle Phasen der Rückkehr oder Ausschaffung auf dem Luftweg. </p><p>Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des BFM sind die Kantone für die Regelung der Härtefälle zuständig. Solche Gesuche werden im Einzelfall geprüft. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bewilligung. Entscheidende Kriterien sind namentlich die Integration des Gesuchstellers, seine familiäre Situation und die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Er hält jedoch fest, dass es Sache der Kantone ist, dafür zu sorgen, dass die Zwangsmassnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden und dass somit die menschliche Würde respektiert wird. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Administrativhaft für Ausländer und Ausländerinnen, die nicht kriminell sind, so zu handhaben, dass die Zwangsmassnahmen so menschlich wie möglich angewandt werden.</p>
  • Zwangsmassnahmen für nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer lockern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Dokumentarfilm "Vol spécial" thematisiert die Haftbedingungen der Ausländerinnen und Ausländer, die nicht kriminell sind und den Zwangsmassnahmen nach dem Ausländergesetz unterliegen. Dieser Film zeigt auf, wie schockierend die Haftbedingungen und die erzwungene Wegweisung sind, denn die Menschen, die davon betroffen sind, sind keine Kriminellen - und das gezeigte Genfer Gefängnis Frambois gilt noch als eines der menschlichsten in der Schweiz.</p><p>Es ist der humanitären Tradition der Schweiz nicht würdig, dass Personen, die weder kriminell sind noch straffällig, die - häufig sehr selbstständig - in der Schweiz lebten und stets das Gesetz respektierten, wie Gefangene behandelt und wie Kriminelle gefesselt werden. </p><p>Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt, die Art und Weise, wie nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer in Ausschaffungsgefängnissen behandelt werden, menschlicher zu gestalten. Dabei soll er sich für die folgenden Punkte an den Empfehlungen von Amnesty International orientieren: </p><p>- Die unmenschlichen, gefährlichen und meist unverhältnismässigen Level-4-Ausschaffungen sollen durch Level-2-Ausschaffungen ersetzt werden;</p><p>- falls keine Alternativen zur Haft bestehen, müssen die Administrativhäftlinge in wohngemeinschaftsähnlichen Unterkünften untergebracht werden, wo mittels geeigneter Betreuung die Weichen für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gestellt werden;</p><p>- muss eine Person aus dem Ausschaffungsgefängnis zum Flughafen gebracht werden, sollen überfallartige Abholaktionen vermieden werden, und die Personen sollen nur leicht gefesselt zum Flughafen transportiert werden;</p><p>- die Leibesvisitationen dürfen in Anwesenheit von höchstens zwei Personen und in zwei Schritten durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass sich die oder der Gefangene komplett entblössen muss;</p><p>- Häftlinge dürfen sich länger im Freien aufhalten;</p><p>- familiären Bindungen in der Schweiz soll Rechnung getragen werden; es soll davon abgesehen werden, Familienväter, die gemeinsam mit ihren Kindern leben oder zu ihnen eine emotionale Beziehung aufgebaut haben, wegzuweisen, wenn sie wegen fehlender Ausweisdokumente die Mutter ihrer Kinder nicht heiraten oder ihre Kinder nicht anerkennen können; </p><p>-hHat sich eine ausländische Person schon lange in der Schweiz aufgehalten und ist sie gut integriert, sollen die kantonalen Behörden die Härtefallregelung grosszügig auslegen.</p>
    • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anwendung und somit die Umsetzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen in der Kompetenz der Kantone liegt, die im Einzelfall abwägen, ob solche Massnahmen angemessen sind. Er ist der Ansicht, dass der Freiheitsentzug für die betreffenden Personen eine schwerwiegende Einschränkung eines Grundrechtes darstellt und dass Zwangsmassnahmen sehr restriktiv angewendet werden müssen. In diesem Zusammenhang betont er, dass die Menschenwürde stets gewahrt werden muss. Die Rückkehrpolitik der Schweiz fördert deshalb in erster Linie die freiwillige Rückkehr. Die Kantone können jedoch - unter restriktiven gesetzlichen Bedingungen - Zwangsmassnahmen anordnen. Sie dürfen nur als letzte Möglichkeit angeordnet werden und müssen insgesamt verhältnismässig sein. Gegen diesbezügliche kantonale Entscheide kann bis zum Bundesgericht rekurriert werden. Der illegale Aufenthalt allein rechtfertigt eine Administrativhaft nicht. Eine solche Massnahme bezweckt den Vollzug eines Rückweisungsentscheids, soweit keine anderen Alternativen bestehen. Sie muss zudem von der Strafhaft unterschieden werden, die mit einem strikteren Haftregime verbunden ist.</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) legt die allgemeinen Grundsätze der Bedingungen der Administrativhaft fest (Art. 73ff. AuG). Es legt insbesondere den Grundsatz fest, wonach der administrative Freiheitsentzug in geeigneten Räumen erfolgen muss und die betroffenen Personen strikt von den Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug getrennt sein müssen. Kantonale Vollzugsgesetze, Konkordate und Reglemente der verschiedenen Haftanstalten ergänzen diesen Rahmen. Sie regeln insbesondere die Stunden, die täglich im Freien verbracht werden können, die Besuche von Familienangehörigen, die Kommunikation mit der Aussenwelt und die Leibesvisitation. Das Bundesgericht hatte auch bereits die Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des administrativen Freiheitsentzugs zu äussern, und hat diese Punkte geregelt (vgl. insbesondere BGE 122 II 299 und 2C_169/2008 vom 18. März 2008, E. 4). </p><p>Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die über eine gesetzliche Regelung der erlaubten Zwangsmittel verfügt (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG, SR 364; Zwangsanwendungsverordnung, ZAV, SR 364.3). Zwangsweise Rückführungen mit einem Sonderflug (Level 4) bilden die letzte Möglichkeit des Vollzugs des Wegweisungsentscheids und werden nur durchgeführt, wenn keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Vorgängig wird alles unternommen, um eine freiwillige Rückkehr mit einer Rückkehrhilfe zu ermöglichen. Dann können Rückführungen auf Level 1 oder 2 ausgeführt werden (mit Polizeibegleitung bis zum Flugzeug, dann Linienflug ohne Begleitung oder Linienflug mit Polizeibegleitung). Soweit dies nicht den Vollzug der Rückführung beeinflusst, müssen die betroffenen Personen vorher informiert und angehört werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, dringende persönliche Angelegenheiten zu regeln oder Drittpersonen damit zu beauftragen. Der Einsatz von Fesseln hängt vom Verhalten der rückzuführenden Person ab und kommt nur zum Zug, wenn er sich als tatsächlich notwendig erweist. Die menschliche Würde und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen jederzeit respektiert werden. Seit dem 1. Januar 2011 können unabhängige Beobachter die Sonderflüge begleiten und kontrollieren. Die Kontrolle erstreckt sich über alle Phasen der Rückkehr oder Ausschaffung auf dem Luftweg. </p><p>Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des BFM sind die Kantone für die Regelung der Härtefälle zuständig. Solche Gesuche werden im Einzelfall geprüft. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bewilligung. Entscheidende Kriterien sind namentlich die Integration des Gesuchstellers, seine familiäre Situation und die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Er hält jedoch fest, dass es Sache der Kantone ist, dafür zu sorgen, dass die Zwangsmassnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden und dass somit die menschliche Würde respektiert wird. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Administrativhaft für Ausländer und Ausländerinnen, die nicht kriminell sind, so zu handhaben, dass die Zwangsmassnahmen so menschlich wie möglich angewandt werden.</p>
    • Zwangsmassnahmen für nichtkriminelle Ausländerinnen und Ausländer lockern

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