Temporäre Sistierung der LSVA für einheimische Urproduktionsunternehmen

ShortId
11.3956
Id
20113956
Updated
28.07.2023 09:59
Language
de
Title
Temporäre Sistierung der LSVA für einheimische Urproduktionsunternehmen
AdditionalIndexing
55;Steuerbefreiung;landwirtschaftlicher Betrieb;Moratorium;Waldwirtschaft;sektorale Beihilfe;Schweizer Franken;Schwerverkehrsabgabe;primärer Sektor
1
  • L05K0704060301, primärer Sektor
  • L03K140107, Waldwirtschaft
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L04K08020318, Moratorium
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
  • L06K110302010301, Schweizer Franken
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Produktionsunternehmen der Holzwirtschaft wurden in der EU regelmässig mit "A fonds perdu"-Beiträgen von bis zu 30 Prozent der Investitionssumme unterstützt. In der aktuellen wirtschaftlichen Lage überschwemmen ausländische Produkte, die nicht unter gleichen ökonomischen, gesellschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen produziert werden, den Schweizer Markt und bedrohen die einheimische - bei normalen Devisenkursen konkurrenzfähige - Wirtschaft. Eine Angleichung der Rahmenbedingungen durch den Bundesrat (z. B. mittels dringlichem Bundesbeschluss) scheint gerechtfertigt.</p><p>Jeder verschwindende Produktionsbetrieb der Holzwirtschaft ist irreversibel verloren. Die Folge wäre, dass bei einer Restabilisierung der Wirtschaft auf normalem Niveau die Auslandabhängigkeit der Schweiz steigen würde, sich die Erlössituation der Urproduktion (Wald- und Landwirtschaft) durch eine erhöhte Exportabhängigkeit verschlechtern würde und Produkte aus dem Ausland importiert werden müssten, die in der Schweiz ökologischer und nachhaltiger bereitgestellt werden könnten.</p><p>Der Motionär anerkennt die Bemühungen der Nationalbank um eine Stabilisierung der Wechselkurse - diese reichen jedoch nicht aus, um einen Dammbruch in den Urproduktionsbranchen zu verhindern.</p><p>Dazu braucht es rasch umsetzbare und sofort wirksame Interventionen.</p>
  • <p>Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger, soweit ihr Gesamtgewicht je über 3,5 Tonnen beträgt. Die Abgabe berechnet sich nach dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination und nach den auf öffentlichen Strassen zurückgelegten Kilometern. Grundsätzlich nicht massgebend ist die Art des Transportgutes.</p><p>Bereits bei der Einführung der LSVA hat der Bundesrat Bereichen der Urproduktion, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes, Sonderregelungen zugestanden. Gänzlich von der Abgabe befreit sind die mit grünen Kontrollschildern eingelösten landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Für Holztransporte sowie für Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren sind unter gewissen Bedingungen Reduktionen von 25 Prozent der Abgabe vorgesehen.</p><p>Die Wald- und Forstwirtschaft profitiert seit jeher von der Begünstigung nach Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Für Fahrzeuge, die Rohholz transportieren, beträgt die Abgabe bei ausschliesslichem Transport von Rohholz und einer entsprechenden Verpflichtung 75 Prozent des normalen Tarifs nach Artikel 14 SVAV. Bei nicht ausschliesslichem Transport von Rohholz gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von Fr. 2.10 pro Kubikmeter transportiertes Rohholz, wobei der Rückerstattungsbetrag 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht überschreiten darf. Im vergangenen Jahr profitierte die Branche von einer Rückerstattung von 5,33 Millionen Franken.</p><p>Zu den rückerstattungsberechtigten Holzsortimenten und -produkten gehören Waldholz und Restholz. Das Waldholz fällt bei der Holzgewinnung und -verarbeitung ausschliesslich im Wald an. Das Restholz fällt bei der Verarbeitung oder Weiterverarbeitung des Waldholzes in den Betrieben der Holzindustrie an (Sägereien).</p><p>Die temporäre Befreiung nach der Art des transportierten Gutes und bezogen auf einzelne Fahrten wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand - auch seitens der Fahrzeughalter - realisierbar.</p><p>Bei der LSVA sind keine Mechanismen für temporäre Senkungen der Ansätze oder Befreiungen von einzelnen Fahrten vorgesehen. Die LSVA ist zudem nur ein Teil der Transportkosten. Löhne, Sozialabgaben, Treibstoff, Unterhalt und Abschreibungs- oder Leasingkosten sind weitere ins Gewicht fallende Kostenelemente. Eine grosszügige Gewährung von Ausnahmen würde die gesetzliche Vorgabe nach verursachergerechter Anlastung der ungedeckten Kosten unterlaufen. Dementsprechend wurde auch in der Botschaft und in der parlamentarischen Beratung explizit eine restriktive Handhabung des Ausnahmeregimes gefordert. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt. Die Bevorzugung einzelner Branchen hätte zudem berechtigte Anschlussbegehren zur Folge.</p><p>Einer sektorspezifischen Anpassung der LSVA einzig für Schweizer Betriebe zum Ausgleich allgemeiner Unterschiede in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht schliesslich das Landverkehrsabkommen mit der EU entgegen (SR 0.740.72), in welchem explizit die nichtdiskriminierende Ausgestaltung der LSVA festgehalten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 77 (Wald) und Artikel 104 (Landwirtschaft) der Bundesverfassung, die einheimischen Urproduktionsunternehmen und nachverarbeitenden Betriebe temporär von der LSVA zu befreien, um irreversible Verluste von einheimischen Produktions- und Verarbeitungsunternehmern zu verhindern. Die Massnahmen sind so zu gestalten, dass sie für andere Branchen im Inland (die ebenfalls unter der nicht selbstverschuldeten Währungskrise leiden) neutral ausfällt und nicht zu einer Mehrbelastung führt.</p>
  • Temporäre Sistierung der LSVA für einheimische Urproduktionsunternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Produktionsunternehmen der Holzwirtschaft wurden in der EU regelmässig mit "A fonds perdu"-Beiträgen von bis zu 30 Prozent der Investitionssumme unterstützt. In der aktuellen wirtschaftlichen Lage überschwemmen ausländische Produkte, die nicht unter gleichen ökonomischen, gesellschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen produziert werden, den Schweizer Markt und bedrohen die einheimische - bei normalen Devisenkursen konkurrenzfähige - Wirtschaft. Eine Angleichung der Rahmenbedingungen durch den Bundesrat (z. B. mittels dringlichem Bundesbeschluss) scheint gerechtfertigt.</p><p>Jeder verschwindende Produktionsbetrieb der Holzwirtschaft ist irreversibel verloren. Die Folge wäre, dass bei einer Restabilisierung der Wirtschaft auf normalem Niveau die Auslandabhängigkeit der Schweiz steigen würde, sich die Erlössituation der Urproduktion (Wald- und Landwirtschaft) durch eine erhöhte Exportabhängigkeit verschlechtern würde und Produkte aus dem Ausland importiert werden müssten, die in der Schweiz ökologischer und nachhaltiger bereitgestellt werden könnten.</p><p>Der Motionär anerkennt die Bemühungen der Nationalbank um eine Stabilisierung der Wechselkurse - diese reichen jedoch nicht aus, um einen Dammbruch in den Urproduktionsbranchen zu verhindern.</p><p>Dazu braucht es rasch umsetzbare und sofort wirksame Interventionen.</p>
    • <p>Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger, soweit ihr Gesamtgewicht je über 3,5 Tonnen beträgt. Die Abgabe berechnet sich nach dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination und nach den auf öffentlichen Strassen zurückgelegten Kilometern. Grundsätzlich nicht massgebend ist die Art des Transportgutes.</p><p>Bereits bei der Einführung der LSVA hat der Bundesrat Bereichen der Urproduktion, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes, Sonderregelungen zugestanden. Gänzlich von der Abgabe befreit sind die mit grünen Kontrollschildern eingelösten landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Für Holztransporte sowie für Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren sind unter gewissen Bedingungen Reduktionen von 25 Prozent der Abgabe vorgesehen.</p><p>Die Wald- und Forstwirtschaft profitiert seit jeher von der Begünstigung nach Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Für Fahrzeuge, die Rohholz transportieren, beträgt die Abgabe bei ausschliesslichem Transport von Rohholz und einer entsprechenden Verpflichtung 75 Prozent des normalen Tarifs nach Artikel 14 SVAV. Bei nicht ausschliesslichem Transport von Rohholz gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von Fr. 2.10 pro Kubikmeter transportiertes Rohholz, wobei der Rückerstattungsbetrag 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht überschreiten darf. Im vergangenen Jahr profitierte die Branche von einer Rückerstattung von 5,33 Millionen Franken.</p><p>Zu den rückerstattungsberechtigten Holzsortimenten und -produkten gehören Waldholz und Restholz. Das Waldholz fällt bei der Holzgewinnung und -verarbeitung ausschliesslich im Wald an. Das Restholz fällt bei der Verarbeitung oder Weiterverarbeitung des Waldholzes in den Betrieben der Holzindustrie an (Sägereien).</p><p>Die temporäre Befreiung nach der Art des transportierten Gutes und bezogen auf einzelne Fahrten wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand - auch seitens der Fahrzeughalter - realisierbar.</p><p>Bei der LSVA sind keine Mechanismen für temporäre Senkungen der Ansätze oder Befreiungen von einzelnen Fahrten vorgesehen. Die LSVA ist zudem nur ein Teil der Transportkosten. Löhne, Sozialabgaben, Treibstoff, Unterhalt und Abschreibungs- oder Leasingkosten sind weitere ins Gewicht fallende Kostenelemente. Eine grosszügige Gewährung von Ausnahmen würde die gesetzliche Vorgabe nach verursachergerechter Anlastung der ungedeckten Kosten unterlaufen. Dementsprechend wurde auch in der Botschaft und in der parlamentarischen Beratung explizit eine restriktive Handhabung des Ausnahmeregimes gefordert. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt. Die Bevorzugung einzelner Branchen hätte zudem berechtigte Anschlussbegehren zur Folge.</p><p>Einer sektorspezifischen Anpassung der LSVA einzig für Schweizer Betriebe zum Ausgleich allgemeiner Unterschiede in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht schliesslich das Landverkehrsabkommen mit der EU entgegen (SR 0.740.72), in welchem explizit die nichtdiskriminierende Ausgestaltung der LSVA festgehalten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 77 (Wald) und Artikel 104 (Landwirtschaft) der Bundesverfassung, die einheimischen Urproduktionsunternehmen und nachverarbeitenden Betriebe temporär von der LSVA zu befreien, um irreversible Verluste von einheimischen Produktions- und Verarbeitungsunternehmern zu verhindern. Die Massnahmen sind so zu gestalten, dass sie für andere Branchen im Inland (die ebenfalls unter der nicht selbstverschuldeten Währungskrise leiden) neutral ausfällt und nicht zu einer Mehrbelastung führt.</p>
    • Temporäre Sistierung der LSVA für einheimische Urproduktionsunternehmen

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